Der Verbandsgemeinderat Simmern-Rheinböllen hat am 13.07.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), des § 8 Abs. 3, § 33 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747), sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.
(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - LBKG - vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747) in der jeweils geltenden Fassung) unentgeltlich.
(1) Die Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen kann für die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.
(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere
| 1. | überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG), |
| 2. | für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 33 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden. |
(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.
(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z. B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.
(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 36 Abs. 6 Satz 4 LBKG nichts anderes ergibt.
(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 36 Abs. 7 LBKG erhoben.
(4) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 36 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.
(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.
(6) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.
(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde entstehen für
| 1. | den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen, |
| 2. | Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden, |
| 3. | sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere |
| a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden, |
| b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und |
| c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen. |
(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.
(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.
(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.
Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.
Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2023 in Kraft.
(2) Da sämtliche Gebührensätze die bisherigen Gebührensätze nicht übersteigen wird als Übergangsbestimmung festgelegt, dass diese Satzung auch für alle Fälle ab dem 01.01.2020 Anwendung findet.
(3) Gleichzeitig treten die Satzungen der Verbandsgemeinde Simmern vom 24.09.2001 und der Verbandsgemeinde Rheinböllen vom 19.06.2001 außer Kraft.
Anlage
zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
vom 17.08.2023
1. Personalaufwand (Einsatz eigener Feuerwehrangehöriger)
1.1 Die pauschalierten Personalkosten werden auf der Grundlage insbesondere der, vom Statistischen Bundesamt festgestellten, durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmern zuzüglich eines Zuschlags für Gemeinkosten (insbesondere für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütungen, Aus- und Fortbildungskosten, Dienst- und Schutzkleidung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Zusatzversicherung nach § 13 Abs. 9 Nr. 2 LBKG, Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung) berechnet, der 10 v. H. des durchschnittlichen Bruttolohnbetrags nicht übersteigen darf, sowie eines Zuschlags für die tatsächlich gewährte Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG.
1.2 Für Sicherheitswachen wird je volle Einsatzstunde die Hälfte des Betrages nach Ziffer 1.1 in Rechnung gestellt.
2. Sachaufwand (Einsatz eigener Geräte)
Die nachstehenden Beträge beziehen sich - soweit nicht anders angegeben - auf eine Stunde Benutzungsdauer.
2.1 Stundensätze für den Einsatz von Feuerwehren
Kommandowagen (Kdow) 28,00 €
Einsatzleitwagen 1 (ELW1) 28,00 €
Einsatzleitwagen 2 (ELW 2) 51,00 €
Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) 28,00 €
Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 51,00 €
Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF-W) 77,00 €
Tragkraftspritzenanhänger (TSA) 31,00 €
Gerätewagen-Tragkraftspritze (GW-TS) 51,00 €
Mehrzwecktransportfahrzeug 1 (MZF 1) 51,00 €
Mehrzwecktransportfahrzeug 2 (MZF 2) 77,00 €
Mehrzwecktransportfahrzeug 3 (MZF 3) 102,00 €
Löschgruppenfahrzeug (LF 8) 77,00 €
Löschgruppenfahrzeug (LF 8/6) 102,00 €
Löschgruppenfahrzeug (LF 10/6) 102,00 €
Mittleres Löschfahrzeug (MLF) 128,00 €
Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25) 128,00 €
Tanklöschfahrzeug (TLF 3000) 128,00 €
Tanklöschfahrzeug (TLF 4000) 153,00 €
Tanklöschfahrzeug (TLF 24/50) 153,00 €
Löschgruppenfahrzeug (LF 20 KatS) 153,00 €
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF 10) 128,00 €
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF 20) 153,00 €
Gerätewagen-Messtechnik (GW-Mess) 77,00 €
Gerätewagen-Atemschutz (GW-AS) 128,00 €
Gerätewagen-Gefahrgut (GW-G) 128,00 €
Dekonfahrzeug P (DEKON-P) 61,00 €
Wechselladerfahrzeug (WL) 153,00 €
Rettungsboot (RTB 1) 64,00 €
Drehleiter (DLAK 23-12) 194,00 €
Kilometerpauschale für Fahrten mit Dienstfahrzeug 0,30 €
2.2 Stundensätze für den Einsatz von Geräten und Verbrauchsmaterial
Notstromaggregat 36,00 €
Öl-Wasser-Sauger 10,00 €
Auffangbehälter bis 100 l 8,00 €
Auffangbehälter bis 500 l 10,00 €
Auffangbehälter bis 5.000 l 18,00 €
Auffangbehälter über 5.000 l 31,00 €
Auffangbehälter, säurebeständig 61,00 €
Pressluftatmer 51,00 €
Ölsperre je 10 m 51,00 €
Grobsaug- oder Lenzpumpe 28,00 €
Öl- oder Ölabsaugpumpe 51,00 €
Mastpumpe 51,00 €
Ex-Schutztauchpumpe 51,00 €
Elektrotauchpumpe 51,00 €
Ex-Flüssigkeitssauger 26,00 €
Säure-Vollschutzanzug (zzgl. Kosten
für Prüfen, Reinigen und Desinfizieren) 51,00 €
Tragkraftspritze (TS8/8) 31,00 €
Gerätesatz Türöffnung 75,00 €
Sprungretter 51,00 €
2.3 Reparaturen
Die Gebühren werden nach Arbeitsaufwand, Materialaufwand und Zeit abgerechnet.
2.4 Atemschutz
Für Reinigungs- und Wartungsarbeiten werden berechnet:
2.4.1 Reinigen und Desinfizieren
Atemschutzgerät 8,00 €
Atemschutzmaske 5,00 €
2.4.2 Prüfen/Füllen von Flaschen/Geräten
Lungenautomat 8,00 €
Atemschutzmaske 8,00 €
Atemschutzgerät 16,00 €
½ - Jahresprüfung 20,00 €
6 - Jahresprüfung 31,00 €
Füllen von Atemluftflaschen 200 bar 4,00 €
Füllen von Atemluftflaschen 300 bar 6,00 €
2.5. Persönliche Schutzausrüstung
Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet.
3. Alarmierung
Kosten für missbräuchliche Alarmierung oder Fehlalarmierung aus vorsätzlichen oder fahrlässigen Gründen werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- und Personalaufwand berechnet.
4. Ölbindemittel, Säurebindemittel und Schaummittel
Der Verbrauch von Ölbindemittel, Säurebindemittel und Schaummittel wird nach den Wiederbeschaffungskosten berechnet.
5. Entsorgung
Die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, sonstigen Chemikalien sowie von Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.