Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
aus gegebenem Anlass bitten wir alle Bürgerinnen und Bürger um Rückschnitt ihrer Anpflanzungen, sofern diese in den öffentlichen Verkehrsraum ragen.
Anpflanzungen dürfen gem.§ 27 Abs. 5 Satz 1 des Landesstraßengesetzes nicht den Verkehr behindern oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen.
Um Fahrzeugen und Personen ein gefahrloses Passieren von Straßen, Wegen und Plätzen zu ermöglichen, ist der jeweilige Lichtraum entsprechend frei zu halten. Über Gehwegen muss dabei eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen eine lichte Höhe von 4,50 m eingehalten werden. Der seitliche verkehrsraum ist innerhalb von Ortsdurchfahrten in einer Breite von 0,75 m und außerhalb von Ortsdurchfahrten von 1,25 m freizuhalten.
Hinweis: Gem.39 Abs. 5 Nr. 2 des BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) dürfen in der Zeit von 01. März bis zum 30.September lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen durchgeführt werden.