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Ausgabe 46/2024
Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
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Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit §§ 56, 56a und 64 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Änderung der Satzung

1) Im 1. Abschnitt – Grundlagen wird § 2 Abs. 1 neugefasst und Abs. 4 ergänzt:

(1)

Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt 9; Absatz 2 bleibt unberührt. Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern werden weitere Mitglieder in den Beirat für Migration und Integration berufen; deren Zahl darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder nicht überschreiten (Drittelregelung).

(4)

Die berufenen Mitglieder werden nach den Grundsätzen des § 45 GemO gewählt. Wird die Drittelregelung während der Wahlzeit des Beirats überschritten, erfolgt eine erneute Bestellung aller berufenen Mitglieder.

2) Im 1. Abschnitt – Grundlagen wird § 7 Abs. 3 ergänzt:

(3)

Findet die Wahl nicht statt, wird ein Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund nach Maßgabe des § 56a GemO eingerichtet. Für den Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts entsprechend. Der Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund hat abweichend von § 2 Abs. 1 insgesamt 9 Mitglieder. Die Mitglieder werden vom Verbandsgemeinderat gewählt und vom Bürgermeister berufen. § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 findet dabei keine Anwendung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Simmern/Hunsrück, 04.11.2024
gez. Michael Boos, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Simmern/Hunsrück, den 04.11.2021
Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
gez. Michael Boos, Bürgermeister