Die Wintermonate bieten die ideale Zeit für den fachgerechten Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken – denn jetzt ruhen die Pflanzen und die Tierwelt wird nicht gestört.
In Rheinland-Pfalz ist in diesem Zusammenhang auch das Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG) zu beachten. Hierin sind u. a. die Grenzabstände von Bäumen, Hecken und Sträuchern zum Nachbargrundstück geregelt. In § 45 LNRG sind folgende Abstände geregelt:
| 1. Hecken bis zu 1,0 m Höhe | 0,25 m Abstand zum Nachbargrundstück |
| 2. Hecken bis zu 1,5 m Höhe | 0,50 m Abstand zum Nachbargrundstück |
| 3. Hecken bis zu 2,0 m Höhe | 0,75 m Abstand zum Nachbargrundstück |
| 4. Hecken über 2,0 m Höhe | 0,75 m zzgl. Maß der Mehrhöhe als Abstand |
Der einzuhaltende Abstand wird von der Stelle aus gemessen, an der die Pflanze aus dem Boden tritt bis zur Grenzlinie des Nachbargrundstückes. Pflanzen, die die aufgrund ihres Abstandes zum Nachbargrundstück zulässige Höhe überschreiten, müssen gem. § 51 LNRG auf Verlangen des Nachbarn zurückgeschnitten werden. Hierbei sei noch der Hinweis auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) gegeben, wonach sich die zulässige Heckenhöhe nach dem Bodenniveau eines höher gelegenen Grundstücks richtet (Az.: V ZR 230/16). Folglich muss bei einem solchen Höhenunterschied dieser bei der maximal zulässigen Höhe der Pflanze in Relation zu dem Grenzabstand hinzu gerechnet werden.