Der Verbandgemeinderat hat auf Grund des § 24 und des § 56 b Absatz 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. § 5 Absatz 2 - Wahl der Mitglieder - wird wie folgt neugefasst:
(2) Wahlberechtigt und wählbar ist jede/r jugendliche Einwohner*in, die/der am Tage der Wahl das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen gemeldet ist.
2. In § 11 Absatz 1 – Geschäftsordnung – wird der letzte Halbsatz gestrichen, der Wortlaut ist daher von nun an wie folgt:
(1) Die Sitzungen des Jugendparlamentes sollen vierteljährlich oder nach Bedarf stattfinden.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.