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Heimat Aktuell - Mitteilungsbl der VG Simmern-Rheinböllen Ausg Simmern
Ausgabe 51/2023
Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
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1. Satzung vom 15.12.2023 zur Änderung der Satzung der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen zur Einrichtung eines Jugendparlamentes vom 14.09.2021

Der Verbandgemeinderat hat auf Grund des § 24 und des § 56 b Absatz 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Änderung der Satzung

1. § 5 Absatz 2 - Wahl der Mitglieder - wird wie folgt neugefasst:

(2) Wahlberechtigt und wählbar ist jede/r jugendliche Einwohner*in, die/der am Tage der Wahl das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen gemeldet ist.

2. In § 11 Absatz 1 – Geschäftsordnung – wird der letzte Halbsatz gestrichen, der Wortlaut ist daher von nun an wie folgt:

(1) Die Sitzungen des Jugendparlamentes sollen vierteljährlich oder nach Bedarf stattfinden.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Simmern/Hunsrück, den 15.12.2023
gez. Michael Boos, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Simmern/Hunsrück, den 15.12.2023
Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
Gez. Michael Boos
Bürgermeister