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Heimat Aktuell - Mitteilungsbl der VG Simmern-Rheinböllen Ausg Simmern
Ausgabe 51/2023
Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
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Satzung vom 15.12.2023 zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen vom 12.01.2020(2. Änderung)

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird :

Artikel 1

Änderung der Satzung

1. Die Hauptsatzung wird um folgenden § 1a ergänzt:

§ 1a

Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen der Sitzungen des Verbandsgemeinderates

(1) In den öffentlichen Sitzungen des Verbandsgemeinderates sind durch diesen veranlasste Ton- und Bildübertragungen (Übertragungen) sowie Ton- und Bildaufzeichnungen (Aufzeichnungen) zulässig. Der Vorsitzende hat die Anwesenden zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren, dass Aufzeichnungen und Übertragungen von den Ratsmitgliedern erfolgen. Der Verbandsgemeinderat kann im Einzelfall beschließen, dass eine Sitzung oder Teile einer Sitzung nicht aufgenommen und/oder im Internet übertragen bzw. veröffentlicht werden.

(2) Die Aufzeichnung und die Übertragung der Sitzung dürfen den Ablauf und die Ordnung der Sitzung nicht stören.

(3) Ratsmitglieder können verlangen, dass die Aufnahme oder Übertragung ihres Redebeitrages unterbleiben. Das Verlangen ist gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geltend zu machen und im Protokoll zu dokumentieren. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat im Rahmen seiner Ordnungsgewalt (§ 36 GemO) dafür Sorge zur tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.

(4) Aufnahmen von Personen, die an der Sitzung teilnehmen, ohne Ratsmitglied zu sein (z. B. Beigeordnete, Mitglieder anderer Gremien/Beiräte, Beauftragte, Per-sonal der Verbandsgemeindeverwaltung und ihrer Gesellschaften, Sachverständige, Einwohner/Einwohnerinnen im Rahmen der Einwohnerfragestunde) dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung dieser Personen übertragen, aufgezeichnet und veröffentlicht werden. Andernfalls wird die Übertragung für den Zeitraum des Wortbeitrages des Redners/der Rednerin unterbrochen. Die Übertragung und Aufzeichnung von Ehrungen oder feierlichen Anlässen ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Beteiligten zulässig. Andernfalls wird die Übertragung für den Zeitraum der Ehrung oder des feierlichen Anlasses unterbrochen. Eine Aufnahme des Zuschauerbereiches ist nicht zulässig.

(5) Die durch den Verbandsgemeinderat veranlassten Ton- und Bildübertragungen (Übertragungen) sowie Ton- und Bildaufzeichnungen (Aufzeichnungen) werden auf der Homepage der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen bis zum Ablauf der Wahlperiode des Verbandsgemeinderates bereitgestellt.

(6) Übertragungen und Aufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen des Verbandsge-meinderates durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien bedürfen der Zustim-mung des Verbandsgemeinderates.

(7) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt.

2. § 10 (Aufwandsentschädigung für Feuerwehrwehrangehörige) Absatz 4, Lfd. Nrn. 2., 4.2, und 9. und Absatz 5 erhalten folgende Fassung:

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für

(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben lt. § 13 Abs. 8 Satz 3 Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) Anspruch auf Zahlung einer Aufwands-entschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden, bei denen aufgrund des § 36 LBKG tatsächlich Kostenersatz geleistet worden ist. Die Entschädigung beträgt je Einsatzstunde (auf ½-Stunde aufzurunden) 8,00 Euro.

3. Die Hauptsatzung wird um folgenden § 12b ergänzt:

§ 12 b

Aufwandsentschädigung des/der Kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen erhält die/der Kommunale/n Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Höhe eines monatlichen Pauschalbetrages von 75,00 € gezahlt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Simmern/Hunsrück, den 15.12.2023
gez. Michael Boos, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Simmern/Hunsrück, den 15.12.2023
Gez. Michael Boos
Bürgermeister