Die Verbandsversammlung hat auf Grund der §§ 7 und 10 des Zweckverbandsgesetzes in Verbindung mit § 98 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Kindertagesstätten-Zweckverbandes Simmern-Rheinböllen vom 04.11.2019, zuletzt geändert am 04.07.2024 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die, nachdem die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises mit Schreiben vom 03.12.2025 als zuständige Aufsichtsbehörde keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht hat, hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Mit dem Nachtragsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher Euro | verändert um Euro | nunmehr festgesetzt auf Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt 2025 | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 16.773.270 | 1.159.110 | 17.932.380 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 16.773.270 | 1.159.110 | 17.932.380 |
| das Jahresergebnis auf | 0 | 0 | 0 |
| 1. im Ergebnishaushalt 2026 | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 17.978.620 | 557.890 | 18.536.510 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 17.978.620 | 557.890 | 18.536.510 |
| das Jahresergebnis auf | 0 | 0 | 0 |
| 2. im Finanzhaushalt 2025 | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -73.580 | 0 | -73.580 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 | 0 | 0 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 47.980 | -1.370 | 46.610 |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf | -47.980 | 1.370 | -46.610 |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | 121.560 | -1.370 | 120.190 |
| 2. im Finanzhaushalt 2026 | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -101.110 | 0 | -101.110 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 | 0 | 0 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 51.800 | -2.480 | 49.320 |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf | -51.800 | 2.480 | -49.320 |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | 152.910 | -2.480 | 150.430 |
Kredite werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:
| 2025 | 2026 |
| 4.620.520 Euro | 5.516.320 Euro |
Zur Finanzierung der nicht durch andere Einnahmen gedeckten Finanzbedarfs des Zweckverbands erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage nach der Zahl der Kinder aus dem Gebiet des jeweiligen Verbandsmitgliedes, für die am 31.05. eines Jahres ein wirksames Rechtsverhältnis besteht.
Aufgrund der Fusion der beiden Verbandsgemeinden Rheinböllen und Simmern zur neuen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen und der Neugründung des Zweckverbandes können noch keine Angaben zur Höhe des Eigenkapitals des neuen Zweckverbandes gemacht werden.
Hinweis
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 26.11.2025 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 22.12.2025 bis einschließlich Dienstag, den 06.01.2026 während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen im Rathaus Rheinböllen, Am Markt 1, Zimmer 109, öffentlich aus.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.