Aufgrund der §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung (GemO) für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Landesgesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473,475), hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen am 16.12.2025 folgende Satzung für die „Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen” beschlossen:
(1) Die „Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen“ ist eine Einrichtung der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Die AöRwird durch Umwandlung des bestehenden Eigenbetriebs „Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen“ nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegründet.
(2) Die AöR führt den Namen „Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen“. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. DieKurzbezeichnung lautet „VGW-SR AöR“.
(3) Die AöR hat ihren Sitz in Simmern.
(4) Die AöR führt als Dienstsiegel das Wappen der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen mit der umlaufenden Schrift „Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen, AöR der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen“.
(5) Das Stammkapital der AöR beträgt 14.700.000,00 €
Davon werden zugeordnet:
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| 1. den Wasserversorgungseinrichtungen | 3.500.000,00 € |
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| 2. den Abwasserbeseitigungseinrichtungen | 11.000.000,00 € |
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| 3. den Energieversorgungseinrichtungen | 200.000,00 €. |
(1) Die Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen überträgt der AöR die folgenden ihr obliegenden Aufgaben:
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| 1. | Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke einschließlich der leitungsgebundenen Löschwasserversorgung (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz) in der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen mit Ausnahme der Stadt Rheinböllen, jedoch einschließlich des Ortsteil Kleinweidelbach, |
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| 2. | das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen sowie das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Sammelgruben und Kleinkläranlagen, |
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| 3. | die Versorgung mit Energie, Betriebsschwerpunkt erneuerbare Energie. |
(2) Der Verbandsgemeinderat kann der AöR nach § 86a Abs. 3 Satz 1 GemO unter Abänderungdieser Satzung weitere Aufgaben übertragen.
(3) Die AöR ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Die AöR darf sämtliche Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben, die die Erfüllung ihrer Aufgaben fördern bzw. diese wirtschaftlich berühren.
(4) Die AöR darf sich im Rahmen ihrer Aufgaben und nach den gesetzlichen Vorschriften anderer Unternehmen bedienen und sich an anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen und erwerben. Sie hat dabei insbesondere die gemeinderechtlichen Vorschriften zubeachten.
(5) Die AöR kann im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgabenim Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit anderen Kommunen zusammenarbeiten. Sie wird – sofern dies rechtlich möglich ist und nicht die Partner im Einzelfall eine andere Vereinbarung treffen – anstelle der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen Mitglied bzw. Träger oder Gesellschafter bei den bestehenden oder zukünftigen Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts und Gesellschaften des Privatrechts.
(6) Soweit die Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gegenüber DrittenAufgaben übernommen hat, die den übertragenen Aufgabengebieten zuzurechnen sind, wird die AöR in Rechte und Pflichten aus den öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen eintreten. Sollte dies nicht möglich oder im Einzelfall nicht gewünscht sein, überträgt die Verbandsgemeinde hiermit die entsprechende Aufgabe im Innenverhältnis gemäß § 86a Abs. 3 GemO auf die AöR.
(1) Die AöR ist nach § 86a Abs. 3 Satz 2 GemO berechtigt, Satzungen für die ihr übertragene Aufgabengebiete zu erlassen und über Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und diesen geltend zu machen, sowie die daraus resultierenden Ordnungswidrigkeitsverfahren durchzuführen. Die Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen überträgt ihr insoweit auch das ihr gemäß dem Kommunalabgabengesetz für das Land Rheinland-Pfalz (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge, Kostenerstattungen und Entgelte im Zusammenhang mit den wahrzunehmenden Aufgaben zu erheben, die hierzu erforderlichen Bescheide zu erlassen, wie auch in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LVwVG) zu vollstrecken.
(2) Die AöR kann Beschäftigte anstellen, versetzen, eingruppieren und entlassen. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (LGG)sowie des § 61 GemO gelten entsprechend. Der AöR wird nach § 86 b Abs. 4 Satz 1 GemO die Dienstherrnfähigkeit verliehen.
(3) Leistungsbeziehungen zwischen der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen und der AöR werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen.
(4) Die AöR ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben die öffentlichen Straßen und Plätze zu nutzen. Die für die Nutzung der gemeindlichen Straßen und Wege erforderlichen Rechte und Pflichten sind Gegenstand der bestehenden Rahmenverträge, in welche die AöR anstelle der Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen eintritt.
(1) Organe der AöR sind:
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| a) | der Vorstand |
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| b) | der Verwaltungsrat. |
(2) Die Mitglieder der Organe sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der AöR verpflichtet.
Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der AöR fort. Siegilt nicht gegenüber den Organen der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen.
(3) § 22 GemO (Ausschließungsgründe) sowie § 20 (Ausgeschlossene Personen) und § 21(Besorgnis der Befangenheit) des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrats.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorstandssprecher und einem weiteren Mitglied. Näheres zur Vertretungsregelung sowie zur Aufteilung der Aufgaben regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gem. § 86b Abs. 2 GemO auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. Der Verwaltungsrat kann den Vorstandsmitgliedern Geschäftsbereiche übertragen. Das Nähere hierzu wird in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.
(3) Der Vorstandssprecher vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Verwaltungsrat kann den Mitgliedern des Vorstandes durch Beschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
(5) Der Vorstand kann seine Vertretungsbefugnis mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf Beschäftigte der Anstalt übertragen.
(6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat gegenüber dem Verwaltungsrat jährlich zum 30.09. (Buchungsstichtag) einen Zwischenbericht über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich abzugeben. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Trägerkommune haben können, sind neben dem Verwaltungsrat auch die jeweiligen Gremien (Verbandsgemeinderat, Haupt- und Finanzausschuss) unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(7) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, wozu insbesondere gehört:
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| a) | die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, |
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| b) | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs, |
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| c) | die Beschaffung von Vorräten, sonstigen Arbeits- und Betriebsmitteln im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit und einer wirtschaftlichen Vorratshaltung, |
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| d) | die Anordnung und Beauftragung von Instandsetzungs-, Unterhaltungs- und Bewirtschaftungsleistungen im Rahmen des laufenden Betriebs, |
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| e) | den Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 100.000 € nicht übersteigt, |
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| f) | die Anordnung und Beauftragung von investiven Maßnahmen, deren Auftragswert im Einzelfall den im Wirtschaftsplan festgelegten Betrag nicht übersteigt, |
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| g) | die Stundung von Forderungen, |
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| h) | den Erlass und Niederschlagung von Forderungen und |
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| i) | der Einsatz des Personals. |
(8) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu:
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| a) | dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 100.000,00 € überschritten wird, |
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| b) | der Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen, soweit bei einer öffentlich-rechtlichen Regelung des Benutzungsverhältnisses die Bedingungen und Regelungen nicht in Satzungen festgelegt werden, |
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| c) | erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 5 Abs. 6 und Mehrausgaben, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von 100.000,00 € überschreiten, |
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| d) | dem Erlass und der Niederschlagung von Forderungen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 2.500,00 € überschritten wird, |
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| e) | der Stundung von Forderungen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 10.000,00 € überschritten wird, |
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| f) | der Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen ab einem Streitwert von 5.000 €, |
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| g) | der Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt sowie Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen und |
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| h) | der Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 9. § 47 Abs. 2 GemO gilt entsprechend. |
(9) Der Vorstand hat der Verbandsgemeinde auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu erteilen.
(10) Der Vorstand trifft sämtliche dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen gegenüber den Arbeitnehmern einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und der diesem beigefügten Stellenübersicht.
(1) Der Verwaltungsrat besteht in der laufenden Wahlperiode 2024-2029 aus dem Verwaltungsratsvorsitzenden sowie weiteren 16 stimmberechtigten Mitgliedern und der Mitarbeitervertretung der Anstalt. Mit Beginn der nächsten Wahlperiode (ab 2029) regelt sich die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nach der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen.
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen, der stellvertretende Vorsitzende ist der erste Beigeordnete der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen.
(3) Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Verbandsgemeinderat für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Für die Wahl gelten § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3sowie § 45 GemO sinngemäß. Die erneute Wahl von Mitgliedern ist zulässig. Für die Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. Zum Verwaltungsrat treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu; diese haben beratende Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter der AöR werden von den Beschäftigten der AöR auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Das Nähere bestimmt die „Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung im Verwaltungsrat“ der Anstalt. Die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) finden entsprechende Anwendung.
(4) Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats endet grundsätzlichmit der Wahlperiode des Verbandsgemeinderates oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Verbandsgemeinderat. Der Verbandsgemeinderat kann einzelne stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats unter Benennung eines Nachfolgers abberufen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Sitzungen, deren Höhe sich nach der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen bemisst.
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er beschließt überdie grundsätzlichen Angelegenheiten der AöR, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:
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| a) | die Bestimmung der Ziele der AöR und die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen der Vorgaben des § 2, |
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| b) | den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen im Rahmen der durch dieseSatzung übertragenen Aufgabenbereiche (§ 2), |
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| c) | die Festsetzung der von der AöR zu erhebenden allgemein geltenden Abgaben undEntgelte, |
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| d) | die Beteiligung der AöR an anderen Unternehmen, |
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| e) | die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, |
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| f) | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, |
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| g) | die Ergebnisverwendung, |
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| h) | die Bestellung des Abschlussprüfers, |
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| i) | die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie den Abschluss, dieÄnderung und die Kündigung ihrer Anstellungsverträge. Für die Abberufung ist eine 3/5 Mehrheit der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder erforderlich. |
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| j) | die Entlastung des Vorstands, |
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| k) | den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat, |
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| l) | den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen, die Aufnahme von Krediten, soweit diese Maßnahmen nicht im Wirtschaftsplan vorgesehensind, sowie den Verzicht auf Ansprüche und den Abschluss von Vergleichen, sofern jeweils im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats zu bestimmende Wertgrenze überschritten wird, |
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| m) | den Abschluss von Verträgen außerhalb des Wirtschaftsplans, sofern im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats zu bestimmende Wertgrenze überschritten wird, |
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| n) | die Entsendung von Vertretern der AöR in die Gesellschafterversammlung, den Aufsichtsrat oder entsprechende Organe von Beteiligungsunternehmen. |
(3) Entscheidungen des Verwaltungsrates über
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| a) | den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss und Beschluss über die Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung von Verlusten, |
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| b) | die Festsetzung der von der AöR zu erhebenden allgemein geltenden Abgaben und Entgelte und |
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| c) | die Beteiligung der AöR an anderen Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts und Gesellschaften des Privatrechts bedürfen der Zustimmung des Verbandsgemeinderates. |
(4) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Der Vorstandmuss das Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich vor Einleitung der Maßnahmen herbeiführen.
(5) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die AöR gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand.
(6) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen besondere Aufgaben und Befugnisse zuweisen. Einem Ausschuss müssen mehrheitlich stimmberechtigteMitglieder des Verwaltungsrats angehören. Die nicht stimmberechtigten Arbeitnehmervertreter sind im entsprechenden Verhältnis zu berücksichtigen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats, im Verhinderungsfall sein Vertreter, gehört als geborenes Mitglied dem jeweiligen Ausschuss an. Der Verwaltungsrat kann insbesondere einen Ausschuss bilden, dem der Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern übertragen wird. Für das Verfahren in den Ausschüssen gilt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats entsprechend.
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tageszeit und Ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats zugehen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(3) Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Die Sitzungen finden in der Regel öffentlich statt,
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist analog § 39 Abs. 1 GemO beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend und vertreten sind.
(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
(6) Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind.
(7) Sofern kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht, können nach Ermessen des Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärungen in schriftlicher oder elektronischer Form, fernmündlicher Form oder per Fax gefasst werden. Bei fernmündlichen Erklärungen hat der Vorstand darüber ein Protokoll zu verfassen.
(8) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Festsetzung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(9) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält eine Abschrift der Niederschrift.
(10) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst.
(11) Erklärungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat der AöR“ abgegeben.
(1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unterdem Namen „VGW-SR AöR“ durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte unter Verwendung des Dienstsiegels der AöR.
(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, sein Stellvertretermit dem Zusatz „in Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“.
(1) Die AöR ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen.
(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführungder Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen zuzuleiten.
(3) Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes gelten die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz; die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches sind mit Ausnahme der Vorschriften des § 289 b entsprechend anzuwenden. Bei der Prüfung der Jahresabschlüsse ist § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) entsprechend zu beachten.
(4) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzumachen. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bestätigungsvermerkoder der Vermerk über dessen Versagung und der Bestätigungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der ortsüblichen Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.
(5) Der Aufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis und der für sie zuständigen Behörde für die überörtliche Prüfung werden die in § 110 Abs. 5 GemO und in § 54 Abs. 1 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.
Die Bekanntmachungen der AöR erfolgen in der Form, welche in der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen festgelegt ist.
(1) Das Wirtschaftsjahr der AöR ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand stellt in Anwendung der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vor Beginn des Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und Erfolgsplan sowie die Stellenübersicht.
(1) Die AöR tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen ein, die im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben stehen. Das zur Erledigung der übertragenen Aufgaben notwendige Anlage- und Betriebsvermögen einschließlich der hierzu dienenden Grundstücke gehen auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen des Jahres 2025 über.
(2) Die Einzelheiten des Übergangs der Beschäftigten und der Beamten der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen in die AöR werden in gesonderten Verträgen nach den Bestimmungen des Arbeits- und Tarifrechts sowie den Bestimmungen des Beamtenrechts geregelt.
(3) Die Satzungen der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen zur Regelung der übertragenen Aufgaben gelten mit derMaßgabe, dass an die Stelle der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen die „VGW-SR AöR“, tritt, solange fort, bis die AöR eigene Satzungsregelungen trifft.
(4) Bis zur Bestellung des Vorstandes (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3) und des Verwaltungsrates (§ 6) werden deren Befugnisse von der bisherigen Werkleitung und dem bisherigen Werksausschuss (einschließlich der Mitarbeitervertretung) des Eigenbetriebs Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen wahrgenommen.
(1) Die Rechtskraft dieser Satzung und die Gründung der AöR sowie die Übernahme der Aufgaben werden auf den 01.01.2026 festgelegt.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Anstaltssatzung tritt die Betriebssatzung für die Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen vom 30.04.2020 außer Kraft.
Hinweis:
Die vorstehende Satzung für die Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 86 b Absatz 4 Gemeindeordnung (GemO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist erteilt.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
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| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
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| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.