Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird :
Artikel 1
Änderung der Satzung
I. § 3 (Ausschüsse des Verbandsgemeinderates) wird wie folgt neugefasst:
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss |
| 2. | Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss |
| 3. | Ausschuss für Soziales und Vereinsförderung |
| 4. | Ausschuss für Tourismus, Wirtschaft und Kultur |
| 5. | Ausschuss für Brand- und Katastrophenschutz |
| 6. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 7. | Schulträgerausschuss |
(2) Die Ausschüsse gemäß Abs. 1 Ziff. 1-4 haben 16, die Ausschüsse nach Abs. 1 Ziff. 5 und 6 haben zwölf Mitglieder und der Schulträgerausschuss nach Abs. 1 Ziff. 7 hat 13 Mitglieder; jedes Mitglied hat bis zu drei Stellvertreter/innen.
(3) Die Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gewählt. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter/innen der Ausschussmitglieder. Dem Schulträgerausschuss gehören gemäß § 90 Abs. 2 Schulgesetz Rheinland-Pfalz zusätzlich zu den Mitgliedern nach Absatz 2 fünf an den Schulen tätige Lehrkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter an, die vom Verbandsgemeinderat auf Vorschlag der Schulen gewählt werden.
II. § 3a wird wie folgt neu eingefügt:
§ 3a
Mitglieder des Verwaltungsrates der Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen AöR
Der Verbandsgemeinderat wählt 16 Mitglieder und deren Stellvertreter in den Verwaltungsrat der Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen AöR; jedes Mitglied hat bis zu drei Stellvertreter. Das Nähere zur Bildung des Verwaltungsrates sowie zur Mitgliedschaft im Verwaltungsrat regelt die Satzung für die „Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen” Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen.
III. § 7 (Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf die Ausschüsse) Absatz 3 (Aufgabenübertragung auf den Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss) wird um Ziffer 6 ergänzt:
6. | Angelegenheiten der Bäder, die den laufenden Betrieb betreffen, sowie Pachtangelegenheiten bezüglich des Naturfreibades Simmern, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist. |
IV. § 7 (Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf die Ausschüsse)
Absatz 4 (Aufgabenübertragung auf den Werkausschuss) entfällt. Die Ziffernreihenfolge der bisherigen Absätze 5 bis 9 ändert sich in 4 bis 8.
V. § 8 (Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen, Beiräte, Kommissionen und des Ältestenrates) erhält die folgende neue Bezeichnung und Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
§ 8
Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen, Beiräte, Kommissionen und des Ältestenrates sowie des Verwaltungsrates der Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen AöR
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates der Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen AöR erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes von 60,00 €. Im Übrigen gelten für sie die Regelungen des § 7 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.