Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Änderung der Gebühren- und Beitragssatzung
§ 1 der Satzung über die Festsetzung der Gebühren und Beiträge der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 09.10.2020 wird wie folgt geändert:
§ 1, Ziffer 1.1 erhält folgende Fassung:
| 1. | Abwasserbeseitigung | |
| 1.1 | Benutzungsgebühren, einschließlich der Abwasserabgabe, | |
|
| je cbm gewichtetem Frischwasserbezug | 3,25 € |
| § 1, Ziffer 2.1 erhält folgende Fassung: | ||
| 2. | Wasserversorgung | |
| 2.1 | Benutzungsgebühren je cbm Wasserverbrauch | 1,74 € |
|
| (zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer) | |
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.