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Heimat Aktuell - Mitteilungsbl der VG Simmern-Rheinböllen Ausg Simmern
Ausgabe 6/2023
Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
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Satzung zur Änderung der Satzung der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen über die Festsetzung der Gebühren und Beiträge der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 09.10.2020(2. Änderung)

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Änderung der Gebühren- und Beitragssatzung

§ 1 der Satzung über die Festsetzung der Gebühren und Beiträge der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 09.10.2020 wird wie folgt geändert:

§ 1, Ziffer 1.1 erhält folgende Fassung:

1.

Abwasserbeseitigung

1.1

Benutzungsgebühren, einschließlich der Abwasserabgabe,

je cbm gewichtetem Frischwasserbezug

3,25 €

§ 1, Ziffer 2.1 erhält folgende Fassung:

2.

Wasserversorgung

2.1

Benutzungsgebühren je cbm Wasserverbrauch

1,74 €

(zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer)

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Simmern/Hunsrück, den 01.02.2023  —  Gez. Michael Boos
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Simmern, 01.02.2023  —  Gez. Michael Boos
Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen  —  Bürgermeister