zum Schutz vor Gefahren in Zusammenhang mit dem Mitführen von Glasbehältnissen von Samstag, 18.02.2023 bis Sonntag, 19.02.2023 im Innenstadtbereich Simmern/Hunsrück
Aufgrund der §§ 1 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10.11.1993 (GVBl. 1993 S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.09.2017 (GVBl. S. 237) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen folgende
Allgemeinverfügung
I. „Glasverbot“
In der Zeit
von Samstag („Karnevalsamstag“), 18.02.2023, 11.00 Uhr,
bis Sonntag („Karnevalsonntag“), 19.02.2023, 02.00 Uhr,
ist es untersagt, die folgenden Bereiche der Stadt Simmern/Hunsrück mit Glasbehältnissen zu betreten und dort mit sich zu führen:
• Schlossplatz,
• Brühlparkplatz,
• Parkplatz Freizeitbad
• Parkplatz Rottmannschule
• Parkplatz gegenüber des Freizeitbads
• Parkplatz Moxy-Hotel
• Gemündener Straße
• Poststraße
• Schulstraße
• Zeughausstraße
• Talstraße
Das „Glasverbot“ erstreckt sich auch auf die am Karnevalumzug teilnehmenden Umzugswagen und Fußgruppen.
Unter Glasbehältnissen sind alle Behältnisse zu verstehen, welche aus Glas hergestellt sind, z.B. Flaschen, Gläser, Krüge und Karaffen.
Sofern vorhanden, erstreckt sich das Verbot auch auf die zu den Straßen gehörenden Gehwege. Der Geltungsbereich des Verbots ist der anliegenden Karte (Anlage 1) zu entnehmen. Die Karte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
II. Ausnahmen
Ausgenommen von dem Glasverbot ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch Getränkelieferanten sowie durch Personen, welche die Glasbehältnisse offensichtlich und ausschließlich zur häuslichen Verwendung mit sich führen.
III. Zwangsgeldandrohung
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 40,00 Euro angedroht.
IV. Anordnung Sofortvollzug
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung im öffentlichen Interesse angeordnet.
V. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen zu erheben. Der Widerspruch kann
erhoben werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann
a) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen oder dem Kreisrechtsausschuss des Rhein-Hunsrück-Kreises ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gestellt
oder
b) beim Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs gegen diese Verfügung beantragt
werden.
Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen, Brühlstr. 2, 55469 Simmern/Hunsrück, Zimmer 132, während den Öffnungszeiten eingesehen werden.
Diese Verfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 3 u.4 VwVfG).
Anlage 1 zur Allgemeinverfügung vom 07.02.2023