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Ausgabe 6/2025
Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
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Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes RheinHunsrück Wasser hat in der Sitzung am 04.12.2024 die nachfolgende Satzung zum Wirtschaftsplan 2025 gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der z. Z. geltenden Fassung beschlossen:

Haushaltssatzung des

Zweckverbandes RheinHunsrück Wasser,

Dörth zum Wirtschaftsplan 2025

§ 1

Im Erfolgsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 betragen

die Aufwendungen

16.983.000

die Erträge

16.983.000

der Jahresgewinn/-verlust

0

§ 2

Der Vermögensplan wird in Einnahmen und Ausgaben im Wirtschaftsplan 2025 festgesetzt auf

32.371.000

§ 3

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

15.335.000

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

12.894.000

§ 4

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2025 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

11.556.000

verzinste Kredite auf

13.765.000

zusammen auf

25.321.000

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf

3.000.000

§ 6

ohne MwSt.

incl. 7% MwSt.

1a)

Der Wasserpreis beträgt im Verbandsgebiet mit Ausnahme von Oberdiebach, Ortsteil Rheindiebach, je m³

2,20

2,35

1b)

Für den Ortsteil Rheindiebach beträgt der Wasserpreis je m³

2,40

2,57

ohne MwSt.

incl. 7% MwSt.

2a)

Der Grundpreis beträgt pro Jahr im Verbandsgebiet mit Ausnahme von Oberdiebach, Ortsteil Rheindiebach bei einem Wasserzähler mit einer Verbrauchsleistung von

Q3 4 m³/h

120,00

128,40

Q3 10 m³/h

288,00

308,16

Q3 16 m³/h

480,00

513,60

Q3 25 m³/h sowie Q3 30 m³/h

720,00

770,40

Q3 40 m³/h

1.440,00

1.540,80

Q3 63 m³/h

1.920,00

2.054,40

Q3 100 m³/h

2.880,00

3.081,60

größer als Q3 100 m³/h nach besonderer Vereinbarung

2b)

Für den Ortsteil Rheindiebach beträgt der Grundpreis bei einem Wasserzähler mit einer Verbrauchsleistung von

Q3 4 m³/h

148,00

158,36

Q3 10 m³/h

355,20

380,06

Q3 16 m³/h

592,00

633,44

Q3 25 m³/h

888,00

950,16

3)

Die Preise für einen Feuerlöschanschuss betragen:

bis 50 mm

720,00

770,40

über 50 mm bis 80 mm

1.920,00

2.054,40

über 80 mm bis 100 mm

2.880,00

3.081,60

§ 7

Abschlagszahlungen werden gemäß § 25 AVBWasserV entsprechend dem Verbrauch aus dem letzten Abrechnungszeitraum oder nach dem Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden erhoben.

Dörth, den 04.12.2024
RheinHunsrück Wasser Zweckverband
gez. Unkel, Verbandsvorsteher

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier hat mit Schreiben vom 13.01.2025, Az. 17 06 RHW/21 die genehmigungspflichtigen Teile der Satzung genehmigt und gegen die übrigen Festsetzungen des Wirtschaftsplanes 2025 aufsichtsbehördliche Bedenken nicht erhoben. Die übrigen Teile des Wirtschaftsplanes liegen in der Zeit vom 17.02. bis 25.02.2025 im Verwaltungsgebäude des Zweckverbandes in Dörth, Gallscheider Str. 1 öffentlich aus.

Hinweis gemäß § 24, Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband RheinHunsrück Wasser, Dörth, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Dörth, den 31.01.2025
RheinHunsrück Wasser Zweckverband
gez. Unkel, Verbandsvorsteher