Aufgrund der §§ 24, 86a der Gemeindeordnung (GemO) und §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. § 3 Abs. 1 der Satzung für die Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen, Anstalt des öffentlichen Rechts sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) hat der Verwaltungsrat der Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen, Anstalt des öffentlichen Rechts unter Zustimmung des Verbandsgemeinderates Simmern-Rheinböllen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen, der Beiträge für ständige Einrichtungen sowie der Verwaltungsgebühren werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Abwasserbeseitigung | ||
| 1.1 | Benutzungsgebühren einschließlich der Abwasserabgabe je m3 gewichtetem Frischwasserbezug | 3,25 Euro |
| 1.2 | Der wiederkehrende Beitrag für die Oberflächenentwässerung wird wie folgt festgesetzt: | |
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| a) pro m2 beitragspflichtige Grundstücksfläche | 0,25 Euro |
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| b) pro m2 beitragspflichtige Gemeindestraßen, Gehweg und Parkflächen | 0,38 Euro |
| 1.3 | Gebühren für Fäkalschlammbeseitigung für den Transport je m3 und für die Behandlung je m3 | 18,00 Euro |
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| 25,64 Euro |
| 1.4 | Einmalige Beiträge für die in § 2 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung genannten Aufwendungen zur erstmaligen Herstellung der Anlagen zur | |
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| a) Schmutzwasserbeseitigung pro m2 gewichtete Grundstücksfläche | 3,12 Euro |
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| b) Niederschlagswasserbeseitigung pro m2 gewichtete Grundstücksfläche | 7,68 Euro |
| 1.5 | Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage(17 Abs. 7 Allgemeine Entwässerungssatzung) | 22,90 Euro |
| 1.6 | Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung zur Einleitung von Bohrwasser | 33,00 Euro |
| 2. Wasserversorgung | ||
| 2.1 | Verbrauchsgebühren je m3 | 2,48 Euro |
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| (zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer) | |
| 2.2 | Grundgebühr monatlich je Wasserzähler (zzgl. der gesetzl. MwSt.) | |
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| Nenngröße | Nettogebühr in Euro |
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| Hauswasserzähler | Q3 2,5 | 8,00 € |
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| Q3 6,3 | 20,00 € |
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| Q3 10 | 30,00 € |
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| Großwasserzähler | Q3 16 | 40,00 € |
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| Q3 40 | 90,00 € |
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| Q3 100 | 135,00 € |
| 2.3 | Einmaliger Beitrag für die in § 2 Entgeltsatzung Wasserversorgung genannten Aufwendungen zur erstmaligen Herstellung der Anlagen zur Wasserversorgung pro m2 gewichtete Grundstücksfläche | 2,11 Euro |
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| (zzgl. der gesetzlichen MwSt.) | |
| 2.4 | Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (§ 9 Abs. 7 Allgemeine Wasserversorgungssatzung) | 45,80 Euro |
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| (zzgl. der gesetzlichen MwSt.) | |
| 2.5 | Verleih von Standrohren | |
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| a) Grundpreis für Bearbeitung, Überprüfung und Wartungskosten je Ausleihe | 75,00 Euro |
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| b) Leihgebühr pro Tag | 1,00 Euro |
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| c) Kaution | 1.000,00 Euro |
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| d) Verbrauchsgebühr je m³: siehe unter 2.1 | |
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen Anstalt des öffentlichen Rechts
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.