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Heimat Aktuell - Mitteilungsbl der VG Simmern-Rheinböllen Ausg Simmern
Ausgabe 6/2026
Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
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Satzung der Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen (VGW-SR)

Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen, über die Festsetzung der Gebühren und Beiträge der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 30.01.2026

Aufgrund der §§ 24, 86a der Gemeindeordnung (GemO) und §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. § 3 Abs. 1 der Satzung für die Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen, Anstalt des öffentlichen Rechts sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) hat der Verwaltungsrat der Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen, Anstalt des öffentlichen Rechts unter Zustimmung des Verbandsgemeinderates Simmern-Rheinböllen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen, der Beiträge für ständige Einrichtungen sowie der Verwaltungsgebühren werden wie folgt festgesetzt:

1. Abwasserbeseitigung

1.1

Benutzungsgebühren einschließlich der Abwasserabgabe je m3 gewichtetem Frischwasserbezug

3,25 Euro

1.2

Der wiederkehrende Beitrag für die Oberflächenentwässerung wird wie folgt festgesetzt:

a) pro m2 beitragspflichtige Grundstücksfläche

0,25 Euro

b) pro m2 beitragspflichtige Gemeindestraßen, Gehweg und Parkflächen

0,38 Euro

1.3

Gebühren für Fäkalschlammbeseitigung für den Transport je m3 und für die Behandlung je m3

18,00 Euro

25,64 Euro

1.4

Einmalige Beiträge für die in § 2 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung genannten Aufwendungen zur erstmaligen Herstellung der Anlagen zur

a) Schmutzwasserbeseitigung pro m2 gewichtete Grundstücksfläche

3,12 Euro

b) Niederschlagswasserbeseitigung pro m2 gewichtete Grundstücksfläche

7,68 Euro

1.5

Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage(17 Abs. 7 Allgemeine Entwässerungssatzung)

22,90 Euro

1.6

Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung zur Einleitung von Bohrwasser

33,00 Euro

2. Wasserversorgung

2.1

Verbrauchsgebühren je m3

2,48 Euro

(zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer)

2.2

Grundgebühr monatlich je Wasserzähler (zzgl. der gesetzl. MwSt.)

Nenngröße

Nettogebühr in Euro

Hauswasserzähler

Q3 2,5

8,00 €

Q3 6,3

20,00 €

Q3 10

30,00 €

Großwasserzähler

Q3 16

40,00 €

Q3 40

90,00 €

Q3 100

135,00 €

2.3

Einmaliger Beitrag für die in § 2 Entgeltsatzung Wasserversorgung genannten Aufwendungen zur erstmaligen Herstellung der Anlagen zur Wasserversorgung pro m2 gewichtete Grundstücksfläche

2,11 Euro

(zzgl. der gesetzlichen MwSt.)

2.4

Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (§ 9 Abs. 7 Allgemeine Wasserversorgungssatzung)

45,80 Euro

(zzgl. der gesetzlichen MwSt.)

2.5

Verleih von Standrohren

a) Grundpreis für Bearbeitung, Überprüfung und Wartungskosten je Ausleihe

75,00 Euro

b) Leihgebühr pro Tag

1,00 Euro

c) Kaution

1.000,00 Euro

d) Verbrauchsgebühr je m³: siehe unter 2.1

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.

Verbandsgemeindewerke Simmern-Rheinböllen Anstalt des öffentlichen Rechts

Simmern, 30.01.2026
gez. Michael Boos
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.