| 1. | Am Sonntag, dem 23. Februar 2025, findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. |
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| Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. |
| 2. | Die nachfolgenden Gemeinden bilden einen Wahlbezirk: |
| Ortsgemeinde | Wahlraum | Barrierefrei |
| Altweidelbach | Gemeindehaus, Hauptstraße 16 | Ja |
| Belgweiler | Gemeindehaus, Schulweg 3 | Ja |
| Benzweiler | Gemeindehaus, Tannenweg 2 | Nein |
| Bergenhausen | Gemeindehaus, Brückenstraße 2 | Nein |
| Biebern | Gemeindehaus, Schulstraße 16 | Ja |
| Bubach | Gemeindehaus, Hauptstraße 13 | Ja |
| Budenbach | Gemeindehaus, Oberdorf 2 | Ja |
| Dichtelbach | Evangelisches Gemeindehaus, Kirchgasse 2 | Ja |
| Ellern | „Alt Schul“ Sitzungsraum 1. OG, Kohlweg 2a | Ja |
| Erbach | Volkenbachhalle, Hauptstraße 10 | Ja |
| Fronhofen | Gemeindehaus, Hauptstraße 13 | Nein |
| Holzbach | Gemeindehaus, Hauptstraße 14 | Ja |
| Horn | Gemeindehaus, Hauptstraße 18 | Ja |
| Keidelheim | Bürgerhaus, Hauptstraße 7 | Ja |
| Kisselbach | Gemeindehaus, Poststraße 8 | Ja |
| Klosterkumbd | Gemeindehaus, Hauptstraße 17 | Ja |
| Külz | Bürgerbüro, Hauptstraße 6 | Ja |
| Kümbdchen | Gemeindehaus, Külztalstraße 22 | Ja |
| Laubach | Gemeindehaus, Simmerner Straße 5 | Ja |
| Liebshausen | Antoniushalle (Übungsraum), Hauptstraße 16 | Ja |
| Mengerschied | Gemeindehaus, Gemündener Straße 1 | Ja |
| Mörschbach | Gemeindehaus, Thiederichstraße 6 | Ja |
| Mutterschied | Gemeindehaus, Otto-Schneider-Straße 2 | Nein |
| Nannhausen | Gemeindehaus, Nickweilerer Straße 10 | Ja |
| Neuerkirch | Gemeindehaus, Hauptstraße 8 | Ja |
| Niederkumbd | Gemeindehaus, Simmerner Straße 11 | Ja |
| Ohlweiler | Gemeindehaus, Fichtenstraße 2 | Ja |
| Oppertshausen | Gemeindehaus, Hauptstraße 2 | Nein |
| Pleizenhausen | Gemeindehaus, Brühlstraße 1 | Ja |
| Ravengiersburg | Kloster (kleiner Sitzungssaal), Hauptstraße 29 | Nein |
| Rayerschied | Gemeindehaus, Hauptstraße 4 | Nein |
| Reich | Gemeindehaus, Hauptstraße 14 | Ja |
| Riegenroth | Gemeindehaus, Hauptstraße 10 | Nein |
| Riesweiler | Mehrgenerationenraum (Unterhalb der Feuerwehr, Eingang Mauerweg), Simmerner Straße 6 | Ja |
| Sargenroth | Gemeindehaus, Schulstraße 1 | Ja |
| Schnorbach | Gemeindehaus, Hauptstraße 12 | Nein |
| Schönborn | Mehrzweckhalle, Hauptstraße 31 | Ja |
| Steinbach | Gemeindehaus, Dorfstraße 2 | Ja |
| Tiefenbach | Mehrzweckhalle, Im Gründchen 2 | Ja |
| Wahlbach | Gemeindehaus, Hauptstraße 22 | Ja |
| Wüschheim | Gemeindehaus, Hauptstraße 13 | Ja |
| Die Ortsgemeinde Argenthal ist in folgende 2 Wahlbezirke eingeteilt: |
| Wahlbezirk | Wahlraum | Barrierefrei |
| Argenthal I | Chur-Pfalz-Halle, Aulergasse 23 | Ja |
| Argenthal II | Chur-Pfalz-Halle, Aulergasse 23 | Ja |
Die Stadt Rheinböllen ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt:
| Wahlbezirk | Wahlraum | Barrierefrei |
| Rheinböllen I | Puricelli-Schule, Schulstraße 3 | Ja |
| Rheinböllen II | Puricelli-Schule, Schulstraße 3 | Ja |
| Rheinböllen III | Puricelli-Schule, Schulstraße 3 | Ja |
| Die Stadt Simmern ist in folgende 5 Wahlbezirke eingeteilt: |
| Wahlbezirk | Wahlraum | Barrierefrei |
| Simmern I | Friedrich-Karl-Ströher Realschule, Kümbdcher Hohl 17 | Ja |
| Simmern II | Hunsrückschule, Herzog-Reichard-Straße 9 | Ja |
| Simmern III | Schloss Simmern, Schlossplatz 4 | Ja |
| Simmern IV | Kreisverwaltung (Haupteingang), Ludwigstraße 3-5 | Ja |
| Simmern V | Kindertagesstätte Weltentdecker, Dr. Vollbracht Straße 75 | Ja |
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| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 25.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. | |
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| Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13.00 Uhr in der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen (großer Sitzungssaal), Brühlstraße 2, 55469 Simmern/Hunsrück, Besprechungsraum der Feuerwehr, Brühlstraße 3, 55469 Simmern /Hunsrück, Grundschule Rottmannschule (Gymnastikraum, Musikraum, Lehrerzimmer), Poststraße 3, 55469 Simmern/Hunsrück und in der Hunsrückhalle (Seniorenraum, Eingang Rückseite), Schulstraße 16, 55469 Simmern/Hunsrück zusammen. | |
| 3. | Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. | |
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| Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. | |
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| Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. | |
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| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. | |
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| Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. | |
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| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer | |
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| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
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| b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
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| Der Wähler gibt | |
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| seine Erststimme in der Weise ab, | |
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| dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, | |
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| und seine Zweitstimme in der Weise, | |
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| dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. | |
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| Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. | |
| 4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
| 5. | Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | |
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| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
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| b) | durch Briefwahl |
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| teilnehmen. | |
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| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
| 6. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). | |
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| Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). | |
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| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |