Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis als Errichtungsbehörde gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 KomZG vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBI. S. 21), errichtet hiermit gemäß § 4 Absatz 2 KomZG den
„Zweckverband Kindertagesstätte Külz-Neuerkirch“
Als Tag der Errichtung wird der 01.01.2024 bestimmt.
Gleichzeitig wird die mit Beschlüssen der Ortsgemeinderäte Külz vom 29.11.2023 und Neuerkirch vom 29.11.2023 vereinbarte Verbandsordnung festgestellt.
Die Ortsgemeinden Külz (Hunsrück) und Neuerkirch vereinbaren auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit von 22.12.1982 (GVBI, S. 21), BS 2020-20 und des § 10 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes vom 15.03.1991 (GVBI, S. 213), BS 216-10, die nachstehende Verbandsordnung und beantragen deren Feststellung.
Mitglieder des Zweckverbandes sind die Ortsgemeinden Külz (Hunsrück) und Neuerkirch
Aufgabe des Zweckverbandes ist es, in Külz (Hunsrück) eine Kindertagesstätte als Tageseinrichtung zu errichten.
(1) Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband Kindertagesstätte Külz-Neuerkirch".
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Simmern/Hunsrück.
(1) Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
(2) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter sollen die gesetzlichen Vertreter der Verbandsmitglieder sein. Die ersten Stellvertreter der gesetzlichen Vertreter der Verbandsmitglieder sind ebenfalls Mitglieder der Verbandsversammlung.
(1) Die Verbandsmitglieder haben in der Verbandsversammlung jeweils eine Stimme.
(2) Das Stimmrecht der Verbandsmitglieder wird durch die zwei Vertreter in der Verbandsversammlung gemeinsam ausgeübt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes führt die Verbandsgemeinde-verwaltung Simmern-Rheinböllen mit Sitz in Simmern/Hunsrück.
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in der Form, die die Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen in ihrer Hauptsatzung für ihre Zwecke bestimmt hat.
(1) Die Ortsgemeinde Külz (Hunsrück) als Eigentümerin der Flurstücke Auf der Schneiderswies Nr. 3 (1.970 m2), Nr. 4 (1.000 m2) und Nr. 5 (4.850 m2) in Flur 3 der Gemarkung Külz (Hunsrück) überträgt dem Zweckverband den Grundbesitz unentgeltlich zu dem in § 2 bezeichneten Zweck.
(2) Die Ortsgemeinde Neuerkirch erstattet vorab der Ortsgemeinde Külz (Hunsrück) 40% der nachgewiesenen Entstehungskosten des erfolgten Ankaufs der drei Parzellen 3, 4 und 5.
(3) Die durch Einnahmen nicht gedeckten Kosten für die Übertragung nach Absatz 1 sowie für die Errichtung und Ersteinrichtung der Kindertagesstätte (Investitionskosten) werden als Investitionskostenanteile wie folgt von den Mitgliedern des Zweckverbandes erhoben: Ortsgemeinde Külz (Hunsrück) 60% Ortsgemeinde Neuerkirch 40%
(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Bestellung eines Liquidators, die Auseinandersetzung und die Durchführung der Liquidation erzielt haben.
(2) Bei einer Auflösung des Zweckverbandes findet eine Abwicklung statt. Die Abwicklung wird durch den Verbandsvorsteher durchgeführt, soweit die Verbandsversammlung in ihrem Auflösungsbeschuss keine andere Regelung trifft.
(3) Das Vermögen (z. B. der Verkaufserlös oder Verkehrswert) und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes werden auf die Mitglieder entsprechend § 8 Abs. 2 verteilt.
(4) Beschlüsse über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung eines Liquidators bedürfen der einstimmigen Zustimmung der Mitglieder. Kommt eine Zustimmung nicht zustande, so entscheidet die Errichtungsbehörde.
(1) Der Beitritt eines Verbandsmitglieds bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.
(2) Mitglieder können auf Antrag zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Der Antrag muss bis zum Ende des Vorvorjahres beim Verbandsvorsteher in schriftlicher Form eingegangen sein.
(3) Das ausscheidende Mitglied ist angemessen an dem zum Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Vermögen und den Verbindlichkeiten des Zweckverbandes zu beteiligen. § 9 gilt entsprechend; eine anteilige Abgeltung am Verkehrswert der in § 8 (1) genannten Flurstücke ohne Aufbauten (nur Grundstückswert) erfolgt nicht. Das ausscheidende Mitglied kann eine Herausgabe von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen nicht verlangen, solange dieses zur Erfüllung von Aufgaben des Zweckverbandes benötigt wird.
Diese Verbandsordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.