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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 11/2026
Verbandsgemeinde
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für das Jahr 2026 vom 09.02.2026

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt (einschließlich ILV)

der Gesamtbetrag der Erträge auf

30.025.754 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

30.004.125 Euro

der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag auf

21.629 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf

880.229 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.537.200 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

8.011.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

- 5.473.800 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

4.634.504 Euro.

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite

0 Euro

verzinste Kredite (laufendes Jahr)

5.473.800 Euro

verzinste Kredite Vorjahre (§ 103 Abs. 3 GemO):

Bereich Verwaltung,

1.379.500 Euro

verzinste Kredite Vorjahre (§ 103 Abs. 3 GemO):

Bereich Eigenbetrieb,

0 Euro

zusammen auf

6.853.300 Euro.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  —  0 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite

zur Liquiditätssicherung

sowie der Verbindlichkeiten gegenüber

der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

wird festgesetzt auf

30.000.000 Euro.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber

der Einheitskasse wird festgesetzt auf

00.000.000 Euro.

Für die VG Nahe-Glan: Kredite zur Liquiditätssicherung und/ oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigung

für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Wasserversorgung ehem. VG Werke Bad Sobernheim

auf

5.126.600 Euro

Wasserversorgung ehem. VG Werke Meisenheim auf

1.165.138 Euro

Abwasserbeseitigung ehem. VG Werke

Bad Sobernheim auf

5.655.400 Euro

Abwasserbeseitigung ehem. VG Werke Meisenheim auf

2.126.743 Euro

Bäderwesen Verbandsgemeindewerke Nahe-Glan auf

0 Euro

Wirtschaftsförderungsgesellschaft der VG Nahe-Glan mbH auf

55.000 Euro

(nicht genehmigungs-

pflichtig)

zusammen auf

14.128.881 Euro.

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Wasserversorgung ehem. VG Werke

Bad Sobernheim auf

8.000.000 Euro

Wasserversorgung ehem. VG Werke Meisenheim *)

Euro

Abwasserbeseitigung ehem. VG Werke

Bad Sobernheim auf

5.000.000 Euro

Wasserversorgung ehem. VG Werke Meisenheim *)

Euro

Bäderwesen Verbandsgemeindewerke Nahe-Glan auf

2.000.000 Euro

Wirtschaftsförderungsgesellschaft

der VG Nahe-Glan mbH auf

300.000 Euro

Wohnungsbaugesellschaft

der Stadt Bad Sobernheim auf

1.200.000 Euro

*) der Höchstbetrag der Kassenkredite

ist zusammengefasst für die zwei Bereiche

der ehem. VG Werke Meisenheim auf

5.000.000 Euro

zusammen auf

21.500.000 Euro.

3. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

Wasserversorgung ehem. VG Werke

Bad Sobernheim auf

0 Euro

Wasserversorgung ehem. VG Werke Meisenheim auf

0 Euro

Abwasserbeseitigung ehem. VG Werke

Bad Sobernheim auf

0 Euro

Wasserversorgung ehem. VG Werke Meisenheim auf

0 Euro

Bäderwesen Verbandsgemeindewerke Nahe-Glan auf

0 Euro

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

….. Euro

zusammen auf

0 Euro.

§ 6 Steuersätze

-entfällt-

§ 7 Gebühren und Beiträge der Betriebszweige

für den Bereich der ehem. VG Werke Bad Sobernheim

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) - in der derzeit gültigen Fassung - werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

I. ABWASSERBESEITIGUNG

A. Laufende Entgelte

2026

Vorjahr

a) Schmutzwasser

1.

Benutzungsgebühr einschl. Abwasserabgabe je cbm gewichtete Schmutzwassermenge (in allen Ortsgemeinden mit Abwasserbeseitigungseinrichtungen)

4,11 €

3,90 €

2.

Benutzungsgebühr für die Aufnahme und Beseitigung von Schmutzwasser aus nicht leitungsgebundenen geschlossenen Abwassersammelgruben (§ 10 Abs. 2 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) je cbm

26,14 €

0,00 €

b) Niederschlagswasser

1.

wiederkehrender Beitrag Oberflächenentwässerung Grundstücke

0,49 €

0,45 €

2.

Straßenentwässerungsanteil der Gemeindestraßen je qm öffentliche Verkehrsfläche

0,62 €

0,62 €

II. WASSERVERSORGUNG

Von den entgeltsfähigen Kosten nach § 2 Abs. 1 der Entgeltsatzung Wasserversorgung in der jeweils gültigen Fassung werden für das Wirtschaftsjahr 2026 45 % als wiederkehrender Beitrag erhoben. Im Übrigen werden die entgeltsfähigen Kosten als Benutzungsgebühren erhoben.

A. Laufende Entgelte

2026

Vorjahr

1.

Benutzungsgebühr

nach Frischwasserbezug je cbm

netto 3,08 €

netto 2,61 €

brutto 3,30 € ¹

brutto 2,79 € ¹

B. Wiederkehrender Beitrag

1.

Wiederkehrender Beitrag je m2

der Geschossfläche

netto 0,36 €

netto 0,25 €

brutto 0,39 € ¹

brutto 0,27 € ¹

C. Ausgabe und Vermietung Standrohre

1.

Standrohrmiete pro Tag

netto 2,00 €

netto 2,00 €

brutto 2,38 € ²

brutto 2,38 € ²

2.

Ausgabepauschale

netto 20,00 €

netto 20,00 €

brutto 23,80 € ²

brutto 23,80 € ²

3.

Kaution Standrohr

500,00 €

500,00 €

Hinweis: Zu den Tarifen der Wasserversorgung netto kommt noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz festgelegten Höhe.

Sie wurde wie folgt berücksichtigt: brutto ¹ = incl. z. Zt. 7 % Mehrwertsteuer; ² = incl. z. Zt. 19 % Mehrwertsteuer.

III. FREIBAD

Die Gebühren und Entgelte für das Freibad werden in einer gesonderten Gebührensatzung festgesetzt.

§ 7a Gebühren und Beiträge der Betriebszweige

für den Bereich der ehem. VG Werke Meisenheim

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) - in der derzeit gültigen Fassung - werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

I. ABWASSERBESEITIGUNG

A. Laufende Entgelte

2026

Vorjahr

a) Schmutzwasser

Benutzungsgebühr einschl. Abwasserabgabe

je cbm gewichtete Schmutzwassermenge

(in allen Ortsgemeinden

mit Abwasserbeseitigungseinrichtungen)

3,95 €

3,70 €

b) Niederschlagswasser

1.

wiederkehrender Beitrag

je qm Abflussfläche

0,40 €

0,40 €

2.

Straßenentwässerungsanteil der

Gemeindestraßen je qm

öffentliche Verkehrsfläche

0,85 €

0,85 €

c) Abwasserabgabe je Einwohner

17,90 €

17,90 €

In allen Gemeinden mit Abwasserbeseitigungsanlagen ist die Abwasserabgabe in den Benutzungsgebühren enthalten.

B. Einmalige Beiträge

2026

Vorjahr

1.

Schmutzwasser je qm beitragspflichtige Grundstücksfläche

1,59 €

1,59 €

2.

Niederschlagswasser je qm Abflussfläche

3,54 €

3,54 €

3.

Niederschlagswasser je qm öffentliche Verkehrsfläche

6,14 €

6,14 €

C. Entgelte für die mobile Entsorgung

2026

Vorjahr

(Ausfuhr und Beseitigung von Abwasser oder Schlamm aus geschlossenen Gruben oder Kleinkläranlagen)

1. Transportgebühr

je cbm tatsächlich

abgefahrener Schmutzwassermenge

11,09 €

11,09 €

2. Reinigungsgebühr

je cbm tatsächlich

ausgefahrener Schmutzwassermenge

3,95 €

3,70 €

II. FREIBAD

Die Gebühren und Entgelte für das Freibad werden in einer gesonderten Gebührensatzung festgesetzt.

III. Wasserversorgung

2026

Vorjahr

A. Laufende Entgelte

1. Benutzungsgebühren

nach Frischwasserbezug je cbm

brutto 2,68 €

brutto 2,49 €

(netto 2,50 €)

(netto 2,33 €)

2. Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses nach Größe des eingebauten Wasserzählers von jährlich:

a) bei 2,5-4 Kubikmeter

brutto 89,88 €

brutto 89,88 €

(netto 84,00 €)

(netto 84,00 €)

b) bei 10 Kubikmeter

brutto 134,82 €

brutto 134,82 €

(netto 126,00 €

(netto 126,00 €)

c) bei 16 Kubikmeter

brutto 181,90 €

brutto 181,90 €

(netto 170,00 €)

(netto 170,00 €)

d) bei 25-250 Kubikmeter

brutto 599,20 €

brutto 599,20 €

(netto 560,00 €)

(netto 560,00 €)

e) bei Verbundzählern

brutto 3.605,90 €

brutto 3.605,90 €

(netto 3.370,00 €)

(netto 3.370,00 €)

Die Bruttobeträge sind mit jeweils 7% Mehrwertsteuer ausgewiesen.

B. Einmalige Beiträge

2026

Vorjahr

1. für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Erweiterung) der Haupt- und Versorgungsleitungen (Straßenleitungen einschl. der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum) je qm beitragspflichtige Fläche

brutto 3,80 €

brutto 3,80 €

2. für den Ausbau (Erweiterung, Umbau, Verbesserung) der übrigen Anlagen, je qm beitragspflichtige Fläche

brutto 1,0226 €

brutto 1,0226 €

C. Standrohrmiete

Standrohrmiete

2,00 €/d

2,00 €/d

Kaution Standrohr

500,00 €

500,00 €

Ausgabepauschale

20,00 €

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§ 8 Umlage

I. Verbandsgemeindeumlage:

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 29,9 v. H. festgesetzt.

Sofern für das folgende Haushaltsjahr noch keine Umlageberechnung vorliegt, werden Abschläge in Höhe des Vorjahresansatzes fällig.

II. Sonderumlage:

A. Kindertagesstätte:

Die ungedeckten Betriebskosten (= Auszahlungen für Personalkosten, laufende Sachkosten, Immobilienkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen) der Kindertagesstätte Meisenheim „Kleine Strolche“ werden (vorbehaltlich des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages) als Sonderumlage von den Zuordnungsgemeinden (Abtweiler, Breitenheim, Callbach, Desloch, Hundsbach, Jeckenbach, Lettweiler, Löllbach, Raumbach, Rehborn, Schmittweiler, Schweinschied und Stadt Meisenheim) erhoben. Gleiches gilt für verbandsangehörige Ortsgemeinden, welche keine direkten Zuordnungsgemeinden sind.

Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der tatsächlich besuchten Kinder zum Stichtag 31. Mai eines Jahres. Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 17.03.2021 (KiTaGAVO).

Sollten Kinder aus anderen Ortsgemeinden/Städten in der Kindertagesstätte aufgenommen werden, werden die Kosten auf die Anzahl der Kinder, die die Einrichtung am 31. Mai eines Jahres besuchten verteilt und entsprechend abgerechnet. Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der KiTaGAVO. Vor der Aufnahme ist eine Zweckvereinbarung mit Ortsgemeinde abzuschließen

Die Abrechnung der laufenden Betriebskosten erfolgt jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres. Die Erhebung von Vorausleistungen auf der Basis der vorjährigen Abrechnung ist zulässig. Die Erhebung von Vorausleistungen erfolgt zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres.

B. Sportstätte:

Gemäß § 32 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von der Stadt Meisenheim eine Sonderumlage zum Ausgleich des Standortvorteils für die Baumaßnahme „Neubau einer Sportstätte an der Präses-Held-Straße“ in Höhe von 20.000 Euro.

Gemäß Stadtratsbeschluss vom 17.02.2006 trägt die Stadt Meisenheim die hälftigen Kreditfinanzierungskosten (Annuität) der Gesamtbaumaßnahme.

Grundlage: Anschlusszinsvereinbarung vom 23.11.2017, jährliche Annuität: 40.000 Euro davon hälftiger Anteil der Stadt: 20.000 Euro

§ 9 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (vorbehaltlich Jahresabschluss) betrug 21.223.344 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 21.290.904 Euro und zum 31.12.2026 eine Summe von 21.312.533 Euro.

§ 10 Über und außerplanmäßige Aufwendungen

und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 100.000 Euro überschritten sind.

Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn im Einzelfall 250.000 Euro überschritten sind.

§ 11 Einzelveranschlagung von Investitionen

und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 Euro sind einzeln im Teilhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

§ 12 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 13 Deckungsfähigkeit

In Abweichung zu § 16 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt - werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 und 51, die Sach- und Dienstleistungen der Kontengruppe 52, die Abschreibungen der Kontengruppe 53, sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1 bis 10 für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Besondere Deckungskreise bei den Grundschulen sind eingerichtet.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan
Bad Sobernheim, 05.03.2026
Gez. Uwe Engelmann - Bürgermeister

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hinweis zu Festsetzungen und Bestandteilen:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3, 4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Der unter § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Investitionskredite wird in Höhe von 6.853.300 Euro genehmigt.

§ 3 entfällt

Der unter § 4 der Haushalssatzung festgesetzte Höchstbetrag für die Kredite zur Liquiditätssicherung wird in Höhe von 30.000.000 Euro genehmigt.

Der unter § 5 der Haushaltsatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Investitionskredite für Sondervermögen wird in Höhe von 14.073.881 Euro genehmigt.

Zum Stellenplan/ den Stellenübersichten hat die zuständige Aufsichtsbörde Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.03.2026 bis 23.03.2026, während der allgemeinen Öffnungszeiten, in der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Standort Meisenheim, Obertor 13, Zimmer 023, 55590 Meisenheim öffentlich aus.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan
Bad Sobernheim, 05.03.2026
Gez. Uwe Engelmann - Bürgermeister