Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt (einschließlich ILV) | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 30.025.754 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 30.004.125 Euro |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag auf | 21.629 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 880.229 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.537.200 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 8.011.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 5.473.800 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.634.504 Euro. |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | 0 Euro |
| verzinste Kredite (laufendes Jahr) | 5.473.800 Euro |
| verzinste Kredite Vorjahre (§ 103 Abs. 3 GemO): Bereich Verwaltung, | 1.379.500 Euro |
| verzinste Kredite Vorjahre (§ 103 Abs. 3 GemO): Bereich Eigenbetrieb, | 0 Euro |
| zusammen auf | 6.853.300 Euro. |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 0 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0 Euro.
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 30.000.000 Euro. |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 00.000.000 Euro. |
Für die VG Nahe-Glan: Kredite zur Liquiditätssicherung und/ oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |
| Wasserversorgung ehem. VG Werke Bad Sobernheim auf | 5.126.600 Euro |
| Wasserversorgung ehem. VG Werke Meisenheim auf | 1.165.138 Euro |
| Abwasserbeseitigung ehem. VG Werke Bad Sobernheim auf | 5.655.400 Euro |
| Abwasserbeseitigung ehem. VG Werke Meisenheim auf | 2.126.743 Euro |
| Bäderwesen Verbandsgemeindewerke Nahe-Glan auf | 0 Euro |
| Wirtschaftsförderungsgesellschaft der VG Nahe-Glan mbH auf | 55.000 Euro (nicht genehmigungs- pflichtig) |
| zusammen auf | 14.128.881 Euro. |
2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
| Wasserversorgung ehem. VG Werke Bad Sobernheim auf | 8.000.000 Euro |
| Wasserversorgung ehem. VG Werke Meisenheim *) | Euro |
| Abwasserbeseitigung ehem. VG Werke Bad Sobernheim auf | 5.000.000 Euro |
| Wasserversorgung ehem. VG Werke Meisenheim *) | Euro |
| Bäderwesen Verbandsgemeindewerke Nahe-Glan auf | 2.000.000 Euro |
| Wirtschaftsförderungsgesellschaft der VG Nahe-Glan mbH auf | 300.000 Euro |
| Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Bad Sobernheim auf | 1.200.000 Euro |
| *) der Höchstbetrag der Kassenkredite ist zusammengefasst für die zwei Bereiche der ehem. VG Werke Meisenheim auf | 5.000.000 Euro |
| zusammen auf | 21.500.000 Euro. |
3. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
| Wasserversorgung ehem. VG Werke Bad Sobernheim auf | 0 Euro |
| Wasserversorgung ehem. VG Werke Meisenheim auf | 0 Euro |
| Abwasserbeseitigung ehem. VG Werke Bad Sobernheim auf | 0 Euro |
| Wasserversorgung ehem. VG Werke Meisenheim auf | 0 Euro |
| Bäderwesen Verbandsgemeindewerke Nahe-Glan auf | 0 Euro |
darunter:
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | ….. Euro |
|
| zusammen auf | 0 Euro. | |
-entfällt-
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) - in der derzeit gültigen Fassung - werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
I. ABWASSERBESEITIGUNG
A. Laufende Entgelte
|
| 2026 | Vorjahr |
| a) Schmutzwasser | |||
| 1. | Benutzungsgebühr einschl. Abwasserabgabe je cbm gewichtete Schmutzwassermenge (in allen Ortsgemeinden mit Abwasserbeseitigungseinrichtungen) | 4,11 € | 3,90 € |
| 2. | Benutzungsgebühr für die Aufnahme und Beseitigung von Schmutzwasser aus nicht leitungsgebundenen geschlossenen Abwassersammelgruben (§ 10 Abs. 2 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) je cbm | 26,14 € | 0,00 € |
| b) Niederschlagswasser | |||
| 1. | wiederkehrender Beitrag Oberflächenentwässerung Grundstücke | 0,49 € | 0,45 € |
| 2. | Straßenentwässerungsanteil der Gemeindestraßen je qm öffentliche Verkehrsfläche | 0,62 € | 0,62 € |
II. WASSERVERSORGUNG
Von den entgeltsfähigen Kosten nach § 2 Abs. 1 der Entgeltsatzung Wasserversorgung in der jeweils gültigen Fassung werden für das Wirtschaftsjahr 2026 45 % als wiederkehrender Beitrag erhoben. Im Übrigen werden die entgeltsfähigen Kosten als Benutzungsgebühren erhoben.
| A. Laufende Entgelte | 2026 | Vorjahr | |
| 1. | Benutzungsgebühr nach Frischwasserbezug je cbm | netto 3,08 € | netto 2,61 € |
|
| brutto 3,30 € ¹ | brutto 2,79 € ¹ |
| B. Wiederkehrender Beitrag | |||
| 1. | Wiederkehrender Beitrag je m2 der Geschossfläche | netto 0,36 € | netto 0,25 € |
|
| brutto 0,39 € ¹ | brutto 0,27 € ¹ |
| C. Ausgabe und Vermietung Standrohre | |||
| 1. | Standrohrmiete pro Tag | netto 2,00 € | netto 2,00 € |
|
| brutto 2,38 € ² | brutto 2,38 € ² |
| 2. | Ausgabepauschale | netto 20,00 € | netto 20,00 € |
|
| brutto 23,80 € ² | brutto 23,80 € ² |
| 3. | Kaution Standrohr | 500,00 € | 500,00 € |
Hinweis: Zu den Tarifen der Wasserversorgung netto kommt noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz festgelegten Höhe.
Sie wurde wie folgt berücksichtigt: brutto ¹ = incl. z. Zt. 7 % Mehrwertsteuer; ² = incl. z. Zt. 19 % Mehrwertsteuer.
III. FREIBAD
Die Gebühren und Entgelte für das Freibad werden in einer gesonderten Gebührensatzung festgesetzt.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) - in der derzeit gültigen Fassung - werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
I. ABWASSERBESEITIGUNG
A. Laufende Entgelte
|
|
| 2026 | Vorjahr |
| a) Schmutzwasser | |||
| Benutzungsgebühr einschl. Abwasserabgabe je cbm gewichtete Schmutzwassermenge (in allen Ortsgemeinden mit Abwasserbeseitigungseinrichtungen) | 3,95 € | 3,70 € | |
| b) Niederschlagswasser | |||
| 1. | wiederkehrender Beitrag je qm Abflussfläche | 0,40 € | 0,40 € |
| 2. | Straßenentwässerungsanteil der Gemeindestraßen je qm öffentliche Verkehrsfläche | 0,85 € | 0,85 € |
| c) Abwasserabgabe je Einwohner | 17,90 € | 17,90 € | |
| In allen Gemeinden mit Abwasserbeseitigungsanlagen ist die Abwasserabgabe in den Benutzungsgebühren enthalten. | |||
| B. Einmalige Beiträge | 2026 | Vorjahr | |
| 1. | Schmutzwasser je qm beitragspflichtige Grundstücksfläche | 1,59 € | 1,59 € |
| 2. | Niederschlagswasser je qm Abflussfläche | 3,54 € | 3,54 € |
| 3. | Niederschlagswasser je qm öffentliche Verkehrsfläche | 6,14 € | 6,14 € |
| C. Entgelte für die mobile Entsorgung | 2026 | Vorjahr | |
| (Ausfuhr und Beseitigung von Abwasser oder Schlamm aus geschlossenen Gruben oder Kleinkläranlagen) | |||
| 1. Transportgebühr | |||
| je cbm tatsächlich abgefahrener Schmutzwassermenge | 11,09 € | 11,09 € | |
| 2. Reinigungsgebühr | |||
| je cbm tatsächlich ausgefahrener Schmutzwassermenge | 3,95 € | 3,70 € | |
II. FREIBAD
Die Gebühren und Entgelte für das Freibad werden in einer gesonderten Gebührensatzung festgesetzt.
| III. Wasserversorgung | 2026 | Vorjahr |
| A. Laufende Entgelte | ||
| 1. Benutzungsgebühren nach Frischwasserbezug je cbm | brutto 2,68 € | brutto 2,49 € |
| (netto 2,50 €) | (netto 2,33 €) |
| 2. Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses nach Größe des eingebauten Wasserzählers von jährlich: | ||
| a) bei 2,5-4 Kubikmeter | brutto 89,88 € | brutto 89,88 € |
| (netto 84,00 €) | (netto 84,00 €) |
| b) bei 10 Kubikmeter | brutto 134,82 € | brutto 134,82 € |
| (netto 126,00 € | (netto 126,00 €) |
| c) bei 16 Kubikmeter | brutto 181,90 € | brutto 181,90 € |
| (netto 170,00 €) | (netto 170,00 €) |
| d) bei 25-250 Kubikmeter | brutto 599,20 € | brutto 599,20 € |
| (netto 560,00 €) | (netto 560,00 €) |
| e) bei Verbundzählern | brutto 3.605,90 € | brutto 3.605,90 € |
| (netto 3.370,00 €) | (netto 3.370,00 €) |
| Die Bruttobeträge sind mit jeweils 7% Mehrwertsteuer ausgewiesen. | ||
| B. Einmalige Beiträge | ||
| 2026 | Vorjahr |
| 1. für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Erweiterung) der Haupt- und Versorgungsleitungen (Straßenleitungen einschl. der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum) je qm beitragspflichtige Fläche | brutto 3,80 € | brutto 3,80 € |
| 2. für den Ausbau (Erweiterung, Umbau, Verbesserung) der übrigen Anlagen, je qm beitragspflichtige Fläche | brutto 1,0226 € | brutto 1,0226 € |
C. Standrohrmiete
| Standrohrmiete | 2,00 €/d | 2,00 €/d |
| Kaution Standrohr | 500,00 € | 500,00 € |
| Ausgabepauschale | 20,00 € | --- |
I. Verbandsgemeindeumlage:
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 29,9 v. H. festgesetzt.
Sofern für das folgende Haushaltsjahr noch keine Umlageberechnung vorliegt, werden Abschläge in Höhe des Vorjahresansatzes fällig.
II. Sonderumlage:
A. Kindertagesstätte:
Die ungedeckten Betriebskosten (= Auszahlungen für Personalkosten, laufende Sachkosten, Immobilienkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen) der Kindertagesstätte Meisenheim „Kleine Strolche“ werden (vorbehaltlich des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages) als Sonderumlage von den Zuordnungsgemeinden (Abtweiler, Breitenheim, Callbach, Desloch, Hundsbach, Jeckenbach, Lettweiler, Löllbach, Raumbach, Rehborn, Schmittweiler, Schweinschied und Stadt Meisenheim) erhoben. Gleiches gilt für verbandsangehörige Ortsgemeinden, welche keine direkten Zuordnungsgemeinden sind.
Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der tatsächlich besuchten Kinder zum Stichtag 31. Mai eines Jahres. Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 17.03.2021 (KiTaGAVO).
Sollten Kinder aus anderen Ortsgemeinden/Städten in der Kindertagesstätte aufgenommen werden, werden die Kosten auf die Anzahl der Kinder, die die Einrichtung am 31. Mai eines Jahres besuchten verteilt und entsprechend abgerechnet. Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der KiTaGAVO. Vor der Aufnahme ist eine Zweckvereinbarung mit Ortsgemeinde abzuschließen
Die Abrechnung der laufenden Betriebskosten erfolgt jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres. Die Erhebung von Vorausleistungen auf der Basis der vorjährigen Abrechnung ist zulässig. Die Erhebung von Vorausleistungen erfolgt zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres.
B. Sportstätte:
Gemäß § 32 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von der Stadt Meisenheim eine Sonderumlage zum Ausgleich des Standortvorteils für die Baumaßnahme „Neubau einer Sportstätte an der Präses-Held-Straße“ in Höhe von 20.000 Euro.
Gemäß Stadtratsbeschluss vom 17.02.2006 trägt die Stadt Meisenheim die hälftigen Kreditfinanzierungskosten (Annuität) der Gesamtbaumaßnahme.
Grundlage: Anschlusszinsvereinbarung vom 23.11.2017, jährliche Annuität: 40.000 Euro davon hälftiger Anteil der Stadt: 20.000 Euro
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (vorbehaltlich Jahresabschluss) betrug 21.223.344 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 21.290.904 Euro und zum 31.12.2026 eine Summe von 21.312.533 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 100.000 Euro überschritten sind.
Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn im Einzelfall 250.000 Euro überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 Euro sind einzeln im Teilhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in 0 Fällen zugelassen.
In Abweichung zu § 16 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt - werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 und 51, die Sach- und Dienstleistungen der Kontengruppe 52, die Abschreibungen der Kontengruppe 53, sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1 bis 10 für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Besondere Deckungskreise bei den Grundschulen sind eingerichtet.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |
Hinweis zu Festsetzungen und Bestandteilen:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3, 4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Der unter § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Investitionskredite wird in Höhe von 6.853.300 Euro genehmigt.
§ 3 entfällt
Der unter § 4 der Haushalssatzung festgesetzte Höchstbetrag für die Kredite zur Liquiditätssicherung wird in Höhe von 30.000.000 Euro genehmigt.
Der unter § 5 der Haushaltsatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Investitionskredite für Sondervermögen wird in Höhe von 14.073.881 Euro genehmigt.
Zum Stellenplan/ den Stellenübersichten hat die zuständige Aufsichtsbörde Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.03.2026 bis 23.03.2026, während der allgemeinen Öffnungszeiten, in der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Standort Meisenheim, Obertor 13, Zimmer 023, 55590 Meisenheim öffentlich aus.