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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 11/2026
Verbandsgemeinde
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Allgemeine Hinweise zu den Unterhaltungspflichten am Gewässer 3. Ordnung

Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG) mbH: Faltblatt „Tipps und Informationen für Gewässeranlieger“ (2013)

Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG) mbH: Faltblatt „Tipps und Informationen für Gewässeranlieger“ (2013)

Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG) mbH: Faltblatt „Tipps und Informationen für Gewässeranlieger“ (2013)

Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG) mbH: Faltblatt „Tipps und Informationen für Gewässeranlieger“ (2013)

Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG) mbH: Faltblatt „Tipps und Informationen für Gewässeranlieger“ (2013)

Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG) mbH: Faltblatt „Tipps und Informationen für Gewässeranlieger“ (2013)

Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG) mbH: Faltblatt „Tipps und Informationen für Gewässeranlieger“ (2013)

Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG) mbH: Faltblatt „Tipps und Informationen für Gewässeranlieger“ (2013)

Bei den Gewässern III. Ordnung ist klar zu unterscheiden zwischen dem Träger der Unterhaltungslast des Gewässers und dem Eigentum:

1. Träger der Unterhaltungslast

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 Landeswassergesetz RLP (LWG) sind die Verbandsgemeinden für die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung zuständig.

Diese Pflicht erstreckt sich ausschließlich auf den schadlosen Wasserabfluss. Die Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG erstreckt sich auf das Gewässerbett, das Ufer und den für eine ordnungsgemäße Unterhaltung erforderlichen Uferbereich oberhalb der Uferlinie (Böschungsoberkante) – vgl. § 34 Abs. 1 LWG

Verantwortlichkeit des Trägers der Unterhaltungslast:

Nur für Maßnahmen, die den Abfluss des Wassers sichern.

Das bedeutet: Die Verbandsgemeinden müssen das Gewässerbett so unterhalten, dass der Abfluss des Wassers gewährleistet bleibt, und Hindernisse wie Ablagerungen oder Verkrautung beseitigen.

2. Eigentümer der Gewässer

Eigentümer können das Land, die Städte und Gemeinden oder private Eigentümer der Ufergrundstücke (Anlieger) sein.

Mit dem Eigentum verbunden ist die Pflicht, die angrenzenden Böschungsbereiche zu pflegen und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

Verantwortlichkeit der Eigentümer:

Verantwortlich für die Unterhaltung der Böschungsbereiche und Flächen außerhalb des eigentlichen Gewässerbettes. Sie müssen außerdem Maßnahmen der Gemeinde dulden und dürfen den Wasserabfluss nicht behindern.

Was können Sie als Gewässeranlieger für Ihr Gewässer tun?

Kompost- und Holzlagerung

Komposthaufen, Holzlager und Strohballen gehören nicht ans Gewässer. Ablagerungen zu nah am Gewässer können bei Hochwasser abgeschwemmt werden und sich flussabwärts an Engstellen (z. B. Rohrdurchlässe, Einläufe, Brücken) verkeilen. Das Wasser kann dort nicht mehr abfließen, tritt über die Ufer und führt zu Überschwemmungen. Es entstehen Schäden durch Hochwasser. Außerdem können aus Ablagerungen (z. B. Rasenschnitt) Sickerwässer austreten, die zu erhöhtem Nährstoffeintrag ins Gewässer führen (Algenwachstum und erhöhtes Pflanzenwachstum).

+

Ausreichend Abstand zum Gewässer.

-

mindestens 5-10m. Keine Ablagerungen am Ufer und an Böschungen.

Gehölzpflege

Für die Verkehrssicherung der Gehölze am Bach ist jeder Grundstückseigentümer selbst zuständig. !! Ganz wichtig!!

Die Gehölzpflege muss fachgerecht erfolgen (z. B. kein Aufasten, glatte und schräge Schnittstellen, altersgerechte Gehölzbestand aufbauen, u.v.m.) und hat bis zur Böschungsoberkante und im rechtlich festgesetzten Gewässerrandstreifen, soweit dies für den ordnungsgemäßen Hochwasserabfluss erforderlich ist, in Abstimmung mit dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zu erfolgen.

+

Fachgerechte Gehölzpflege vom Oktober bis Februar durchführen.

-

Keine Gehölzpflege von März bis September (Brut- und Setzzeit für Vögel und Amphibien).

Abfallentsorgung

Abfall gehört nicht ans Gewässer, sondern muss an den dafür vorgesehenen Stellen (z. B. Wertstoffhöfe und Grünschnittabgabestellen) entsorgt werden.

+

Kurzzeitige Lagerung von anfallendem Abfall nur in ausreichendem Abstand zum Gewässer (Hochwassergefahr und Eintrag von Schadstoffen ins Gewässer).

+

Grünschnitt gehört in den Kompost (Grasabfälle) oder in Grünschnittsammelstellen (Holzschnittgut).

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Keine Entsorgung von Bauschutt, Holz, Grünschnitt, Abwässern, Hausmüll und anderen Abfällen (z. B. Sondermüll, Reifen, Farbreste, Spritzmittelrückständen, etc.) in oder am Gewässer.

Bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen sind z.B. Hütten, Zäune und Brücken. Sie dürfen den Zugang zum Gewässer nicht behindern, damit dieser ggf. für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterhaltungspflichtigen jederzeit möglich ist (z. B. für die Gehölzpflege), sofern sich das an den Bach angrenzende Grundstück nicht im Privateigentum befindet. Darüber hinaus schränken bauliche Anlagen das Gewässer in seiner natürlichen Entwicklung (Eigendynamik) ein und können bei Hochwasser ein Abflusshindernis darstellen.

+

Bauliche Anlagen wie z. B. Hütten müssen zum Gewässer innerorts einen Abstand von mindestens 5m und außerorts mindestens 10m halten.

+

Bei Gewässern I. und II. Ordnung in Rheinland-Pfalz min. 40m.

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Keine baulichen Anlagen ohne wasserrechtliche Genehmigungen.

Wasserentnahme

Das Fließgewässer dient dem Anlieger oftmals zum Gießen seines Anwesens.

+

Entnahme von Wasser nur mit Handschöpfgeräten (z. B. Gießkanne, Eimer).

+

Verwendung von Regenwasser zur Gartenbewässerung.

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Keine Entnahme von Wasser mit Pumpen ohne Genehmigung (Ausnahme: Hessen).

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Gewässer nicht aufstauen (behindert die Wanderung der Fische und Kleinlebewesen).

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Kein Bau von Treppen zum Gewässer.

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In Niedrigwasserzeiten kann die Entnahme eingeschränkt bzw. verboten werden (Amtliche Bekanntmachungen beachten).

Ufergestaltung

Ein naturnahes Ufer dient nicht nur der Natur, sondern schützt auch Ihr Grundstück.

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Wurzeln standortgerechter, heimischer Gehölze sichern das Ufer.

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Keine Befestigung der Ufer mit Mauern, Treppen od. sonst. Materialien, wie z. B. Betonplatten, Bauschutt, Bretter o.ä.

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Kein Uferverbau oder nur im Ausnahmefall und mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde.

Pflanzenschutzmittel und Dünger

Die unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann zu Gesundheits- und Umweltschäden führen.

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Nur Produkte, die für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind, verwenden.

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Gebrauchsanweisung sorgfältig lesen, Anwendungshinweise (u. a. Mischungsverhältnis, Sicherheitsabstände zum Gewässer, Einsatzbereich) unbedingt beachten.

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Entsorgen von Produktresten (Restmengen und Behälter) bei Schadstoffsammelstellen (nicht in den Abfluss schütten).

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Keine Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln in und am Gewässer, mindestens 5–10m Abstand halten.

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Keine vorbeugende Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Unkrautvernichtungsmittel auf befestigten und unbewachsenen Flächen.

Vorsicht Bußgeld!

Wird gegen eine der hier genannten Vorgaben verstoßen oder die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt, drohen empfindliche Bußgelder.

Weitere Informationen zum Thema Fließgewässer und Gewässerunterhaltung finden Sie beim Umweltministerien Rheinland-Pfalz (https://mkuem.rlp.de/de/themen/wasser/).