Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | Haushalts- jahr 2026 | Haushalts- jahr 2027 |
| 1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 431.900 € | 390.400 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 423.200 € | 353.600 € |
| der Jahresüberschuss auf | 8.700 € | 36.800 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 24.600 € | 51.400 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 121.600 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 182.600 € | 1.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -61.000 € | -1.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 36.400 € | -50.400 € |
Es werden keine Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen werden in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt:
für das Haushaltsjahr 2026 — 310.800 €
für das Haushaltsjahr 2027 — 330.000 €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Für die Haushaltsjahre | 2026 | 2027 |
| - Grundsteuer A auf | 300 v. H. | 300 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 365 v. H. | 365 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 365 v. H. | 365 v. H. |
| Für die Haushaltsjahre | 2026 | 2027 |
| beträgt die Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | ||
| - für den ersten Hund | 36 € | 36 € |
| - für den zweiten Hund | 48 € | 48 € |
| - für jeden weiteren Hund | 60 € | 60 € |
-entfällt-
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024: — 837.441 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025: — 826.748 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026: — 835.448 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2027: — 872.248 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:
| a) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| b) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn:
| c) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| d) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die bis zum Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 52 und 56 werden grundsätzlich für übertragbar erklärt (§ 17 Abs. 1 GemHVO).
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von — 5.000 €
sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 27.02.2026 angezeigt. Die erforderlichen Genehmigungen wurden erteilt. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan kann an sieben Werktagen ab dieser Bekanntmachung während der üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, 55590 Meisenheim, Zimmer 23, durch die Einwohner eingesehen werden.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen