Titel Logo
Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 12/2025
Bad Sobernheim
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Rechtsverordnung

über die Freigabe von zwei verkaufsoffenen Sonntagen in 55566 Bad Sobernheim im Jahr 2025

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 wird folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

(1) Die Verkaufsstellen in der Stadt Bad Sobernheim dürfen an den Sonntagen 18.05.2025 (Frühlingsmarkt) und 05.10.2025 (Obst- und Traubenmarkt) jeweils in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen am Sonntag in der Verkaufsstelle nur während der jeweils zugelassenen Ladenöffnungszeiten und, soweit dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten zwingend erforderlich ist, bis zu insgesamt weiteren 30 Minuten beschäftigt werden.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäß Absatz 1 an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt werden, sind bei einer Beschäftigung von mehr als drei bis sechs Stunden an einem Werktag derselben Woche bis oder ab 13 Uhr von der Arbeit freizustellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Apotheken keine Anwendung.

(4) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Tag gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 - 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 (1) Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976, in der z. Zt. Gültigen Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 6(1) des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in der z. Zt. gültigen Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt. (§ 32 (1) MuschG)

§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan
Bad Sobernheim, 06.03.2025
gez. Engelmann, Bürgermeister