Titel Logo
Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 13/2025
Breitenheim
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 25.11.2014 der Ortsgemeinde Breitenheim vom 10.03.2025

Der Ortsgemeinderat auf aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 4 (2) erhält folgende Änderung:

§ 4

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,-- €.

§ 2

§ 5 (1) erhält folgende Änderung:

§ 5

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,-- €.

§ 3

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Breitenheim, den 10.03.2025
(Siegel)
gez. Michael Westenberger, Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.