Bekanntmachung des Feststellungsbeschlusses und Bekanntmachung der Genehmigung
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Nahe-Glan hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 05.11.2025 den Feststellungsbeschluss über die 16. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim zu nachstehendem Fortschreibungsfall gefasst:
Anlass für die 16. Änderung des Flächennutzungsplans Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehem. Verbandgemeinde Bad Sobernheim ist die Deckung der kurz- und mittelfristigen Nachfrage nach Wohnbauland. Hierzu beabsichtigt die Ortsgemeinde Monzingen im südöstlichen Bereich der Ortslage ein Baugebiet in zwei Bauabschnitten zu entwickeln. Für jeden Bauabschnitt wurde bzw. wird ein eigenständiger Bebauungsplan aufgestellt. Für den ersten Bauabschnitt „Auf der Ley“ liegt bereits qualifiziertes Planungsrecht vor. Zur Entwicklung des zweiten Bauabschnitts „Auf der Ley II“ ist ebenfalls die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Das Verfahren (Regelverfahren nach BauGB) wurde im Ortsgemeinderat am 22.02.2024 eingeleitet. Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst eine Fläche von ca. 1,39 ha. Im Regelverfahren nach BauGB ist das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB zu beachten. Die gegenständliche 16. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der VG Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen VG Bad Sobernheim (ortsbezogene Änderung Gemeinde Monzingen) ist erforderlich, um dem Entwicklungsgebot zu entsprechen und die städtebauliche Entwicklung der Ortsgemeinde Monzingen im Bereich der Neubaugebiete auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung zu sichern.
Die 16. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim bedarf gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung.
Gemäß § 6 Abs. 4 1. HS BauGB ist über die Genehmigung binnen eines Monats zu entscheiden. Die Genehmigung gilt gemäß § 6 Abs. 4 S. 4 BauGB als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Der Verbandsgemeinde Nahe-Glan lag nach Ablauf der v. g. Frist keine ablehnende Entscheidung der Genehmigungsbehörde vor. Daher gilt die Genehmigung der 16. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim als erteilt (Genehmigungsfiktion).
Die Genehmigung der 16. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 S.1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Die 16. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim wird gem. § 6 Abs. 5 S. 2 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Planunterlagen werden ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, Fachbereich 3, EG, Zimmer 016, 55566 Bad Sobernheim während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr, Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr, Freitag 08.00 - 12.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der 16. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim Auskunft erteilt.
Zeichnerische Darstellung des Geltungsbereiches
Der räumliche Geltungsbereich der 16. Fortschreibung umfasst im Bereich des Gebiets „Auf der Ley“ jeweils Teilbereiche der Geltungsbereiche der Bebauungspläne „Auf der Ley“ und „Auf der Ley II“. Der Flächenumgriff der 16. FNP-Fortschreibung umfasst eine Fläche von circa 1,83 ha. Der Anteil der Neuausweisung von Wohnbauflächen inkl. der örtlichen Erschließungsstraßen beträgt dabei circa 0,61 ha.
Hinweise
Es wird auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen:
sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Nahe-Glan unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.