Auf Grund von § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, ber. S. 1313), FNA 7833-3, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2752) in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13b des Tierschutzgesetzes vom 2. Juli 2015 (GVBl. 2015, 171) wird von der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan folgende Rechtsverordnung erlassen:
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl von Katzen innerhalb des Gebiets der Verbandsgemeinde Nahe-Glan zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan (Schutzgebiet). Die Grenzen des Gebiets der Verbandsgemeinde Nahe-Glan stellen damit die Grenzen des Schutzgebiets dar.
Im Sinne dieser Verordnung ist eine
| 1. | Katze ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis catus), |
| 2. | gehaltene Katze eine Katze, die von einem Menschen gehalten wird, |
| 3. | Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt, |
| 4. | freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird, |
| 5. | Freigängerkatze eine gehaltene Katze, die unkontrollierten, freien Auslauf hat, |
| 6. | fortpflanzungsfähige Katze eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht fortpflanzungsunfähig gemacht worden ist, |
| 7. | unkontrollierter freier Auslauf, wenn die Katze sich frei außerhalb der Wohnung der Haltungsperson bewegen kann und wenn weder die Haltungsperson, noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person unmittelbar auf die Katze einwirken kann, um ein Entweichen und eine unbeaufsichtigte Bewegung wirksam zu verhindern, |
| 8. | Zuchtkatze eine Katze, die gewerbsmäßig im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) des Tierschutzgesetzes zur Zucht verwendet wird und deren Nachkommen gewerbsmäßig im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) des Tierschutzgesetzes gegen Entgelt mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, abgegeben werden. |
Die Haltungsperson hat jede von ihr gehaltene Katze eindeutig und dauerhaft durch Mikrochip oder Ohrtätowierung auf ihre Kosten kennzeichnen zu lassen und zu registrieren. Die Kennzeichnung hat durch einen Tierarzt zu erfolgen.
Bei dem Register werden das Geschlecht der Katze, die Nummer der Tätowierung oder die Mikrochipnummer, sowie der Name und die Anschrift der Haltungsperson erfasst. Darüber hinaus können Angaben zur Fortpflanzungsfähigkeit, sowie als Identifikationsmerkmale der Katze dienende Kennzeichnungen, z. B. die Fellfarbe oder -zeichnung, gemacht werden.
(1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen keinen unkontrollierten, freien Auslauf haben. Kann die Haltungsperson dies nicht sicherstellen oder soll die Katze unkontrollierten, freien Auslauf bekommen, so hat die Haltungsperson die Katze auf eigene Kosten fortpflanzungsunfähig machen zu lassen.
Dies hat durch einen Tierarzt zu erfolgen.
(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können auf Antrag Ausnahmen durch die Verbandsgemeindeverwaltung der Verbandsgemeinde Nahe-Glan zugelassen werden, wenn die Interessen der Haltungsperson im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Haltungsperson glaubhaft macht, dass die Katze eine Zuchtkatze ist, die Haltungsperson ein berechtigtes Interesse an der Zucht mit der Katze hat und dass die Kontrolle und Versorgung aller Nachkommen gewährleistet ist. Die Bestimmungen des § 3 bleiben hiervon unberührt. Zur Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses an der Zucht ist die entsprechende Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a), b) des Tierschutzgesetzes vorzulegen.
§ 5 Maßnahmen bei aufgegriffenen Katzen
(1) Katzen, die durch die Verbandsgemeindeverwaltung der Verbandsgemeinde Nahe-Glan oder durch von ihr Beauftragte innerhalb des Schutzgebiets aufgegriffen werden, dürfen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson in Obhut genommen werden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden.
(2) Ist die Haltungsperson ermittelt und die Katze noch nicht fortpflanzungsunfähig gemacht, kann die Verbandsgemeindeverwaltung der Verbandsgemeinde Nahe-Glan gegenüber der Haltungsperson anordnen, die Katze durch einen Tierarzt fortpflanzungsunfähig machen zu lassen. Vor Gewährung eines weiteren unkontrollierten Auslaufs hat die Haltungsperson eine schriftliche Bestätigung eines Tierarztes, dass die Katze fortpflanzungsunfähig gemacht wurde, vorzulegen.
(3) Ist eine innerhalb des Schutzgebiets aufgegriffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und eine Ermittlung der Haltungsperson daher nicht zeitnah möglich, so kann die Verbandsgemeindeverwaltung der Verbandsgemeinde Nahe-Glan oder von ihr beauftragte Dritte die Freigängerkatze auf Kosten der Haltungsperson 24 Stunden nach der Obhutnahme durch einen Tierarzt kennzeichnen und eine fortpflanzungsfähige Katze fortpflanzungsunfähig machen lassen.
(4) Ein von der Haltungsperson personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung der Verbandsgemeinde Nahe-Glan oder von ihr Beauftragte können freilebende Katzen durch einen Tierarzt
| a) | kennzeichnen und registrieren lassen sowie |
| b) | fortpflanzungsunfähig machen lassen. |
Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Genesung kann die freilebende Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.
(2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, ist der Eigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Verbandsgemeindeverwaltung der Verbandsgemeinde Nahe-Glan oder von ihr Beauftragte bei einem Zugriff auf die freilebenden Katzen zu unterstützen.
Die Kosten für die Kennzeichnung sowie des Fortpflanzungsunfähigmachens von gehaltenen Katzen nach § 5 Absatz 3 trägt die Haltungsperson.
Im Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt.
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | eine Katze entgegen § 3 Satz 1 nicht oder nicht eindeutig oder dauerhaft kennzeichnen lässt oder nicht registrieren lässt, |
| 2. | einer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten, freien Auslauf gewährt oder nicht sicherstellt, dass die fortpflanzungsfähige Katze keinen unkontrollierten, freien Auslauf erhält, |
| 3. | einer fortpflanzungsfähigen Katze trotz Anordnung nach § 5 Absatz 2, die Katze durch einen Tierarzt fortpflanzungsunfähig machen zu lassen, weiteren unkontrollierten Auslauf gewährt oder nicht sicherstellt, dass die fortpflanzungsfähige Katze keinen unkontrollierten, freien Auslauf erhält, bis die Katze fortpflanzungsunfähig gemacht und die schriftliche Bestätigung eines Tierarztes, dass die Katze fortpflanzungsunfähig gemacht wurde, vorgelegt wurde. |
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 können mit einer Geldbuße von zehn bis zweitausend Euro geahndet werden, im Fall des Absatz 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße von einhundert bis viertausend Euro.
(1) Die Pflichten nach § 3 (Kennzeichnung und Registrierung) und die Pflicht nach § 4 (Auslaufverbot) treten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 beginnen unabhängig von dem Zeitpunkt des Zuzuges der Haltungsperson in das Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Diese Verordnung wird fünf Jahre nach deren Inkrafttreten daraufhin überprüft, ob sie zur Erreichung des angestrebten Ziels beiträgt, oder ob eine Änderung oder Aufhebung erforderlich ist.