Gemäß § 20 Abs. 4 der Friedhofssatzung ist das Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten etc. auf oder neben den Grabplatten vom 01.04. bis 31.10. nicht zulässig. Durch diese Bestimmung wird die Arbeit des Gemeindearbeiters beim Mähen des Wiesengrabfeldes erleichtert. Ausnahmsweise kann das Abstellen von Blumenschmuck mittig auf der Grabplatte toleriert werden. Dies jedoch bitte vorher mit dem Gemeindearbeiter, Robert Goldmann, besprechen.