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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 15/2023
Bad Sobernheim
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Bekanntmachung Haushalt Stadt Bad Sobernheim 2023

Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Stadt Bad Sobernheim für das Haushaltsjahr 2023 vom 06.03.2023

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:  —  Haushaltsjahr 2023

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 14.813.800 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 16.718.900 €

der Jahresfehlbetrag auf -1.905.100 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf -1.727.400 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 315.000 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.432.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf -1.117.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf 2.844.400 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt

für das Haushaltsjahr  —  2023

zinslose Kredite auf 0 €

verzinste Kredite auf 587.000 €

zusammen auf 587.000 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden im Haushaltsjahr 2023 nicht veranschlagt.

§ 4 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse wird festgesetzt auf 4.110.600 Euro

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Für das Haushaltsjahr —  2023

- Grundsteuer A auf 345 v. H. (vorher 310 v. H.)

- Grundsteuer B auf 465 v. H. (vorher 420 v. H.)

- Gewerbesteuer auf 380 v. H. (vorher 365 v. H.)

Für das Haushaltsjahr  —  2023

beträgt die Hundesteuer, für Hunde, die

innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

- für den ersten Hund 48,00 €

- für den zweiten Hund 66,00 €

- für jeden weiteren Hund 90,00 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Kurbeitrag

Aufgrund der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages 1,30 Euro (inkl. gesetzl. MwSt) pro Person und Aufenthaltstag

Mehrzweckhalle Leinenborn -soweit keine aktuellere Gebührensatzung beschlossen wird-

für Einwohner, ortsansässige Vereine, Gruppen und kirchliche Organisationen

je angefangene 8 Stunden 130,00 Euro

für Auswärtige

je angefangene 8 Stunden 250,00 Euro

Kaution 250,00 Euro

Angefallene Energie- und Verbrauchskosten werden gesondert berechnet.

Die Benutzung der Kücheneinrichtung muss gesondert beantragt werden.

Als Sicherheitsleistung ist eine Kaution von 250,00 Euro zu hinterlegen.

§ 7 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt

- zum 31.12.2020 31.323.706 €

- zum 31.12.2021 29.283.006 €

- zum 31.12.2022 28.562.985 €

- zum 31.12.2023 26.657.885 €

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:

a)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

b) A

uszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn:

c)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

d)

Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

§ 9 Deckungsfähigkeit

In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Die bis zum Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 52 und 56 werden grundsätzlich für übertragbar erklärt (§ 17 Abs. 1 GemHVO).

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan /  — 
Stadt Bad Sobernheim, den 06.03.2023  —  gez. Michael Greiner
(Beschlussfassung)  —  Stadtbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2023 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 07.03.2023 angezeigt. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 14.04.-25.04.2023, während der allgemeinen Öffnungszeiten, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, 55590 Meisenheim, öffentlich aus.

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen