Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:
1) Die Ortsgemeinde Becherbach betreibt in Erfüllung ihrer Aufgabenpflicht verschiedene Gemeindesäle als öffentliche Einrichtung.
2) Die Ortsgemeinde Becherbach erhebt für die Benutzung dieser Einrichtungen Gebühren.
Die Gemeindesäle stehen für private Feiern sowie Taufe, Konfirmation, Kommunion, Hochzeit, Jubiläum und Trauerfeier zur Verfügung. Sie können auch von Vereinen und Verbänden für Veranstaltungen ebenso genutzt werden.
1) Die Nutzung der Gemeindesäle muss rechtzeitig bei der Ortsgemeinde beantragt werden. Bei mehreren Anträgen richtet sich die Entscheidung nach der Reihenfolge des Eingangs.
2) Für die Nutzung der Gemeindesäle stehen folgende Räume zur Verfügung:
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| a) | großer oder kleiner Saal mit Ausschank / Küche in der Roßberghalle OT Becherbach |
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| b) | Saal mit Küche im Gemeindehaus OT Gangloff |
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| c) | Saal mit Küche im Gemeindehaus OT Roth |
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| d) | Mehrzweckraum mit Ausschank im Mehrzweckgebäude OT Roth |
§ 4
Benutzungsgebühr, Betriebskosten, sonstige Kosten
1) Die Benutzungsgebühren als Ganztagspauschalen lauten wie folgt:
| Nutzung Roßberghalle OT Becherbach |
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| Großer Saal mit Ausschank und Küche | 190,00 € |
| Kleiner Saal mit Ausschank und Küche | 130,00 € |
| Reinigung großer Saal | 80,00 € |
| Reinigung kleiner Saal | 60,00 € |
| Nutzung Gemeindesaal OT Gangloff |
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| Saal mit Küche | 110,00 € |
| Reinigung | 60,00 € |
| Nutzung Gemeindesaal OT Roth |
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| Saal mit Küche | 110,00 € |
| Reinigung | 60,00 € |
| Nutzung Mehrzweckraum OT Roth |
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| Mehrzweckraum mit Ausschank | 110,00 € |
| Reinigung | 60,00 € |
2) Für Ortsansässige Vereine und organisierte Gruppierungen ist die Nutzung zu Übungszwecken und vereinsinternen Veranstaltungen gebührenfrei.
3) Die Nebenkosten (Strom, Heizung und Wasser) sind in der Ganztagspauschale enthalten.
4) In Einzelfällen entscheidet die Ortsgemeinde.
5) Die Nutzungsgebühr wird per Gebührenbescheid im Nachgang der Veranstaltung angefordert. Den Zahlungshinweisen ist entsprechend Folge zu leisten.
6) Sofern es sich um Leistungen handelt, die der Umsatzsteuer unterliegen, handelt es sich bei den angegebenen Gebühren um Nettobeträge. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Alle benutzten Räume sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen. Für das Aufstellen der Tische und Stühle sowie für das Spülen und Einräumen des Geschirrs ist Sorge zu tragen. Alle benutzten Räume einschließlich Toiletten müssen aufgeräumt und besenrein übergeben werden. In jedem Fall erfolgt die Endreinigung gem. § 4 dieser Satzung durch die Ortsgemeinde Becherbach. Die ordnungsgemäße Entsorgung des angefallenen Mülls liegt in der Verantwortung des Nutzers.
(1) Für alle Schäden, die durch die Nutzung verursacht sind (z. B. beschädigtes Geschirr, beschädigte Möbel usw.) haftet der Veranstalter bzw. Nutzer in voller Höhe. Zerbrochenes Geschirr ist gem. der Beschaffungsliste zu ersetzen.
(2) Das Öffnen und Schließen der Mobiltrennwand (Roßberghalle) darf nur durch autorisiertes Personal erfolgen.
Die Ortsgemeinde Becherbach als Hausherr wird durch den Ortsbürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person vertreten. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
Die Nutzer übernehmen unter Verzicht auf jeglichen Rückgriff gegen die Ortsgemeinde Becherbach die volle Haftung für alle Personen- und Sachschäden, die den Teilnehmern an den Feiern oder Veranstaltungen entstehen. Diese Haftung gilt auch für Schäden, die auf den Grundstücken außerhalb der Gemeindesäle entstehen (z. B. Vorplatz, Parkplätze).
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren und die Benutzung der Gemeindesäle der Ortsgemeinde Becherbach vom 27.01.2015 i. V. m. der Änderungssatzung vom 16.12.2016 außer Kraft.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.