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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 15/2025
Desloch
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Desloch vom 20.03.2025

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.04.2015 außer Kraft.

Desloch, den 20.03.2025
Ortsgemeinde Desloch
(Siegel)
gez. Heiko Kaufmann
Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt-machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1)

Überlassung einer Reihengrabstätte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) von dem vollendeten 5. Lebensjahr ab

2)

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1)

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine

a) Einzelwahlgrabstätte (Einfachgrab)

b) Doppelwahlgrabstätte (Einfachgrab)

c) Doppelwahlgrabstätte mit Plattenbelag

d) Urnenwahlgrabstätte

e) Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld mit Namensplatte

2)

Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziffer 1 bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für eine

a) Einzelwahlgrabstätte (Einfachgrab)

b) Doppelwahlgrabstätte

c) Doppelwahlgrabstätte mit Plattenbelag

d) Urnenwahlgrabstätte

e) Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld mit Namensplatte

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

3)

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Die Grabherstellung (Ausheben und Verschließen aller Gräber) erfolgt durch ein gewerbliches Unternehmen. Die hierfür anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu erstatten.

IV. Benutzung der Friedhofshalle

Für die Aufbewahrung

einer Leiche oder Urne (pauschal) 80,00 €

(In der Pauschale sind die Kosten der Reinigung der Leichenhalle und der evtl. Stromverbrauch für die Kühlung enthalten)

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen zu erstatten.

VI. Sonstige Gebühren

-

Entsorgungskosten des überschüssigen Grabaushubes

-

Kosten anl. Gestellung von Grabschmuckmatten

-

Mehraufwand zum Entfernen von Fundamenten und Grabeinfassungen und die Entsorgung

-

Entfernen von Bepflanzung

Für unter Punkt III, V und VI genannten Leistungen und alle weiteren zusätzlichen hier nicht aufgeführten Leistungen sind die tatsächlich entstehenden Kosten zu zahlen.