Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| Haushaltsjahr 2025 | Haushaltsjahr 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 529.100 € | 538.000 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 607.200 € | 532.900 € |
| der Jahresfehlbetrag auf | -78.100 € | 5.100 € |
| 2. im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen |
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| Ein- und Auszahlungen auf | -64.600 € | 18.400 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 7.000 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 7.000 € | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
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| aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
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| aus Finanzierungstätigkeit auf | 64.600 € | -18.400 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt
| für das Haushaltsjahr | 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € | 0 € |
| zusammen auf | 0 € | 0 € |
Es werden keine Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen werden in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse wird festgesetzt auf 113.500 € für 2025 und 139.400 € für 2026.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Für die Haushaltsjahre | 2025 | 2026 |
| - | Grundsteuer A auf | 345 v. H. | 345 v. H. |
| - | Grundsteuer B auf | 465 v. H. | 465 v. H. |
| - | Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Für die Haushaltsjahre | 2025 | 2026 |
| beträgt die Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | |||
| - | für den ersten Hund | 40,00 € | 40,00 € |
| - | für den zweiten Hund | 60,00 € | 60,00 € |
| - | für jeden weiteren Hund | 80,00 € | 80,00 € |
| - | für den ersten gefährlichen Hund | 300,00 € | 300,00 € |
| - | für den zweiten gefährlichen Hund | 400,00 € | 400,00 € |
| - | für jeden weiteren gefährlichen Hund | 500,00 € | 500,00 € |
-entfällt-
| Stand des Eigenkapitals zum Vorvorjahr (voraussichtlich) 31.12.2023: | 1.188.554,15 € |
| Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals zum Vorjahr 31.12.2024: | 1.219.554,15 € |
| Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals zum Haushaltsjahr 31.12.2025: | 1.141.454,15 € |
| Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals zum Haushaltsjahr 31.12.2026: | 1.146.554,15 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:
| a) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| b) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn: | |
| c) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| d) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die bis zum Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 52 und 56 werden grundsätzlich für übertragbar erklärt (§ 17 Abs. 1 GemHVO).
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von — 5.000 €
sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweise:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, in der Zeit vom 22.04.2025 bis 30.04.2025, während der Öffnungszeiten (s.u.) öffentlich aus.
Öffnungszeiten:
| Vormittags: | Montag bis Donnerstag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Freitag | 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr |
| Nachmittags: | Montag bis Dienstag | 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Freitag | geschlossen |
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in
der jeweils geltenden Fassung, ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten als ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.