Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Ortsgemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Aufgabenpflicht ein Bürgerhaus als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Ortsgemeinde erhebt für die Nutzung dieser Einrichtung Gebühren.
Das Bürgerhaus steht für private Feiern sowie Taufe, Konfirmation, Kommunion, Hochzeit, Jubiläum und Trauerfeier zur Verfügung. Es kann für vereinsinterne Veranstaltungen ebenso genutzt werden.
Die Nutzung des Bürgerhauses muss rechtzeitig bei der Ortsgemeinde beantragt werden. Bei mehreren Anträgen richtet sich die Entscheidung nach der Reihenfolge des Eingangs. Bei jeder Veranstaltung ist eine verantwortliche Person zu benennen.
Bürger der Gemeinde erhalten gegenüber Vereinen und sonstigen Interessengruppen in jedem Fall Vorzug. Dies gilt jedoch nicht bei der Kirmes.
Für die Nutzung des Bürgerhauses stehen folgende Räume zur Verfügung: großer Saal, kleiner Saal, Küche, Vorratsraum, Kühlraum und Toiletten.
(1) Die Nutzungsgebühr beträgt pro Tag:
Bei Beerdigungen:
Nutzung des großen und de
s kleinen Saales einschl. Küche — 80,- €
Bei privaten Veranstaltungen:
Nutzung des kleinen Saales und der Küche — 120,- €
Nutzung des großen und kleinen Saales und der Küche — 250,- €
Die Nebenkosten (Strom, Gas, Wasser und Verbrauchsmaterial) werden nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet.
Die Nutzungsgebühr für öffentliche Veranstaltungen mit gewerblichem Ausschank beträgt pro Veranstaltungstag — 350,- €
Jeder weitere Tag — 150,- €
Kaution in Höhe von 300,- € wird bei Schlüsselübergabe in bar erhoben.
(2) Sofern es sich um Leistungen handelt, die der Umsatzsteuer unterliegen handelt es sich bei den angegebenen Gebühren um Nettobeträge. Die Abrechnung erfolgt zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) In Einzelfällen entscheidet die Ortsgemeinde.
(4) Die Nutzungsgebühr sowie die Nebenkosten werden von der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan schriftlich gefordert und sind 14 Tage nach Erhalt der Forderung fällig.
Von allen Nutzern wird erwartet, dass sie die genutzten Räume im ordentlichen Zustand verlassen. Für das Aufstellen der Stühle sowie für das Spülen und Einräumen des Geschirrs ist Sorge zu tragen. Alle genutzten Räume einschließlich Toiletten müssen feucht gereinigt werden. Bei Nichtbefolgung der Reinigungspflicht haben die Nutzer eine Reinigungsgebühr von 200,- € an die Ortsgemeinde zu zahlen.
Für alle Beschädigungen haftet der Nutzer in voller Höhe. Zerbrochenes Geschirr ist zu ersetzen.
Die Ortsgemeinde als Hausherrin wird durch den/die Ortsbürgermeister/-in oder eine von ihm/ihr beauftragte Person vertreten. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
Alle Nutzer bzw. Veranstalter stellen die Ortsgemeinde von etwaigen Eigenhaftpflichtansprüchen der Besucher und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung des überlassenen Bürgerhauses einschließlich der Zugänge entstehen.
Wird die Kirmes von einem Verein oder sonstigen Institution im Bürgerhaus abgehalten, wird die Nutzungsgebühr bei Bedarf durch den Gemeinderat festgelegt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 03.05.2022 außer Kraft.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.