Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 21.12.2015 außer Kraft.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
| 1. Überlassung einer Reihengrabstätte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 590,00 € |
| b) | von dem vollendeten 5. Lebensjahr ab 630,00 € |
| 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte | |
| nach Nr. 1 520,00 € | |
| 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld | |
| mit Namensplatte 1.100,00 € | |
| 4. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte | |
| im Rasenfeld 770,00 € | |
| II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| 1) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für eine | |
| a) | Doppelwahlgrabstätte (Einfachgrab) 990,00 € |
| b) | Jede weitere Grabstelle (tief) 500,00 € |
| c) | Urnenwahlgrabstätte im normalen Feld 540,00 € |
| d) | Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld mit Namensplatte 1.230,00 € |
| 2) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziffer 1) bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für eine | |
| a) | Doppelwahlgrabstätte (Einfachgrab) 33,00 € |
| b) | Jede weitere Grabstelle (tief) 16,67 € |
| c) | Urnenwahlgrabstätte im normalen Feld 18,00 € |
| d) | Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld mit Namensplatte 41,00 € |
| e) | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1) erhoben. |
| III. Ausheben und Schließen der Gräber | |
| 1) Reihengräber für Verstorbene | |
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 540,00 € |
| b) | von dem vollendeten 5. Lebensjahr ab 700,00 € |
| c) | Urnenbeisetzung 400,00 € |
| d) | Urnenbeisetzung im Rasenfeld 400,00 € |
| 2) Wahlgräber - Einfachgräber | |
| a) | Doppelgrab 700,00 € |
| b) | Urnenbeisetzung 400,00 € |
| c) | Urnenbeisetzung im Rasenfeld 500,00 € |
| 3) Wahlgräber - Tiefgräber- | |
| a) | Erstbestattung in der Tiefe 720,00 € |
4) Zuschlag bei Beisetzungen an Samstagen 50% des Grab-Herstellungspreises
IV. Benutzung der Friedhofshalle (einschl. Benutzung Aussegnungshalle)
Für die Aufbewahrung
| a) | einer Leiche für jeden angefangenen Tag 35,00 € |
| b) | einer Urne für jeden angefangenen Tag 35,00 € |
| c) | Reinigung der Friedhofshalle 30,00 € |
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind in von den Gebührenpflichtigen zu erstatten
VI. Einebnen der Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit
(s. § 24 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Becherbach)
Jährliche Pauschale für das vorzeitige Einebnen von Grabstätten 20,00 €
VII. Abbau und Entsorgung der Grabanlagen und sonstigen baulichen Anlagen
(s. § 24 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Becherbach)
Räumung von Grabstätten, deren Grabmalanlagen ab dem 01.05.24 genehmigt und aufgestellt wurden
| 1. | Urnengrabstätte mit Namensplatte im Rasenfeld 50,00 € |
| 2. | Urnengrabstätten und Reihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber) 250,00 € |
| 3. | Reihengrabstätten 400,00 € |
| 4. | a) Doppelwahlgrabstätten mit Grabstein und mit Einfassung 600,00 € |
|
| b) Doppelwahlgrabstätten mit Grabstein, mit Einfassung und mit Abdeckung 750,00 € |
|
| c) Doppelwahlgrabstätten mit Grabstein ohne Einfassung 400,00 € |
| 5. | zzgl. je weitere Grabstelle je lfd. Meter (=mehrstelliges Grab) 150,00 € |
VIII. Sonstige Gebühren
Entsorgungskosten des überschüssigen Grabaushubes
Kosten anlässlich Gestellung von Grabschmuckmatten
Mehraufwand zum Entfernen von Fundamenten und Grabeinfassungen und die Entsorgung Entfernen von Bepflanzung
Für unter Punkt VIII genannten Leistungen und alle weiteren zusätzlichen hier nicht aufgeführten Leistungen sind die tatsächlich entstehenden Kosten zu zahlen.