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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 18/2025
Callbach
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Callbach für das Haushaltsjahr 2025/2026 vom 23.04.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt

für das Haushaltsjahr

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden in den Haushaltsjahren 2025/2026 nicht veranschlagt.

§ 4 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse wird festgesetzt auf 459.900 € für das Haushaltsjahr 2025 und auf 485.700 € für das Haushaltsjahr 2026.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Für die Haushaltsjahre

- Grundsteuer A auf

- Grundsteuer B auf

- Gewerbesteuer auf

Für die Haushaltsjahre

beträgt die Hundesteuer, für Hunde, die

innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

- für den ersten Hund

- für den zweiten Hund

- für jeden weiteren Hund

- für den ersten gefährlichen Hund

- für den zweiten gefährlichen Hund

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

§ 6 Gebühren und Beiträge

Wegebaubeiträge (für Feld-, Weinbergs- und Waldwege) 2025/2026

Gem. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Ortsgemeinde Callbach (Beitragssatzung Feld-, Weinbergs- und Waldwege) in jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals

zum Vorvorjahr (voraussichtlich) 31.12.2023:

Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals

zum Vorjahr 31.12.2024:

Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals

zum Haushaltsjahr 31.12.2025:

Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals

zum Haushaltsjahr 31.12.2026:

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:

a)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

b)

Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn:

c)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

d)

Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

§ 9 Deckungsfähigkeit

In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von

sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan
Ortsgemeinde Callbach, den 23.04.2025
gez. Veit Mohr
Ortsbürgermeister

Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, in der Zeit vom 02.05.2025 bis 12.05.2025, während der Öffnungszeiten (s.u.) öffentlich aus.

Öffnungszeiten:

Vormittags:

Montag bis Donnerstag

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Freitag

8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Nachmittags:

Montag bis Dienstag

14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag

geschlossen

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung, ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten als ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Callbach, den 23.04.2025
gez. Veit Mohr
Ortsbürgermeister