Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | Haushaltsjahr 2025 | Haushaltsjahr 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 597.100 € | 602.100 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 585.700 € | 583.100 € |
| der Jahresüberschuss auf | 11.400 € | 19.000 € |
| 2. im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen |
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| Ein- und Auszahlungen auf | 34.300 € | 41.500 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 314.000 € | 766.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 621.000 € | 881.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
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| aus Investitionstätigkeit auf | -307.000 € | -115.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
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| aus Finanzierungstätigkeit auf | 272.700 € | 73.500 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt
| für das Haushaltsjahr | 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 281.000 € | 90.500 € |
| zusammen auf | 281.000 € | 90.500 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden in den Haushaltsjahren 2025/2026 nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse wird festgesetzt auf 459.900 € für das Haushaltsjahr 2025 und auf 485.700 € für das Haushaltsjahr 2026.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Für die Haushaltsjahre | 2025 | 2026 |
| - Grundsteuer A auf | 345 v. H. | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v. H. | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Für die Haushaltsjahre | 2025 | 2026 |
| beträgt die Hundesteuer, für Hunde, die | ||
| innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | ||
| - für den ersten Hund | 50,00 € | 50,00 € |
| - für den zweiten Hund | 80,00 € | 80,00 € |
| - für jeden weiteren Hund | 100,00 € | 100,00 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 500,00 € | 500,00 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 1.000,00 € | 1.000,00 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.500,00 € | 1.500,00 € |
Wegebaubeiträge (für Feld-, Weinbergs- und Waldwege) 2025/2026
Gem. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Ortsgemeinde Callbach (Beitragssatzung Feld-, Weinbergs- und Waldwege) in jeweils geltenden Fassung.
| Stand des Eigenkapitals zum Vorvorjahr (voraussichtlich) 31.12.2023: | 413.138,60 € |
| Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals zum Vorjahr 31.12.2024: | 473.838,60 € |
| Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals zum Haushaltsjahr 31.12.2025: | 485.238,60 € |
| Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals zum Haushaltsjahr 31.12.2026: | 504.238,60 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:
| a) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| b) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn: | |
| c) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| d) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.
| Investitionen oberhalb der Wertgrenze von | 5.000 € |
| sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen. | |
Hinweise:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, in der Zeit vom 02.05.2025 bis 12.05.2025, während der Öffnungszeiten (s.u.) öffentlich aus.
Öffnungszeiten:
| Vormittags: | Montag bis Donnerstag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Freitag | 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr |
| Nachmittags: | Montag bis Dienstag | 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Freitag | geschlossen |
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung, ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten als ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.