Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | ||
| Haushaltsjahr 2026 | Haushaltsjahr 2027 | |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 832.000 € | 744.500 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 801.300 € | 723.100 € |
| das Jahresergebnis auf | 30.700 € | 21.400 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen | ||
| Ein- und Auszahlungen auf | 57.900 € | 46.900 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 137.800 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 130.700 € | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | ||
| aus Investitionstätigkeit auf | 7.100 € | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | ||
| aus Finanzierungstätigkeit auf | -65.000 € | -46.900 € |
Es werden keine Kredite zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen werden in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt:
für das Haushaltsjahr 2026 — 967.200 €
für das Haushaltsjahr 2027 — 1.003.400 €
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | |||
| Für die Haushaltsjahre | 2026 | 2027 | |
| - | Grundsteuer A auf | 345 v. H. | 345 v. H. |
| - | Grundsteuer B auf | 465 v. H. | 465 v. H. |
| - | Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Für die Haushaltsjahre | 2026 | 2027 | |
| beträgt die Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | |||
| - | für den ersten Hund | 56 € | 56 € |
| - | für den zweiten Hund | 68 € | 68 € |
| - | für jeden weiteren Hund | 80 € | 80 € |
Gemeindezentrum:
| Gebühren | ||
| pro Tag | Kaution | |
| Nutzung der Halle mit Küche | ||
| Geburtsfeiern, Trauerfeiern u. ähnl. Veranstaltungen für Einheimische | 135,00 € | |
| Geburtsfeiern, Trauerfeiern u. ähnl. Veranstaltungen für Auswärtige | 200,00 € | 400 € |
| Veranstaltungen mit Verkauf von Getränken (auch Schulabschlussfeste) | ||
| für im Ort ansässige Vereine | 200,00 € | |
| auswärtige Nutzer | 400,00 € | 2.000 € |
| Nutzung des großen Raums (oben) mit Küche | 80,00 € | |
| Nutzung des kleinen Raums (unten) | 60,00 € | |
| Strom und Wasser für alle Veranstaltungen nach Verbrauch: | ||
| Wasser je Kubikmeter | 6,00 Euro | |
| Strom pro kWh | 0,45 Euro | |
| Heizkostenberechnung erfolgt bei Nutzung der Heizung | ||
| Heizung Halle mit Küche, pauschal | 70,00 Euro | |
| Heizung großer Sitzungssaal (oben), pauschal | 30,00 Euro | |
| Heizung kleiner Sitzungssaal (unten), pauschal | 20,00 Euro | |
| Reinigung der Halle je Std. | 30,00 € | |
| In Einzelfällen entscheidet die Ortsgemeinde. | ||
Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024: — 1.039.385 €
Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025: — 1.091.356 €
Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026: — 1.122.056 €
Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2027: — 1.143.456 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
liegen vor, wenn:
| a) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| b) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn: | |
| c) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| d) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die bis zum Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 52 und 56 werden grundsätzlich für übertragbar erklärt (§ 17 Abs. 1 GemHVO).
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von — 5.000 €
sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 15.04.2026 angezeigt. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan kann an sieben Werktagen ab dieser Bekanntmachung während der üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, 55590 Meisenheim, Zimmer 23, durch die Einwohner eingesehen werden.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.