Titel Logo
Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 18/2026
Bärweiler
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Erhebung von Gebühren und die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses der Ortsgemeinde Bärweiler vom 21.04.2026

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Ortsgemeinde Bärweiler betreibt in Erfüllung ihrer Aufgabenpflicht ein Dorfgemeinschaftshaus als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Ortsgemeinde Bärweiler erhebt für die Nutzung dieser Einrichtung Gebühren.

§ 2

Widmung

Das Dorfgemeinschaftshaus steht für private Feiern sowie Taufe, Konfirmation, Kommunion, Hochzeit, Jubiläum und Trauerfeier zur Verfügung. Es kann für vereinsinterne Veranstaltungen ebenso genutzt werden.

§ 3

Pflichten der Nutzer

(1) Die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses muss rechtzeitig bei der Ortsgemeinde beantragt werden. Bei mehreren Anträgen richtet sich die Entscheidung nach der Reihenfolge des Eingangs. Bei Konfirmationen und Kommunionen entscheidet das Los.

(2) Führt eine Stornierung bis max. 14 Tage vor Nutzungsbeginn zu einem Einnahmeausfall der Ortsgemeinde, wird eine Stornogebühr in Höhe der Nutzungsgebühr gem. § 4 fällig.

(3) Für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses stehen folgende Räume zur Verfügung: Saal einschließlich Bühne und Theke, Küche und Toiletten.

§ 4

Nutzungsgebühr, Betriebskosten, sonstige Kosten

(1) Die Nutzungsgebühr beträgt pro Tag:

Nutzung durch Einheimische:

Bei Trauerfeiern, pauschal inkl. Betriebskosten

50,00 €

Bei privaten Veranstaltungen/Vereinen

100,00 €

Abendliche Privatnutzungen ab 17:00 Uhr

75,00 €

Nutzung durch Betriebe

150,00 €

Nutzung durch Auswärtige:

Bei Trauerfeiern, pauschal inkl. Betriebskosten

100,00 €

Bei privaten Veranstaltungen/Vereinen

150,00 €

Abendliche Privatnutzungen ab 17:00 Uhr

125,00 €

Nutzung durch Betriebe

200,00 €

(2) Bei Belegung des Dorfgemeinschaftshauses (Vertragsabschluss) ist grundsätzlich eine Anzahlung in Höhe von 50,00 Euro zu leisten, die auf die Nutzungsgebühr angerechnet wird. Bei Vertragsrücktritt erfolgt keine Erstattung der Anzahlung.

(3) Die Betriebskosten (Strom, Heizung, Wasser) werden nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet.

(4) In der Nutzungsgebühr ist eine Nutzung bis zum Folgetag (für Aufräumarbeiten usw.) bis 15:00 Uhr enthalten. Bei Überschreitung wird ein weiterer Nutzungstag abgerechnet.

(5) Ortsansässige Vereine sind von den Gebühren und Betriebskosten befreit. Sobald es sich bei der Nutzung um eine kommerzielle Veranstaltung handelt, fallen die Gebühren nach § 4 Abs. 1 sowie die Betriebskosten nach § 4 Abs. 3 an.

(6) In Einzelfällen entscheidet die Ortsgemeinde.

(7) Die Nutzungsgebühr sowie die Betriebskosten werden von der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan schriftlich gefordert und sind 14 Tage nach Erhalt der Forderung fällig.

(8) Sofern es sich um Leistungen handelt, die der Umsatzsteuer unterliegen, handelt es sich bei den angegebenen Gebühren um Nettobeträge. Die Abrechnung erfolgt zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 5

Reinigungspflicht

Alle genutzten Räume sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen. Für das Aufstellen der Tische und Stühle sowie für das Spülen und Einräumen des Geschirrs ist Sorge zu tragen. Alle genutzten Räume einschließlich Toiletten müssen feucht gereinigt werden. Die ordnungsgemäße Reinigung und die Vollständigkeit des benutzten Geschirrs ist der Ortsgemeinde bzw. einer von ihr beauftragten Person nachzuweisen. Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Reinigung, behält sich die Ortsgemeinde Bärweiler vor, dem Nutzer die Kosten der Reinigung durch eine dafür beauftragte Firma in voller Höhe in Rechnung zu stellen bzw. eine Nachgebühr in Höhe von 75,00 Euro zu fordern.

§ 6

Schadensersatz

Für alle Schäden, die durch die Nutzung verursacht worden sind (z. B. beschädigtes Geschirr, beschädigte Möbel usw.) haftet der Veranstalter bzw. Nutzer in voller Höhe. Zerbrochenes Geschirr ist zu ersetzen.

§ 7

Hausrecht

Die Ortsgemeinde Bärweiler als Hausherrin wird durch den/die Ortsbürgermeister/in oder eine von ihm/ihr beauftragte Person vertreten. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

§ 8

Haftung

Die Nutzer übernehmen unter Verzicht auf jeglichen Rückgriff gegen die Ortsgemeinde Bärweiler die volle Haftung für alle Personen- und Sachschäden, die den Teilnehmern an den Feiern oder Veranstaltungen entstehen. Diese Haftung gilt auch für Schäden, die auf dem Grundstück außerhalb des Dorfgemeinschaftshauses entstehen (z. B. Vorplatz, Parkplätze).

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren und die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses der Ortsgemeinde Bärweiler vom 07.07.2023 außer Kraft.

Bärweiler, den 21.04.2026
(Siegel)
gez. Helmut Schmell
Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.