Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
|
| gegenüber bisher | verändert um | festgesetzt auf |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 242.100 € | 37.600 € | 279.700 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 266.600 € | 22.000 € | 288.600 € |
| der Jahresfehlbetrag auf | -24.500 € | 15.600 € | -8.900 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -14.000 € | 14.800 € | 800 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 200 € | 0 € | 200 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.000 € | 0 € | 1.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -800 € | 0 € | -800 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 14.800 € | -14.800 € | 0 € |
Es werden keine Kredite zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen vorgesehen.
Es werden keine Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen.
Neue Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse VG (sog. Kassenkredit) 0 €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A auf 345 v. H. (vorher 300 v.H.)
- Grundsteuer B auf 465 v. H. (vorher 365 v.H.)
- Gewerbesteuer auf 380 v. H. (vorher 365 v.H.)
Die Festsetzung der Hundesteuer bleibt unverändert.
Die Festsetzungen bleiben unverändert.
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021: 995.459 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022: 1.012.842 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023: 1.003.942 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:
| a) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| b) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn:
| c) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| d) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die bis zum Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 52 und 56 werden grundsätzlich für übertragbar erklärt (§ 17 Abs. 1 GemHVO).
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
-entfällt-
Hinweis:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2023 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 18.04.2023 angezeigt.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 15.05.-25.05.2023, während der allgemeinen Öffnungszeiten, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, 55590 Meisenheim, öffentlich aus.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen