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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 19/2023
Auen
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Auen für das Jahr 2023 vom 17.04.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Es werden keine Kredite zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen vorgesehen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Es werden keine Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen.

§ 4 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse

Neue Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse VG (sog. Kassenkredit) 0 €

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf 345 v. H. (vorher 300 v.H.)

- Grundsteuer B auf 465 v. H. (vorher 365 v.H.)

- Gewerbesteuer auf 380 v. H. (vorher 365 v.H.)

Die Festsetzung der Hundesteuer bleibt unverändert.

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Festsetzungen bleiben unverändert.

§ 7 Eigenkapital

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2021: 995.459 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022: 1.012.842 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023: 1.003.942 Euro

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:

a)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

b)

Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn:

c)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

d)

Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

§ 9 Deckungsfähigkeit

In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Die bis zum Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 52 und 56 werden grundsätzlich für übertragbar erklärt (§ 17 Abs. 1 GemHVO).

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 11 Weitere Bestimmungen

-entfällt-

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan /
Ortsgemeinde Auen, den 17.04.2023
Torsten Baus, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2023 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 18.04.2023 angezeigt.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 15.05.-25.05.2023, während der allgemeinen Öffnungszeiten, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, 55590 Meisenheim, öffentlich aus.

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen