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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 19/2023
Verbandsgemeinde
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde VG Nahe-Glan für das Jahr 2023 vom 04.05.2023

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in er derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt (einschließlich internen Leistungsverrechnungen)

der Gesamtbetrag der Erträge auf 23.034.916 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 23.030.961 Euro

der Jahresüberschuss  —  + 3.955 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 990.682 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 388.750 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.250.250 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf -1.861.500 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf 910.818 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf 0 Euro

verzinste Kredite Vorjahre (§ 103 Abs. 3 GemO):

Bereich Verwaltung 1.984.000 Euro

verzinste Kredite Vorjahre (§ 103 Abs. 3 GemO):

Bereich Eigenbetrieb 2.200.000 Euro

verzinste Kredite laufendes Jahr auf 1.861.500 Euro

zusammen auf 6.045.500 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf 0 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 30.000.000 Euro. Dieser „Liquiditätsrahmen“ dient dazu, dass für jeden Mandanten die Zahlungsfähigkeit und somit die rechtzeitige Leistung von Auszahlungen gewährleistet ist.

Per 31.12.2022 weist die Verbandsgemeinde Nahe-Glan (Mandant 1) einen Bestand von: 0,00 Euro aus.

Planerisch werden für diesen Mandaten derzeit keine Kredite zur Liquiditätssicherung beansprucht.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigung für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

§ 6 Steuersätze

(entfällt)

§ 7 Gebühren und Beiträge der Betriebszweige

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) – in der derzeit gültigen Fassung - und den in Kraft befindlichen Entgeltsatzungen „Abwasser“ und „Wasser“ für den Bereich der VG-Werke Bad Sobernheim sind ab dem Haushaltsjahr 2002 durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt.

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) – in der derzeit gültigen Fassung – werden für den Bereich der ehem. VG Werke Meisenheim für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

I. Abwasserbeseitigung

II. Freibad

Die Gebühren und Entgelte für das Freibad werden in einer gesonderten Gebührensatzung festgesetzt.

Die Bruttobeträge sind mit jeweils 7% Mehrwertsteuer ausgewiesen.

§ 8 Elternbeiträge für die Mittagsverpflegung

Die Gebührensätze der Elternbeiträge für die Mittagsverpflegung (Elternanteil) werden für den Bereich der Kindertagesstätte „Kleine Strolche“ Meisenheim für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

a) Gebührensatz als monatliche Pauschale für die Kindertagesstätte Meisenheim: 49 Euro

Rechtsgrundlagen:

a) Für den Bereich der Kindertagesstätte Meisenheim:

§ 24 Gemeindeordnung RLP i.V.m. § 26 Abs. 4 KiTaG i.V.m. § 7 Kommunalabgabegesetz in der jeweils gültigen Fassung i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Mittagsverpflegung in der Kindertagesstätte „Kleine Strolche“ vom 01.03.2018

§ 9 Umlage

I. Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 31,53 v. H. (Vorjahr 33,0 v.H.) festgesetzt. Sofern für das folgende Haushaltsjahr noch keine Umlageberechnung vorliegt, werden Abschläge in Höhe des Vorjahresansatzes fällig.

II. Sonderumlage

Neben der Verbandsgemeindeumlage wird für den folgenden Zweck eine Sonderumlage (§ 32 Abs. 2 FAG) erhoben:

A. Kindertagesstätte Sonderumlage

Die ungedeckten Betriebskosten (= Auszahlungen für Personalkosten, laufende Sachkosten, Immobilienkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen) der Kindertagesstätte Meisenheim „Kleine Strolche“ werden (vorbehaltlich des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages) als Sonderumlage von den Zuordnungsgemeinden (Abtweiler, Breitenheim, Callbach, Desloch, Hundsbach, Jeckenbach, Lettweiler, Löllbach, Raumbach, Rehborn, Schmittweiler, Schweinschied und Stadt Meisenheim) erhoben. Gleiches gilt für verbandsangehörige Ortsgemeinden, welche keine direkten Zuordnungsgemeinden sind.

Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der tatsächlich besuchten Kinder zum Stichtag 31. Mai eines Jahres. Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 17.03.2021 (KiTaGAVO).

Sollten Kinder aus anderen Ortsgemeinden/Städten in der Kindertagesstätte aufgenommen werden, werden die Kosten auf die Anzahl der Kinder, die die Einrichtung am 31. Mai eines Jahres besuchten verteilt und entsprechend abgerechnet. Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der KiTaGAVO. Vor der Aufnahme ist eine Zweckvereinbarung mit Ortsgemeinde abzuschließen

Die Abrechnung der laufenden Betriebskosten erfolgt jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres. Die Erhebung von Vorausleistungen auf der Basis der vorjährigen Abrechnung ist zulässig. Die Erhebung von Vorausleistungen erfolgt zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres.

B. Sonderumlage zur Kreditfinanzierung der Baumaßnahme „Neubau einer Sportstätte am PSG“

Sonderumlage von der Stadt Meisenheim nach § 26 Abs. 2 LFAG zum Ausgleich des Standortvorteils über die Laufzeit der Kreditfinanzierung bei der Baumaßnahme „Neubau einer Sportstätte am PSG“. Gemäß Stadtratsbeschluss vom 17.02.2006 sollen mit der Sonderumlage die hälftigen Kreditfinanzierungskosten der Baumaßnahme getragen werden.

§ 10 Eigenkapital

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres (2019): entfällt

Voraussichtlicher vorläufiger Stand des Eigenkapitals zum

31.12. des Haushaltsvorjahres (2020): 14.477.456,83 Euro

Voraussichtlicher vorläufiger Stand des Eigenkapitals zum

01.01.2021 (Wert Eröffnungsbilanz) 14.477.456,83 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.

des Haushaltsjahres (2021): 14.706.521,83 Euro

Voraussichtlicher vorläufiger Stand des Eigenkapitals zum

01.01.2022 (Wert Eröffnungsbilanz) 14.768.057,83 Euro

Voraussichtlicher vorläufiger Stand des Eigenkapitals zum

01.01.2023 (Wert Eröffnungsbilanz) 14.773.780,83 Euro

§ 11 Über und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn

a)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 100.000 Euro überschreiten.

b)

Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 100.000 Euro überschreiten.

Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn

a)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 250.000 Euro überschreiten.

b)

Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 250.000 Euro überschreiten.

§ 12 Deckungsfähigkeit

In Abweichung zu § 16 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt - werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 und 51, die Sach- und Dienstleistungen der Kontengruppe 52, die Abschreibungen der Kontengruppe 53, sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1 bis 10 für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Besondere Deckungskreise bei den Grundschulen sind eingerichtet.

§ 13 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 14 Altersteilzeit

Für die Altersteilzeit von Beamtinnen / Beamten und Beschäftigten werden -5- Fälle zugelassen.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan
Bad Sobernheim, 04.05.2023
Uwe Engelmann, Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Bad Kreuznach – Kommunalaufsicht und Recht) zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3, 4 und 5 der Haushaltssatzung wurde ohne Einschränkungen erteilt. Mit Schreiben vom 27.04.2023 hat die zuständige Kommunalaufsicht des Landkreises Bad Kreuznach Bedenken wegen Rechtsverletzung gegen den beschlossenen Stellenplan erhoben. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.05.2023 bis 23.05.2023, während der allgemeinen Öffnungszeiten, in der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Standort Meisenheim, Obertor 13, Zimmer 23, 55590 Meisenheim öffentlich aus.

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan
Bad Sobernheim, 04.05.2023
Uwe Engelmann, Bürgermeister