Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in er derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
1. im Ergebnishaushalt (einschließlich internen Leistungsverrechnungen)
der Gesamtbetrag der Erträge auf 23.034.916 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 23.030.961 Euro
der Jahresüberschuss — + 3.955 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 990.682 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 388.750 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.250.250 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf -1.861.500 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 910.818 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 Euro
verzinste Kredite Vorjahre (§ 103 Abs. 3 GemO):
Bereich Verwaltung 1.984.000 Euro
verzinste Kredite Vorjahre (§ 103 Abs. 3 GemO):
Bereich Eigenbetrieb 2.200.000 Euro
verzinste Kredite laufendes Jahr auf 1.861.500 Euro
zusammen auf 6.045.500 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf 0 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 30.000.000 Euro. Dieser „Liquiditätsrahmen“ dient dazu, dass für jeden Mandanten die Zahlungsfähigkeit und somit die rechtzeitige Leistung von Auszahlungen gewährleistet ist.
Per 31.12.2022 weist die Verbandsgemeinde Nahe-Glan (Mandant 1) einen Bestand von: 0,00 Euro aus.
Planerisch werden für diesen Mandaten derzeit keine Kredite zur Liquiditätssicherung beansprucht.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen: | |
| Wasserversorgung | |
| ehem. VG Werke Bad Sobernheim | 4.326.600 Euro |
| Wasserversorgung | |
| ehem. VG Werke Meisenheim | 916.450 Euro |
| Abwasserbeseitigung | |
| ehem. VG Werke Bad Sobernheim | 6.038.300 Euro |
| Abwasserbeseitigung | |
| ehem. VG Werke Meisenheim | 1.620.552 Euro |
| Bäderwesen ehem. VG Werke Bad Sobernheim | 360.000 Euro |
| Bäderwesen ehem. VG Nahe-Glan Meisenheim | Euro |
| Wirtschaftsförderungsgesellschaft | |
| der VG Nahe-Glan mbH | 100.000 Euro |
| Gesamtbetrag Kreditaufnahmen | 13.361.902 Euro |
| b) Kredite zur Liquiditätssicherung: | |
| Wasserversorgung | |
| ehem. VG Werke Bad Sobernheim | 3.000.000 Euro |
| Wasserversorgung ehem. VG Werke Meisenheim *) | Euro |
| Abwasserbeseitigung | |
| ehem. VG Werke Bad Sobernheim | 3.000.000 Euro |
| Wasserversorgung ehem. VG Werke Meisenheim *) | Euro |
| Bäderwesen ehem. VG Werke Bad Sobernheim | 2.300.000 Euro |
| Bäderwesen ehem. VG Werke Meisenheim *) Euro | |
| Wirtschaftsförderungsgesellschaft | |
| der VG Nahe-Glan mbH | 300.000 Euro |
| Wohnungsbaugesellschaft | |
| der Stadt Bad Sobernheim | 1.200.000 Euro |
| Stiftung rheinlandpfälzisches | |
| Freilichtmuseum Bad Sobernheim | 950.000 Euro |
| *) der Höchstbetrag der Kassenkredite ist zusammengefasst für die 3 Bereiche der VG Werke Meisenheim | |
| festgesetzt auf | 5.000.000 Euro |
| Gesamtbetrag Liquiditätssicherung | 15.750.00 Euro |
| c) Verpflichtungsermächtigungen: | |
| Wasserversorgung | |
| ehem. VG Werke Bad Sobernheim | 0 Euro |
| Wasserversorgung ehem. VG Werke Meisenheim | 0 Euro |
| Abwasserbeseitigung | |
| ehem. VG Werke Bad Sobernheim | 0 Euro |
| Wasserversorgung ehem. VG Werke Meisenheim | 0 Euro |
| Bäderwesen ehem. VG Werke Bad Sobernheim | 240.000 Euro |
| Bäderwesen ehem. VG Werke Meisenheim | 0 Euro |
| Gesamtbetrag Verpflichtungsermächtigungen | 240.000 Euro |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 240.000 Euro |
(entfällt)
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) – in der derzeit gültigen Fassung - und den in Kraft befindlichen Entgeltsatzungen „Abwasser“ und „Wasser“ für den Bereich der VG-Werke Bad Sobernheim sind ab dem Haushaltsjahr 2002 durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) – in der derzeit gültigen Fassung – werden für den Bereich der ehem. VG Werke Meisenheim für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
I. Abwasserbeseitigung
| A. Laufende Entgelte | ||
|
| 2023 | (2022) |
| a) Schmutzwasser | ||
| Benutzungsgebühr einschl. Abwasserabgabe je cbm gewichtete Schmutzwassermenge | 3,35 € | 3,35 € |
| (in allen Ortsgemeinden mit Abwasserbeseitigungseinrichtungen) | ||
| b) Niederschlagswasser | ||
| 1. wiederkehrender Beitrag je qm Abflussfläche | 0,40 € | 0,38 € |
| 2. Straßenentwässerungsanteil der Gemeindestraßen je qm öffentliche Verkehrsfläche | 0,75 € | 0,733 € |
| c) Abwasserabgabe 2023 je Einwohner | 17,90 € | 17,90 € |
| In allen Gemeinden mit Abwasserbeseitigungsanlagen ist die Abwasserabgabe in den Benutzungsgebühren enthalten. | ||
| B. Einmalige Beiträge | 2023 | (2022) |
| 1. Schmutzwasser je qm beitragspflichtige Grundstücksfläche | 1,59 € | 1,59 € |
| 2. Niederschlagswasser je qm Abflussfläche | 3,54 € | 3,54 € |
| 3. Niederschlagswasser je qm öffentliche Verkehrsfläche | 6,14 € | 6,14 € |
| C. Entgelte für die mobile Entsorgung | ||
| (Ausfuhr und Beseitigung von Abwasser oder Schlamm aus geschlossenen Gruben oder Kleinkläranlagen) | ||
| 1. Transportgebühr | ||
| je cbm tatsächlich abgefahrener Schmutzwassermenge | 11,09 € | 11,09 € |
| 2. Reinigungsgebühr | ||
| je cbm tatsächlich ausgefahrener Schmutzwassermenge | 3,35 € | 3,35 € |
II. Freibad
Die Gebühren und Entgelte für das Freibad werden in einer gesonderten Gebührensatzung festgesetzt.
| III. Wasserversorgung | 2023 | (2022) |
| A. Laufende Entgelte | ||
| 1. Benutzungsgebühren nach Frischwasserbezug je cbm | ||
|
| brutto 2,35 € | (brutto 2,35 €) |
|
| (netto 2,20 €) | (netto 2,20 €) |
| 2. Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses nach Größe des eingebauten Wasserzählers von jährlich: | ||
| a) bei 2,5-4 Kubikmeter | brutto 89,88 € | (brutto 89,88 €) |
|
| (netto 84,00 €) | (netto 84,00 €) |
| b) bei 10 Kubikmeter | brutto 134,82 € | (brutto 134,82 €) |
|
| (netto 126,00 € | (netto 126,00 €) |
| c) bei 16 Kubikmeter | brutto 181,90 € | (brutto 181,90 €) |
|
| (netto 170,00 €) | (netto 170,00 €) |
| d) bei 25-250 Kubikmeter | brutto 599,20 € | (brutto 599,20 €) |
|
| (netto 560,00 €) | (netto 560,00 €) |
| e) bei Verbundzählern | brutto 3.605,90 € | (brutto 3.605,90 €) |
|
| (netto 3.370,00 €) | (netto 3.370,00 €) |
Die Bruttobeträge sind mit jeweils 7% Mehrwertsteuer ausgewiesen.
|
| 2023 | (2022) |
| B. Einmalige Beiträge | ||
| 1. für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Erweiterung) der Haupt- und Versorgungsleitungen (Straßenleitungen einschl. der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum) je qm beitragspflichtige Fläche | brutto 3,80 € | (brutto 3,80 €) |
| 2. für den Ausbau (Erweiterung, Umbau, Verbesserung) der übrigen Anlagen, je qm beitragspflichtige Fläche | brutto 1,0226 € | (brutto 1,0226 €) |
| C. Standrohrmiete | ||
| Standrohrmiete | 2,00 € /d | 2,00 € /d |
| Kaution Standrohr | 500,00 € | 500,00 € |
Die Gebührensätze der Elternbeiträge für die Mittagsverpflegung (Elternanteil) werden für den Bereich der Kindertagesstätte „Kleine Strolche“ Meisenheim für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
a) Gebührensatz als monatliche Pauschale für die Kindertagesstätte Meisenheim: 49 Euro
Rechtsgrundlagen:
a) Für den Bereich der Kindertagesstätte Meisenheim:
§ 24 Gemeindeordnung RLP i.V.m. § 26 Abs. 4 KiTaG i.V.m. § 7 Kommunalabgabegesetz in der jeweils gültigen Fassung i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Mittagsverpflegung in der Kindertagesstätte „Kleine Strolche“ vom 01.03.2018
I. Verbandsgemeindeumlage
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 31,53 v. H. (Vorjahr 33,0 v.H.) festgesetzt. Sofern für das folgende Haushaltsjahr noch keine Umlageberechnung vorliegt, werden Abschläge in Höhe des Vorjahresansatzes fällig.
II. Sonderumlage
Neben der Verbandsgemeindeumlage wird für den folgenden Zweck eine Sonderumlage (§ 32 Abs. 2 FAG) erhoben:
A. Kindertagesstätte Sonderumlage
Die ungedeckten Betriebskosten (= Auszahlungen für Personalkosten, laufende Sachkosten, Immobilienkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen) der Kindertagesstätte Meisenheim „Kleine Strolche“ werden (vorbehaltlich des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages) als Sonderumlage von den Zuordnungsgemeinden (Abtweiler, Breitenheim, Callbach, Desloch, Hundsbach, Jeckenbach, Lettweiler, Löllbach, Raumbach, Rehborn, Schmittweiler, Schweinschied und Stadt Meisenheim) erhoben. Gleiches gilt für verbandsangehörige Ortsgemeinden, welche keine direkten Zuordnungsgemeinden sind.
Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der tatsächlich besuchten Kinder zum Stichtag 31. Mai eines Jahres. Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 17.03.2021 (KiTaGAVO).
Sollten Kinder aus anderen Ortsgemeinden/Städten in der Kindertagesstätte aufgenommen werden, werden die Kosten auf die Anzahl der Kinder, die die Einrichtung am 31. Mai eines Jahres besuchten verteilt und entsprechend abgerechnet. Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der KiTaGAVO. Vor der Aufnahme ist eine Zweckvereinbarung mit Ortsgemeinde abzuschließen
Die Abrechnung der laufenden Betriebskosten erfolgt jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres. Die Erhebung von Vorausleistungen auf der Basis der vorjährigen Abrechnung ist zulässig. Die Erhebung von Vorausleistungen erfolgt zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres.
B. Sonderumlage zur Kreditfinanzierung der Baumaßnahme „Neubau einer Sportstätte am PSG“
Sonderumlage von der Stadt Meisenheim nach § 26 Abs. 2 LFAG zum Ausgleich des Standortvorteils über die Laufzeit der Kreditfinanzierung bei der Baumaßnahme „Neubau einer Sportstätte am PSG“. Gemäß Stadtratsbeschluss vom 17.02.2006 sollen mit der Sonderumlage die hälftigen Kreditfinanzierungskosten der Baumaßnahme getragen werden.
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres (2019): entfällt
Voraussichtlicher vorläufiger Stand des Eigenkapitals zum
31.12. des Haushaltsvorjahres (2020): 14.477.456,83 Euro
Voraussichtlicher vorläufiger Stand des Eigenkapitals zum
01.01.2021 (Wert Eröffnungsbilanz) 14.477.456,83 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.
des Haushaltsjahres (2021): 14.706.521,83 Euro
Voraussichtlicher vorläufiger Stand des Eigenkapitals zum
01.01.2022 (Wert Eröffnungsbilanz) 14.768.057,83 Euro
Voraussichtlicher vorläufiger Stand des Eigenkapitals zum
01.01.2023 (Wert Eröffnungsbilanz) 14.773.780,83 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn
| a) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 100.000 Euro überschreiten. |
| b) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 100.000 Euro überschreiten. |
Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn
| a) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 250.000 Euro überschreiten. |
| b) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 250.000 Euro überschreiten. |
In Abweichung zu § 16 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt - werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 und 51, die Sach- und Dienstleistungen der Kontengruppe 52, die Abschreibungen der Kontengruppe 53, sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1 bis 10 für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Besondere Deckungskreise bei den Grundschulen sind eingerichtet.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Für die Altersteilzeit von Beamtinnen / Beamten und Beschäftigten werden -5- Fälle zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Bad Kreuznach – Kommunalaufsicht und Recht) zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3, 4 und 5 der Haushaltssatzung wurde ohne Einschränkungen erteilt. Mit Schreiben vom 27.04.2023 hat die zuständige Kommunalaufsicht des Landkreises Bad Kreuznach Bedenken wegen Rechtsverletzung gegen den beschlossenen Stellenplan erhoben. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.05.2023 bis 23.05.2023, während der allgemeinen Öffnungszeiten, in der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Standort Meisenheim, Obertor 13, Zimmer 23, 55590 Meisenheim öffentlich aus.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |