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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 19/2025
Daubach
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Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen

Der Ortsgemeinderat Daubach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30.05.2018 außer Kraft.

Daubach, den 27.04.2025
(Siegel)
gez. Harald Klotz
Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Daubach vom 27.04.2025

Gebührenverzeichnis

Benutzungsgebühren:

1.

Erwerb von Nutzungsrechten:

a) Reihengrab Erdbestattung für Erwachsene

b) Reihengrab Erdbestattung für Kinder

c) Wahlgrab für Erdbestattung, je Grabstelle

d) Urnenreihengrab,

e) Urnenwahlgrab je Grabstelle

f) Urnenreihengrab im anonymen Urnengrabfeld

g) Urnenreihengrab im Wiesengrabfeld

(In diesem Satz sind die Kosten für das Nutzungsrecht über 30 Jahre (= 150 Euro), die Beisetzung, die Anschaffung der Grabplatte inkl. Gravur (= 450 Euro), das Verlegen der Grabplatte und die Grabpflege während der Nutzungszeit (= 700 Euro) enthalten.)

2.

Zusätzliche Beisetzung einer Urne

in einem belegten (Erd)Wahlgrab

3.

Die Grabherstellung erfolgt durch ein Unternehmen.

Die hierfür anfallenden Kosten werden den Angehörigen direkt berechnet.

Bei anonymen Urnenbeisetzungen

erfolgt die Grabherstellung durch die Gemeinde.

Es wird hierfür eine Pauschale berechnet

4.

Benutzung der Leichenhalle

pro angefangenem Tag

5.

Überschreitung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern

Überschreitet die Ruhefrist der Belegung die Dauer des Nutzungsrechtes an der Grabstätte, so werden für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für jedes angefangenen Jahr 1/30 der unter 1c) und e) festgesetzten Gebühren erhoben.

6.

Sonstige Gebühren

Für alle anderen hier nicht aufgeführten Leistungen und Verrichtungen sind im Einzelfall die der Ortsgemeinde Daubach entstandenen tatsächlichen Kosten (insbesondere Löhne und dergleichen) neben einer etwaigen Genehmigungsgebühr nach dem Landesgebührengesetz zu zahlen.