in den Ortsgemeinden Abtweiler, Auen, Bärweiler, Becherbach, Breitenheim, Callbach, Daubach, Desloch, Hundsbach, Ippenschied, Jeckenbach, Kirschroth, Langenthal, Lauschied, Lettweiler, Löllbach, Martinstein, Meddersheim, Merxheim, Monzingen, Nußbaum, Odernheim am Glan, Raumbach, Rehbach, Rehborn, Reiffelbach, Schmittweiler, Seesbach, Staudernheim, Schweinschied, Weiler bei Monzingen und Winterburg
für das Jahr 2026
Hiermit erfolgt die Festsetzung der Grundsteuern auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes (Grundsteuer A), auf Grundstücke nach § 2 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes (Grundsteuer B) einschließlich des Landwirtschaftskammerbeitrages, der Kirchensteuer, der Abgaben nach dem Absatzförderungsgesetz Wein, den Abgaben für den Deutschen Weinfonds sowie der Hundesteuer.
Die Festsetzung der o.g. Abgabearten erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung und betrifft alle Steuer-/ Abgabepflichtigen, die im Jahr 2026 die Steuern/- Abgaben in gleicher Höhe zu entrichten haben wie im Vorjahr und mit einem Bescheid mit Dauerwirkung festgesetzt worden sind. Sofern sich keine Änderungen bei der Grundlagenermittlung ergeben, gilt dieser Bescheid fort.
Auf die Mitwirkungspflichten, insbesondere nach § 228 des Bewertungsgesetzes wird hingewiesen.
Die Fälligkeiten bleiben gleich. Termine: 15.02, 15.05, 15.08 und 15.11 und bei Jahresfälligkeit: 01.07.
Zahlungspflichtige, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, sind aufgefordert für die fristgerechte Zahlung der fälligen Beträge zu sorgen.
Bei den Abgabenpflichtigen, die ein SEPA Lastschriftmandant erteilt haben, werden die Raten zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen fristgerecht eingezogen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkten Festsetzungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, 55566 Bad Sobernheim, Marktplatz 11, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.
Für Rückfragen erreichen Sie uns unter folgenden Durchwahlnummern:
06751/81 - 1240, - 1241 und - 1242