Der Verbandsgemeinderat Nahe-Glan hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.11.2022 den Feststellungsbeschluss über die 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu nachstehendem Fortschreibungsfall gefasst:
Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans "Auf dem Scheidenberge“ („Scheidenberge" genannt) wird eine Mischgebietsfläche und im Rahmen der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Liebfrauenberg" werden Sondergebietsflächen ausgewiesen. Da dies von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, wird eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich.
Die 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der ehemaligen Verbandsgemeinde Meisenheim wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB am 26.04.2023 mit dem Az.: 6/62-610-13/1418 durch die Kreisverwaltung Bad Kreuznach genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der ehemaligen Verbandsgemeinde Meisenheim wird hiermit gemäß § 6 Abs.5 S.1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Die Planunterlagen werden ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, Fachbereich 3, EG, Zimmer 17, 55566 Bad Sobernheim während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr, Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr, Freitag 08.00 - 12.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt dieser 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans Auskunft erteilt.
Die 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der ehemaligen Verbandsgemeinde Meisenheim wird gem. § 6 Abs.5 S.2 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.
1) Hinweise
| a) | Es wird auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen: |
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| 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
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| 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und |
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| 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges |
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| sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Nahe-Glan unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. |
| b) | Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen: |
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| „Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn |
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| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
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| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde Nahe-Glan unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
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| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“ |