Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | Haushaltsjahr 2026 | Haushaltsjahr 2027 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 237.600 € | 231.400 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 229.000 € | 242.700 € |
| der Jahresüberschuss/fehlbetrag auf | 8.600 € | -11.300 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 13.900 € | -6.000 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 40.000 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 50.000 € | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | ||
| aus Investitionstätigkeit auf | -10.000 € | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -3.900 € | 6.000 € |
Es werden keine Kredite zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen werden in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 nicht veranschlagt.
Es werden keine Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse vorgesehen.
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | ||
| Für die Haushaltsjahre | 2026 | 2027 |
| - Grundsteuer A auf | 345 v. H. | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v. H. | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| Für die Haushaltsjahre | 2026 | 2027 | |
| - für den ersten Hund | 50 Euro | 50 Euro | (Vorjahr: 36 €) |
| - für den zweiten Hund | 80 Euro | 80 Euro | (Vorjahr: 48 €) |
| - für jeden weiteren Hund | 100 Euro | 100 Euro | (Vorjahr: 60 €) |
| 2026 | 2027 |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 500 Euro | 500 Euro |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 600 Euro | 600 Euro |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 700 Euro | 700 Euro |
| Bürgerhaus Gebühren (pro Tag): | |
| Halle mit Küche und Ausschank | |
| für Einheimische | 75,00 Euro |
| für Auswärtige | 100,00 Euro |
| Halle allein, ohne Küche und Ausschank | |
| für Einheimische | 50,00 Euro |
| für Auswärtige | 80,00 Euro |
| Foyer |
|
| für Einheimische | 25,00 Euro |
| für Auswärtige | 40,00 Euro |
| Reinigung (je Veranstaltung) | 60,00 Euro |
| Bei mehrtägiger Nutzung wird für jeden weiteren Tag ein Nachlass von 50 v.H. der v.g. Gebühren gewährt. Neben den Gebühren werden Nebenkosten fällig für angefallene Strom- und Wasserverbrauch. Diese werden verbrauchsabhängig nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet. | |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt | |
| - zum 31.12.2024 | 802.397 € |
| - zum 31.12.2025 | 807.050 € |
| - zum 31.12.2026 | 815.650 € |
| - zum 31.12.2027 | 804.350 € |
| Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn: | |
| a) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| b) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn: | |
| c) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| d) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde am 22.04.2026 angezeigt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan kann an sieben Werktagen ab dieser Bekanntmachung während der üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, 55590 Meisenheim, Zimmer 23, durch die Einwohner eingesehen werden.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.