für das Haushaltsjahr 2023 vom 27.04.2023
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | Haushaltsjahr 2023 |
| 1. im Ergebnishaushalt |
|
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 329.700 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 366.900 € |
| der Jahresfehlbetrag auf | -37.200 € |
| 2. im Finanzhaushalt |
|
| der Saldo der ordentlichen |
|
| Ein- und Auszahlungen auf | -16.200 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 200 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
|
| aus Investitionstätigkeit auf | 200 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
|
| aus Finanzierungstätigkeit auf | 16.000 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt
| für das Haushaltsjahr | 2023 |
| zinslose Kredite auf | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € |
| zusammen auf | 0 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse wird festgesetzt:
| für das Haushaltsjahr 2023 | 430.000 Euro |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Für die Haushaltsjahre | 2023 |
| - Grundsteuer A auf | 350 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v. H. |
| Für die Haushaltsjahre | 2023 |
| beträgt die Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: |
|
| - für den ersten Hund | 50,00 € |
| - für den zweiten Hund | 80,00 € |
| - für jeden weiteren Hund | 100,00 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 500,00 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 600,00 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 700,00 € |
entfällt
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt
| - zum 31.12.2021 | 139.934 € |
| - zum 31.12.2022 | 163.098 € |
| - zum 31.12.2023 | 125.898 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:
| a) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| b) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn:
| c) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| d) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die bis zum Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 52 und 56 werden grundsätzlich für übertragbar erklärt (§ 17 Abs. 1 GemHVO).
| Investitionen oberhalb der Wertgrenze von sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen. | 5.000 € |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 28.04.2023 angezeigt.
Die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan kann an sieben Werktagen ab dieser Bekanntmachung während der üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, 55590 Meisenheim, Zimmer 23, durch die Einwohner eingesehen werden.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen