Die Verbandsgemeinde Nahe-Glan gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen für die Niederlassung von Hausärztinnen und Hausärzten im Gebiet der Verbandsgemeinde. Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel.
Ziel der Verbandsgemeinde Nahe-Glan ist es, auch zukünftig allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Alter, Einkommen und sozialer Herkunft eine wohnortnahe und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu gewährleisten.
Die derzeitige Altersstruktur, der in der Verbandsgemeinde Nahe-Glan niedergelassenen Hausärztinnen und Hausärzten, zeigt, dass in den kommenden Jahren hinsichtlich der Niederlassung bzw. Anstellung Handlungsbedarf besteht.
Um auch in Zukunft eine bedarfsgerechte hausärztliche Versorgung in der Verbandsgemeinde Nahe-Glan sicherstellen zu können, sollen Hausärztinnen und Hausärzten Ärzte finanzielle Hilfen zur Niederlassung (das können Neuansiedlung oder Übernahme) einer Hausarztpraxis gewährt werden, um damit die wirtschaftlichen Risiken zu reduzieren. Zudem soll die Neueinstellung von Hausärztinnen und Hausärzten durch eine finanzielle Förderung attraktiver werden.
Die Förderung soll sowohl für Einzelpraxen, Gemeinschaftspraxen, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Zweigpraxen aber auch für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gelten, sofern sie einen wesentlichen Beitrag zu einer nachhaltigen ärztlichen Versorgung der Verbandsgemeinde Nahe-Glan leisten.
(1) Zweck der Förderung ist die Sicherstellung einer ausgewogenen hausärztlichen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde Nahe-Glan. Dazu soll Hausärztinnen und Hausärzten ein finanzieller Anreiz/eine finanzielle Unterstützung für die Niederlassung (Übernahme oder Neugründung) einer hausärztlichen Praxis oder für die Neueinstellung von Ärztinnen und Ärzten in einer hausärztlichen Praxis geboten werden, soweit sich aus den Bedarfsplänen der Kassenärztlichen Vereinigung ein Bedarf ergibt.
(2) Ziel der Förderung ist es, die Entscheidung für Hausärztinnen und Hausärzten im Gebiet der Verbandsgemeinde zu forcieren und Praxisneugründungen sowie Praxisübernahmen zu erleichtern, um auch in Zukunft eine flächendeckende und möglichst wohnortnahe medizinische Versorgung auf qualitativ hohem Niveau gewährleisten zu können.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Nahe-Glan als bewilligende Stelle nach Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(4) Förderungen können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.
Fördergebiet ist das Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan.
(1) Zuwendungsempfänger sind Hausärztinnen und Hausärzte, die sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie im Gebiet der ambulanten, kassenärztlichen Versorgung im Fördergebiet erstmals niedergelassen haben oder niederlassen wollen.
(2) Zuwendungsempfänger sind auch Hausärztinnen und Hausärzte, die eine Praxis einer/eines ausgeschiedenen oder ausscheidenden Hausärztin oder Hausarztes in der Verbandsgemeinde Nahe-Glan übernehmen oder sich in einer bestehenden Praxis mit einer neuen vertragsärztlichen Zulassung der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) als (Mit-)Inhaber einer Praxis in der Verbandsgemeinde Nahe-Glan niederlassen wollen.
(3) Zuwendungsempfänger ist ebenfalls Hausärztinnen und Hausärzte, die im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung eine zusätzliche Hausärztin oder einen zusätzlichen Hausarzt anstellt.
(4) Die Förderung von Zahnärzten, Medizinern der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Apothekern, Heilpraktikern, Ausübenden von Heilhilfsberufen sowie Tiermedizinern ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(5) Über die Förderung von Fachärzten entscheidet im Einzelfall der Verbandsgemeinderat.
(1) Gefördert wird die Niederlassung (Übernahme oder Neugründung) einer hausärztlichen Praxis im Fördergebiet nach § 2, also die selbstständige Tätigkeit im Rahmen einer vertragsärztlichen Zulassung, durch Gewährung einer Zuwendung.
(2) Der Zuwendungsempfänger muss
durch den Zulassungsausschuss für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit bei der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) eine vertragsärztliche Zulassung im Fördergebiet nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erhalten haben,
einen freien Vertragsarztsitz, der sich aus der Bedarfsplanung der KV RLP ergibt, einnehmen,
sich verpflichten, innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin/Hausarzt im Fördergebiet aufzunehmen.
(3) Jegliche Änderungen hinsichtlich der im Zuwendungsantrag gemachten Angaben sind der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn die Hausärztin/der Hausarzt die kassenärztliche Zulassung verliert, der Umfang der kassenärztlichen Zulassung reduziert wird oder die Zulassung ruht oder die Hausärztin/der Hausarzt vor Ablauf des Bindungszeitraumes im Sinne des § 8 Abs. 1 ihre/seine Praxis schließt, ihre/seine Praxis aus der Verbandsgemeinde Nahe-Glan verlegt oder aus anderen Gründen ihre/seine Praxis selbst nicht weiter betreibt.
(1) Gefördert wird die Neueinstellung von Hausärztinnen und Hausärzten in einer hausärztlichen Praxis im Fördergebiet nach § 2 durch Gewährung einer Zuwendung.
(2) Der Zuwendungsempfänger muss für die Neueinstellung
durch den Zulassungsausschuss für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit bei der KV RLP eine vertragsärztliche Zulassung im Fördergebiet haben und
eine zusätzliche Hausärztin oder einen zusätzlichen Hausarzt im Rahmen seines kassenärztlichen Versorgungsauftrages einstellen und
damit verbunden muss ein Zuwachs an Zulassungen zur vertragsärztlichen Tätigkeit bei der KV RLP einhergehen sowie durch die / den neuangestellte(n) Ärztin / Arzt ein freier Arztsitz nach Bedarfsplan der KV RLP eingenommen werden.
(3) Jegliche Änderungen hinsichtlich der im Zuwendungsantrag gemachten Angaben sind der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn der Zuwendungsempfänger die kassenärztliche Zulassung verliert, der Umfang der kassenärztlichen Zulassung reduziert wird oder die Zulassung ruht oder die Hausärztin/der Hausarzt vor Ablauf des Bindungszeitraumes im Sinne des § 8 Abs. 2 nicht mehr bei dem Zuwendungsempfänger beschäftigt wird oder der Beschäftigungsumfang reduziert wird.
(1) Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 25.000 Euro. Bei Hausärztinnen und Hausärzten, die lediglich einen anteiligen Versorgungsauftrag erfüllen, erfolgt eine entsprechende anteilige Förderung. Voraussetzung für die Auszahlung ist ein Nachweis der Fortführung der Tätigkeit. Die Fördervoraussetzungen entfallen für Zeiträume, in denen die Zulassung und/oder das Arbeitsverhältnis ruhen (z. B. Elternzeit, Sonderurlaub etc.).
(2) Der Zuwendungsempfänger kann entscheiden, ob die Fördersumme als einmalige Zuwendung in einem Gesamtbetrag (maximal 25.000 Euro) ausgezahlt werden soll oder ob die Fördersumme über einen Zeitraum von maximal zehn Jahren zu jährlichen Raten von je einem Zehntel der Gesamtförderung (maximal je 5.000 Euro) ausgezahlt werden soll.
(3) Eine zusätzliche Förderung durch Dritte ist zulässig und wird nicht auf die Förderung der Verbandsgemeinde Nahe-Glan angerechnet.
(1) Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. Der schriftliche Antrag soll unter Verwendung des auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Nahe-Glan bereitgestellten Formulars und unter Beifügung der darin benannten Unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan eingereicht werden. Die Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan kann nach pflichtgemäßem Ermessen ergänzende Unterlagen, Nachweise oder ähnliches verlangen.
(2) Der Antrag auf Förderung kann frühestens sechs Monate vor Niederlassung oder Neueinstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Niederlassung oder Neueinstellung gestellt werden.
(3) Über die Gewährung der Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinie entscheidet der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Nahe-Glan.
(4) Über die Zuwendung und weitere Modalitäten sowie die Auszahlung schließt die Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan einen Vertrag mit dem Zuwendungsempfänger.
(5) Die vertragliche Vereinbarung über die Förderung wird von der Stellung von Sicherheiten (z. B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft etc.) zur Sicherung eines Rückzahlungsanspruchs im Sinne des § 9 dieser Richtlinie abhängig gemacht.
(6) Der Zuwendungsempfänger hat der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan auf Anforderung Nachweise über Tatsachen vorzulegen, die für die Förderung erheblich sind.
(1) Die Bindungsdauer der bewilligten Förderung bei Niederlassung (Übernahme oder Neugründung) einer hausärztlichen Praxis beträgt zehn Jahre ab Betriebsbeginn bzw. Aufnahme der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers.
(2) Die Bindungsdauer der bewilligten Förderung bei Neuanstellung einer Hausärztin/eines Hausarztes beträgt zehn Jahre ab Aufnahme der Tätigkeit der angestellten Ärztin/des angestellten Arztes.
(3) Eine Doppelförderung durch die Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan nach dieser Richtlinie innerhalb der Bindungsdauer ist ausgeschlossen.
(4) Ein reiner Ortswechsel einer/eines bereits innerhalb der Verbandsgemeinde Nahe-Glan praktizierenden Ärztin/Arztes ist von der Förderung ausgenommen.
(1) Die Förderung ist unverzüglich zurückzuzahlen, wenn die geförderte Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten Abschluss des Vertrages im Sinne des § 7 Abs. 4 aufgenommen wurde. Diese Frist kann nach begründetem Antrag verlängert werden. Weiter ist die Förderung unverzüglich zurückzuzahlen, wenn die Fördervoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden (z. B. die Tätigkeit vor Ablauf von zehn Jahren endet, etc.) oder die Fördervoraussetzungen entgegen § 7 Abs. 6 auf Anforderung nicht nachgewiesen werden.
(2) Die Rückzahlungssumme errechnet sich aus dem Betrag der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 120 (Monate der Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die ab Wegfall der Fördervoraussetzungen noch bis zum Ende der Bindungsdauer fehlen. Einem Wegfall der Fördervoraussetzungen steht es gleich, wenn die Fördervoraussetzungen entgegen § 7 Abs. 6 auf Anforderung der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan nicht nachgewiesen werden. In besonderen Härtefällen kann auf eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet werden.
Sollten im Zuge der Bearbeitung von eingereichten Anträgen Sachverhalte auftreten, die mit den Regelungen dieser Richtlinie nicht geklärt und entschieden werden können, behält sich der Verbandsgemeinderat eine gesonderte Einzelfallentscheidung vor.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ist für die Antragstellung zunächst auf zehn Jahre befristet.
Nach erfolgter Evaluation wird rechtzeitig vor Außerkrafttreten über die Fortführung des Förderprogrammes entschieden.