1. Die Verbandsgemeindewerke Nahe-Glan haben bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die gehobene Erlaubnis beantragt, entsprechend den vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen.
Die beantragte Gewässerbenutzung soll die Entnahme von Grundwasser wie folgt zulassen:
| lfd. Nr. | Art der Entnahme Br./Qu. | Bezeichnungder Fassung AKSWV-Nr. DIGIWAB-Nr. | Gemeinde | Bezeichnung aus katasteramtlichem Lageplan | UTM 32UOst | UTM 32U Nord | ||
| Gemarkung | Flur | Flurst. | ||||||
| 1 | Brunnen | Dickeichen 301320077 N006807 | Bad Sobernheim | Pferdsfeld | 27 | 45/5 | 398.350 | 5.525.837 |
| 2 | Brunnen | Kallweiler 301320333 N006699 | Bad Sobernheim | Pferdsfeld | 28 | 3/3 | 397.168 | 5.524.977 |
| 3 | Brunnen | Trifthütte 301320444 N006699 | Bad Sobernheim | Pferdsfeld | 28 | 23/14 | 396.722 | 5.525.079 |
| 4 | Brunnen | Ackvawiese 301320222 N006699 | Bad Sobernheim | Pferdsfeld | 27 | 45/5 | 398.055 | 5.525.572 |
| 5 | Quelle | A Queckspring 301320111 N006699 | Bad Sobernheim | Pferdsfeld | 27 | 5/7 | 398.101 | 5.527.355 |
Koordinatensystem: UTM/ETRS89, Zone 32U
Die Erlaubnis soll erteilt werden für die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung im Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsträgers.
Es wurden folgende Höchstentnahmemengen beantragt:
| Queckspring | 2 m³/h | 48 m³/d | 17.000 m³/a |
| Ackvawiese | 8 m³/h | 192 m³/d | 30.000 m³/a |
| Kallweiler | 12 m³/h | 288 m³/d | 60.000 m³/a |
| Trifthütte | 8 m³/h | 192 m³/d | 40.000 m³/a |
| Dickeichen | 8 m³/h | 192 m³/d | 30.000 m³/a |
| Zusammen | 38 m³/h | 912 m³/d | 177.000 m³/a |
Hierfür ist gemäß §§ 8 bis 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG, in der derzeit gültigen Fassung) die Durchführung eines Verfahrens nach § 108 Landeswassergesetz (LWG, in der derzeit gültigen Fassung) erforderlich.
Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1c) in Verbindung mit §§ 45 Nr. 3, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.
Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), Az. 323-V32-133-31977-2024, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden. Die Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der SGD Nord unter dem Link www.sgdnord.rlp.de (Service) veröffentlicht.
Hinweis: Die öffentliche Bekanntgabe, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht, erfolgt auf dem zentralen UVP-Portal der Bundesländer, www.uvp-verbund.de.
Die Planunterlagen liegen aus vom 08.06.2026 bis 09.07.2026 einschließlich bei den Verbandsgemeindewerken Nahe-Glan, Poststraße 26, 55566 Bad Sobernheim
| Dienstzimmer Nr.: | 1 |
| Dienstzeiten: | Montag bis Mittwoch 09.00 Uhr bis 12 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Donnerstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 24.07.2026 einschließlich entweder bei der unter Nr. 1 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.
Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.
4. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung
5. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.
Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.