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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 23/2026
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Reinigung öffentlicher Straßen

 

Aus aktuellem Anlass werden an dieser Stelle auf die jeweils geltenden Satzungen der Städte und Ortsgemeinden über die Reinigung öffentlicher Straßen hingewiesen. Demnach wird die Straßenreinigungspflicht den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen.

Was ist zu reinigen?

Die Reinigungspflicht umfasst grundsätzlich die Reinigung der Fahrbahnen (bis zur Straßenmitte) und der Gehwege der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der Stadt- und Ortslagen. Bei Grundstücken an einseitig bebauten Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die gesamte Straße. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten sind, unabhängig von einer Befestigung oder Abgrenzung.

Das Säubern der Straßen umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe. Das auch oft beobachtete Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

Überhängende Äste

Straßen, Wege und Plätze sind in voller Breite von überhängenden Ästen und Zweigen freizuhalten: Geh- und Radwege bis zu einer Höhe von 2,50 m und Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m. Hecken, Sträucher und sonstige Bepflanzungen müssen stets soweit zurück geschnitten werden, dass sie nicht die Sicht auf Verkehrszeichen, Hinweisschilder, Hausnummern oder Straßenbeleuchtungskörper sowie im Bereich der Sichtdreiecke ( = das Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer in eine andere Straße einbiegen will) verdecken. In den Gehweg gewachsene Pflanzen sind zu entfernen.

Um besondere Beachtung wird gebeten.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan