Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | Haushaltsjahr 2024 | Haushaltsjahr 2025 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag | ||
| der Erträge auf | 352.000 € | 280.500 € |
| der Gesamtbetrag | ||
| der Aufwendungen auf | 347.400 € | 280.200 € |
| der Jahresüberschuss/ | ||
| fehlbetrag auf | 4.600 € | 300 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der | ||
| ordentlichen Ein- und | ||
| Auszahlungen auf | 15.300 € | 11.000 € |
| die Einzahlungen aus | ||
| Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus | ||
| Investitionstätigkeit auf | 1.000 € | 1.000 € |
| der Saldo der Ein- und | ||
| Auszahlungen aus | ||
| Investitionstätigkeit auf | -1.000 € | -1.000 € |
| der Saldo der Ein- und | ||
| Auszahlungen aus | ||
| Finanzierungstätigkeit auf | -14.300 € | -10.000 € |
Es werden keine Kredite zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen werden in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 nicht veranschlagt.
Es werden keine Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse vorgesehen.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Für die Haushaltsjahre | 2024 | 2025 |
| - Grundsteuer A auf | 345 v. H. | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v. H. | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| Für die Haushaltsjahre | 2024 | 2025 |
| - für den ersten Hund | 36 Euro | 36 Euro |
| - für den zweiten Hund | 48 Euro | 48 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 60 Euro | 60 Euro |
Getzbachhalle
Gebühren (pro Tag):
Halle für Einheimische — 75,00 Euro
Halle für Auswärtige — 130,00 Euro
Vorraum und Küche für Einheimische — 25,00 Euro
Vorraum und Küche für Auswärtige — 40,00 Euro
Die Kosten für die Nebenkosten werden verbrauchsabhängig abgerechnet.
Über Ausnahmen entscheidet der Ortsgemeinderat.
Freizeitanlage Kneippanlage
Gebühren (pro Tag):
Pro Person 1 Euro, mindestens 10 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt
- zum 31.12.2022 — 1.011.357 €
- zum 31.12.2023 — 1.029.570 €
- zum 31.12.2024 — 1.034.170 €
- zum 31.12.2025 — 1.034.470 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
liegen vor, wenn:
| a) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| b) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn:
| c) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| d) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Jahre 2024 + 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 03.06.2024 angezeigt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 21.06.-02.07.2024, während der allgemeinen Öffnungszeiten, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, 55590 Meisenheim, öffentlich aus.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen