Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Haushaltsjahr 2024:
| gegenüber bisher | verändert um | festgesetzt auf |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag | |||
| der Erträge auf | 1.540.300 € | 20.600 € | 1.560.900 € |
| der Gesamtbetrag | |||
| der Aufwendungen auf | 1.495.500 € | 37.800 € | 1.457.700 € |
| der Jahresfehlbetrag | |||
| auf | 44.800 € | 58.400 € | 103.200 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der | |||
| ordentlichen Ein- und | |||
| Auszahlungen auf | 83.400 € | 57.500 € | 140.900 € |
| die Einzahlungen aus | |||
| Investitionstätigkeit auf | 5.000 € | 0 € | 5.000 € |
| die Auszahlungen aus | |||
| Investitionstätigkeit auf | 0 € | 47.200 € | 47.200 € |
| der Saldo der Ein- und | |||
| Auszahlungen aus | |||
| Investitionstätigkeit auf | 5.000 € | -47.200 € | -42.200 € |
| der Saldo der Ein- und | |||
| Auszahlungen aus | |||
| Finanzierungstätigkeit | |||
| auf | -88.400 € | 10.300 € | -98.700 € |
Für das Haushaltsjahr 2024 werden Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in Höhe 132.200 € (verzinste Kredite) vorgesehen.
Es werden keine Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse wird festgesetzt auf 616.100 € (2024).
Die Hebesätze bleiben für das Haushaltsjahr 2024 unverändert.
Hinweise:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Nachtragshaushaltssatzung sind erteilt.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung nebst Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, in der Zeit vom 21.06.2024 bis 01.07.2024, während der Öffnungszeiten (s.u.) öffentlich aus.
Öffnungszeiten:
| Vormittags: | Montag bis Donnerstag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Freitag | 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr |
| Nachmittags: | Montag bis Dienstag | 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Freitag | geschlossen |
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung, ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten als ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.