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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 25/2024
Becherbach
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Becherbach für das Jahr 2024 vom 29.02.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Haushaltsjahr 2024:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Für das Haushaltsjahr 2024 werden Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in Höhe 132.200 € (verzinste Kredite) vorgesehen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Es werden keine Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen.

§ 4 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse wird festgesetzt auf 616.100 € (2024).

§ 5 Steuersätze

Die Hebesätze bleiben für das Haushaltsjahr 2024 unverändert.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan
Ortsgemeinde Becherbach, 29.02.2024
gez. Manfred Denzer
Ortsbürgermeister

Hinweise:

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Nachtragshaushaltssatzung sind erteilt.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung nebst Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, in der Zeit vom 21.06.2024 bis 01.07.2024, während der Öffnungszeiten (s.u.) öffentlich aus.

Öffnungszeiten:

Vormittags:

Montag bis Donnerstag

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Freitag

8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Nachmittags:

Montag bis Dienstag

14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag

geschlossen

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung, ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten als ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Becherbach, 29.02.2024
gez. Manfred Denzer
Ortsbürgermeister