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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 25/2024
Breitenheim
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Breitenheim für die Haushaltsjahre 2024 - 2025 vom 26.03.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt

für das Haushaltsjahr

zinsloseKredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

Es werden keine Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen für die Haushaltsjahr 2021-2022 vorgesehen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden in den Haushaltsjahren 2024-2025 nicht veranschlagt.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Für die Haushaltsjahre

- Grundsteuer A auf

- Grundsteuer B auf

- Gewerbesteuer auf

Für die Haushaltsjahre beträgt die Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

- für den ersten Hund

- für den zweiten Hund

- für jeden weiteren Hund

- für den ersten gefährlichen Hund

- für den zweiten gefährlichen Hund

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

§ 5 Gebühren und Beiträge

- Entfällt -

§ 6 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals

zum Vorvorjahr (voraussichtlich) 31.12.2022:

Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals

zum Vorjahr 31.12.2023:

Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals

zum Haushaltsjahr 31.12.2024:

Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals

zum Haushaltsjahr 31.12.2025:

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:

a)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

b)

Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn:

c)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

d)

Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

§ 8 Deckungsfähigkeit

In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.  —  5.000 €

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan
Ortsgemeinde Breitenheim,
gez. Michael Westenberger
Ortsbürgermeister

Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024/2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen

Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, in der Zeit vom bis, während der Öffnungszeiten (s.u.) öffentlich aus.

Öffnungszeiten:

Vormittags:

Montag - Donnerstag

8.00 Uhr - 12.00 Uhr

Freitag

8.00 Uhr - 12.30 Uhr

Nachmittags:

Montag - Dienstag

14.00 Uhr - 16.00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

14.00 Uhr - 18.00 Uhr

Freitag

geschlossen

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung, ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten als ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Breitenheim,
gez. Michael Westenberger
Ortsbürgermeister