Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | Haushaltsjahr 2024 | Haushaltsjahr 2025 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag | ||
| der Erträge auf | 587.700 € | 599.400 € |
| der Gesamtbetrag | ||
| der Aufwendungen auf | 582.100 € | 570.100 € |
| der Jahresüberschuss auf | 5.600 € | 29.300 € |
| 2. im Finanzhaushalt |
|
|
| der Saldo der ordentlichen | ||
| Ein- und Auszahlungen auf | 35.000 € | 58.100 € |
| die Einzahlungen aus | ||
| Investitionstätigkeit auf | 506.800 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus | ||
| Investitionstätigkeit auf | 520.500 € | 1.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | ||
| aus Investitionstätigkeit auf | -13.700 € | -1.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | ||
| aus Finanzierungstätigkeit auf | -21.300 € | -57.100 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt
| für das Haushaltsjahr | 2024 | 2025 |
| zinsloseKredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € | 0 € |
| zusammen auf | 0 € | 0 € |
Es werden keine Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen für die Haushaltsjahr 2021-2022 vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen werden in den Haushaltsjahren 2024-2025 nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Für die Haushaltsjahre | 2024 | 2025 |
| - Grundsteuer A auf | 345 v. H. | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v. H. | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Für die Haushaltsjahre beträgt die Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | 2024 | 2025 |
| - für den ersten Hund | 30,00 € | 30,00 € |
| - für den zweiten Hund | 40,00 € | 40,00 € |
| - für jeden weiteren Hund | 50,00 € | 50,00 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 300,00 € | 300,00 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 400,00 € | 400,00 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 500,00 € | 500,00 € |
- Entfällt -
| Stand des Eigenkapitals | |
| zum Vorvorjahr (voraussichtlich) 31.12.2022: | 837.868,77 |
| Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals | |
| zum Vorjahr 31.12.2023: | 846.468,77 |
| Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals | |
| zum Haushaltsjahr 31.12.2024: | 840.868,77 |
| Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals | |
| zum Haushaltsjahr 31.12.2025: | 870.168,77 |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:
| a) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| b) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn: | |
| c) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| d) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen. — 5.000 €
Hinweise:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024/2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen
Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, in der Zeit vom bis, während der Öffnungszeiten (s.u.) öffentlich aus.
Öffnungszeiten:
| Vormittags: | Montag - Donnerstag | 8.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| Freitag | 8.00 Uhr - 12.30 Uhr |
| Nachmittags: | Montag - Dienstag | 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 14.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| Freitag | geschlossen |
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung, ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten als ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.