Gemäß § 98 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 1 und § 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) i. V. m. § 1 Abs. 1 Landesgesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz - GrStHsGRP) vom 25.02.2025 (GVBl. S. 25) und § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Bad Sobernheim in seiner Sitzung am 02.06.2025 folgende Nachtragshaushalssatzung beschlossen:
-unverändert-
Der Steuersatz für die Grundsteuer A bleibt unverändert.
Die Steuersätze für unbebaute, Wohn- und Nichtwohngrundstücke setzt die Stadt Bad Sobernheim ab dem Jahr 2025 in Höhe der in § 12 genannten
Hebesätze der Steuermessbeträge fest.
Der Steuersatz für die Gewerbesteuer wird wie folgt festgesetzt:
| Für das Haushaltsjahr | 2025 |
| - Gewerbesteuer auf 388 | v.H. (vorher 380 v.H.) |
Die Festsetzung der Hundesteuer bleibt unverändert.
-unverändert-
Auf der Grundlage des § 12 setzt die Stadt Bad Sobernheim zur Reduzierung der Wohnnebenkosten unterschiedliche Grundsteuerhebesätze für unbebaute, Wohn- und Nichtwohngrundstücke fest.
Die Stadt Bad Sobernheim setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
für die Grundsteuer
| a. | für unbebaute Grundstücke gemäß § 246 Bewertungsgesetz (BewG) auf — 960 v. H. |
| b. | für bebaute Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf — 480 v. H. |
| c. | für bebauten Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf — 960 v. H. |
der Steuermessbeträge.
Hinweis:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 03.06.2025 angezeigt.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.