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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 26/2025
Bad Sobernheim
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Bekanntmachung

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bad Sobernheim für das Jahr 2025 vom 02.06.2025

Gemäß § 98 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 1 und § 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) i. V. m. § 1 Abs. 1 Landesgesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz - GrStHsGRP) vom 25.02.2025 (GVBl. S. 25) und § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Bad Sobernheim in seiner Sitzung am 02.06.2025 folgende Nachtragshaushalssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt bis § 4 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse

-unverändert-

§ 5

Steuersätze

Der Steuersatz für die Grundsteuer A bleibt unverändert.

Die Steuersätze für unbebaute, Wohn- und Nichtwohngrundstücke setzt die Stadt Bad Sobernheim ab dem Jahr 2025 in Höhe der in § 12 genannten

Hebesätze der Steuermessbeträge fest.

Der Steuersatz für die Gewerbesteuer wird wie folgt festgesetzt:

Für das Haushaltsjahr

2025

- Gewerbesteuer auf 388

v.H. (vorher 380 v.H.)

Die Festsetzung der Hundesteuer bleibt unverändert.

§ 6 Gebühren und Beiträge bis § 10 Wertgrenze für Investitionen

-unverändert-

§ 11

Unterschiedliche Grundsteuerhebesätze für unbebaute, Wohn- und Nichtwohngrundstücke

Auf der Grundlage des § 12 setzt die Stadt Bad Sobernheim zur Reduzierung der Wohnnebenkosten unterschiedliche Grundsteuerhebesätze für unbebaute, Wohn- und Nichtwohngrundstücke fest.

§ 12

Festsetzung der Hebesätze für unbebaute, Wohn- und Nichtwohngrundstücke

Die Stadt Bad Sobernheim setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

für die Grundsteuer

a.

für unbebaute Grundstücke gemäß § 246 Bewertungsgesetz (BewG) auf  —  960 v. H.

b.

für bebaute Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf  —  480 v. H.

c.

für bebauten Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf  —  960 v. H.

der Steuermessbeträge.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan /
Stadt Bad Sobernheim, den 02.06.2025 (Beschlussfassung)
Roland Ruegenberg, Stadtbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 03.06.2025 angezeigt.

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.