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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 27/2025
Verbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachungen

Hauptsatzung

der Verbandsgemeinde Nahe-Glan

vom 24.06.2025

Der Verbandsgemeinderat Nahe-Glan hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Nahe-Glan erfolgen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Nahe-Glan.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Verbandsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 2

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Werks- und Betriebsausschuss

3.

Bau-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss

4.

Tourismus- und Kulturausschuss

5.

Kita- und Schulträgerausschuss

6.

Ausschuss für Jugend, Soziales und Senioren

7.

Rechnungsprüfungsausschuss

(2) Die Ausschüsse haben 7 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter.

(3) Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Zum Werkausschuss gehören mit beratender Stimme in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten an.Dem Kita- und Schulträgerausschussgehören mit beratender Stimme die Schulleitungen oder die jeweiligen Stellvertreter, die gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter der Schulen, die Kindergartenleitungen oder die jeweiligen Stellvertreter und die Vorsitzenden oder die jeweiligen Stellvertreter nach dem Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) an.

Jede Schulart und jede Kindertagesstätte werden angemessen berücksichtigt.

§ 3

Übertragung von Aufgaben

des Verbandsgemeinderates

auf Ausschüsse

Haupt- und Finanzausschuss

Der Ausschuss hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:

  • Personalangelegenheiten (soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen)
  • die Vorberatung und den Vollzug des Haushaltsplanes
  • Beschaffungen im Bereich des Brandschutzes
  • Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten (soweit nicht im Aufsichtsrat der Wirtschaftsförderungsgesellschaft angesiedelt)
  • Europäische/Nationale Förderprogramme z.B. LEADER /PAUL etc; Projektentwicklung
  • Digitalisierung/Breitband/Mobilfunk

Die nachfolgenden Aufgaben werden übertragen:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.

Weiterhin übernimmt er die Federführung, sofern mehrere Ausschüsse thematisch zuständig sein sollten oder eine Aufgabe thematisch keinem Ausschuss eindeutig zugeordnet werden kann.

Bau-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss

Der Ausschuss hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:

  • Beratung über Bau- und Planungsangelegenheiten der Verbandsgemeinde
  • Vorbereitung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates über die Regionalplanung und die Bauleitplanung
  • Entscheidungen und Stellungnahmen im Rahmen der Raumordnung, Regionalplanung, überörtlichen Entwicklungsplanung sowie Fachplanungen und Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger
  • Maßnahmen zur Stärkung des Ausbaus regenerativer Energien einschließlich Energiecontrolling und –contracting
  • Begleitung Hochwasserschutzkonzept und Umsetzung
  • Umweltbelange im Kontext der Neufassung eines einheitlichen Flächennutzungsplanes
  • Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Biodiversität
  • Mobilität und ÖPNV
  • Die nachfolgenden Aufgaben werden übertragen:

1.

Projekte (Planung bis einschl. Ausschreibung) i.R. seiner Zuständigkeit und der Haushaltsansätze bis

250.000 €

2.

Verfügung über VG-Vermögen i.R. seiner Zuständigkeit (Summen einschl. USt. ohne Nebenkosten)

a. Vermietung, Verpachtung (Jahressumme)

10.000 €

b. Grunderwerb (im Einzelfall)

25.000 €

c. Veräußerung (im Einzelfall)

25.000 €

Werks- und Betriebsausschuss

  • Dem Werks- und Betriebsausschuss obliegen die Aufgaben nach der Betriebssatzung und der EigAnVO.

Die nachfolgenden Aufgaben werden übertragen:

1.

Projekte (Planung bis einschl. Ausschreibung) i.R. seiner Zuständigkeit und der Haushaltsansätze bis

500.000 €

2.

Die Entscheidung über die Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte

Kita- und Schulträgerausschuss

  • Dem Kita- und Schulträgerausschuss obliegen die Aufgaben gemäß § 90 des Schulgesetzes und die Aufgaben im Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) in der zurzeit geltenden Fassung.

Rechnungsprüfungsausschuss

  • Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegen die Aufgaben der §§ 110 ff. GemO.

Tourismus- und Kulturausschuss

Der Ausschuss hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:

  • Touristische und kulturelle Projekte
  • Zusammenarbeit touristische Leistungsträger
  • Touristisches Marketing und Entwicklung touristischer Projekte einschl. Evaluierung
  • Touristische Einrichtungen u.a. Radwege, Wanderwege, Barfußpfad, Pumptrack Meisenheim, Draisine etc.

Der Ausschuss ist lediglich beratend tätig.

Ausschuss für Jugend, Soziales und Senioren

Der Ausschuss hat folgende Zuständigkeiten:

  • Gemeindeschwester Plus
  • Demografische Entwicklung
  • Schulferienaktionen
  • Bürgerschaftliches Engagement/Ehrenamt
  • Gleichstellung

Die nachfolgenden Aufgaben werden übertragen:

1.

Projekte i.R. seiner Zuständigkeit und der Haushaltsansätze bis

20.000 €

§ 4

Übertragung von Aufgaben

des Verbandsgemeinderates

auf den Bürgermeister

(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Auftragsvergaben nach VOB und VOL nach erfolgter positiver Beschlussfassung der Planung und Ingangsetzung des Ausschreibungsverfahrens durch den Fachausschuss oder den Verbandsgemeinderat. Weitere Voraussetzung ist das Vorhandensein ausreichender Haushaltsmittel und keine Überschreitung von 10 v.H. der bei der Einleitung des Vergabeverfahrens dargestellten Kosten.

2.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Verbandsgemeinderatesoder des zuständigen Ausschusses.

3.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates.

4.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung sowie Streitverfahren bis zu einem Streitwert von

5.

Billigkeitsmaßnahmen

a. Stundung, befristete Niederschlagung

b. Unbefristete Niederschlagung, Erlass

6.

Zustimmung zu über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen

7.

Verfügung über VG-Vermögen

(Summen einschl. USt. ohne Nebenkosten)

a. Vermietung, Verpachtung (Jahressumme)

b. Grunderwerb (im Einzelfall)

c. Veräußerung (im Einzelfall)

8.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von

(2) Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

§ 5

Beigeordnete

(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu drei ehrenamtliche Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet, der vom Bürgermeister auf den Ersten Beigeordneten übertragen wird.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder

des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung von 20,- € je Monat. Bei Ver- oder Entpflichtung innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt eine anteilige Zahlung nach Monaten.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,- € je Sitzung.

(3) Über das Sitzungsgeld hinaus wird keine Wegstreckenentschädigung bezahlt.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe von 30,- € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2. Die Anträge sind spätestens bis zum Ende des nächsten Jahres zu stellen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung (nicht Fahrten zu den Sitzungen) nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt; es gilt der höhere Betrag (vgl. Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2)

(7) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von 20,- € je Sitzung des Verbandsgemeinderates.

§ 7

Aufwandsentschädigung

für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes nach § 6 Abs. 2 bis 6.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung

der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 83 % des Höchstsatzes nach § 13 Abs. 2 Satz 3 KomAEVO zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen (§ 6 Abs. 1) und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Darüberhinausgehende Aufwandsentschädigungen werden nicht gezahlt.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(5) § 6 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) und der nachfolgenden Absätze.

(2) Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten:

1.

die stellvertretenden Wehrleiter,

2.

die Wehrführer und die stellvertretenden Wehrführer,

3.

die Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind und ihre Vertreter, hierzu gehören:

a)

der Leiter Führungsstaffel/Führungsdienst

b)

der stellvertretende Leiter Führungsstaffel/Führungsdienst

4.

die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter von Kinderfeuerwehren und ihre Vertreter

5.

die ehrenamtlichen Feuerwehrgerätewarte, dazu gehören:

a)

die ehrenamtlichen Gerätewarte der Verbandsgemeinde

b)

die Gerätewarte in den örtlichen Feuerwehren

c)

die Atemschutzgerätewarte

d)

der Gerätewart Gefahrstoffausrüstung und sein Vertreter

e)

die Kleiderwarte

6.

die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel, dazu gehören:

a)

der Gerätewart IT-Technik und sein Vertreter

b)

der Gerätewart Digitalfunk und sein Vertreter

c)

der Alarm- u. Einsatzplaner

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung wird wie folgt festgelegt:

  1. Die ehrenamtlichen stellvertretenden Wehrleiter erhalten 50 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 1 der FeuerwEntschV RP zzgl. 50 % der in § 10 Abs. 1 festgelegten Beträgen für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte Feuerwehreinheit.
  2. Die ehrenamtlichen Wehrführer erhalten den Mindestsatz nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV RP zzgl. für jedes zweite und weitere Fahrzeug 26,00 €, jedoch insgesamt höchstens den Höchstsatz nach § 10 Abs. 2 der FeuerwEntschV RP.
    Die stellvertretenden Wehrführer, die ständig Aufgaben der Wehrführer wahrnehmen, erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung des Wehrführers der jeweiligen Feuerwehreinheit.
    (Ist mehr als 1 stellvertretender Wehrführer vorhanden, wird der hälftige Betrag durch die Anzahl der vorhandenen Stellvertreter geteilt.)
  3. Die Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind und ihre Vertreter, hierzu gehören:
    a) Der Leiter der Führungsstaffel/Führungsdienst erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 der FeuerwEntschV RP.
    b) Der stellvertretende Leiter Führungsstaffel/Führungsdienst erhält die Hälfte der Aufwandsentschädigung des Leiters der Führungsstaffel/Führungsdienst.
  4. Die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter Kinderfeuerwehren erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV RP.
    Ist mehr als 1 Jugendwart oder 1 Leiter einer Kinderfeuerwehr vorhanden, wird die monatliche Aufwandsentschädigung durch die Anzahl der vorhandenen Personen geteilt.
    Die stellvertretenden Jugendfeuerwehrwarte und die stellvertretenden Leiter von Kinderfeuerwehren erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung des Jugendfeuerwehrwartes / des Leiters von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehren.
    Ist mehr als 1 stellvertretender Jugendfeuerwehrwart oder 1 stellvertretender Leiter einer Kinderfeuerwehr vorhanden, wird der hälftige Betrag durch die Anzahl der vorhandenen Stellvertreter geteilt.
  5. Die ehrenamtlichen Gerätewarte:
    a) Die ehrenamtlichen Gerätewarte der Verbandsgemeinde erhalten 100 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP.
    b) Die Gerätewarte in den örtlichen Feuerwehren erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP zzgl. für jedes zweite und weitere Fahrzeug 26,00 €, jedoch höchstens den für die Gerätewarte festgelegten Monatshöchstbetrag nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP.
    Ist mehr als 1 Gerätewart vorhanden, wird die monatliche Aufwandsentschädigung des Gerätewartes durch die Anzahl der vorhandenen Gerätewarte geteilt.
    c) Die Atemschutzgerätewarte erhalten 100 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP.
    d) Der Gerätewart für die Gefahrstoffausrüstung erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP.
    Ist mehr als 1 Gerätewart für die Gefahrstoffausrüstung vorhanden, wird die monatliche Aufwandsentschädigung des Gerätewartes durch die Anzahl der vorhandenen Gerätewarte geteilt.
    e) Die Kleiderwarte erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP.
  6. die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel, dazu gehören:
    a) Der Gerätewart IT-Technik erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP.
    b) Der Gerätewart Digitalfunk erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP.
    c) Der Alarm- und Einsatzplaner erhält 50 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP.
    Änderungen in der Zahl der Fahrzeuge werden jeweils im Folgejahr berücksichtigt. Stand ist immer der 31.12. des Vorjahres.

(5) Ferner erhalten eine Aufwandsentschädigung:

  1. die Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind, hier:
    a) Ausbilder der Verbandsgemeinde erhalten je Ausbildungsstunde den Betrag nach § 11 Abs. 1 FeuerwEntschV RP.
    b) die Ausbilder, die für die Grundausbildung Teil 2 herangezogen werden, erhalten je Ausbildungsstunde den Betrag nach § 11 Abs. 1 FeuerwEntschV RP.
    c) Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten, erhalten je Ausbildungsstunde den Betrag nach § 11 Abs. 1 FeuerwEntschV RP.
  2. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhalten eine Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden, bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Der Stundensatz beträgt 14,00 €.

(6) Werden mehrere ehrenamtliche Funktionen wahrgenommen, werden die einzelnen Aufwandsentschädigungen nebeneinander gezahlt.

(7) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(8) Im Übrigen gelten die Vorschriften der FeuerwEntschV RP in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigungssätze werden gemäß § 13 der FeuerwEntschV RP jeweils um den gleichen Vomhundertsatz angepasst, wie die in den §§ 10 und 11 der FeuerwEntschV RP aufgeführten Beträge.

(9) Der Verdienstausfall für selbständig tätige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige wird auf einen Stundensatz von 50,- € festgelegt. Die Entschädigung wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet. Als Arbeitszeit gilt die glaubhaft gemachte Arbeitszeit. Der Verdienstausfall für Selbstständige ist in der Regel auf die Zeit montags bis freitags von 07:00 bis 18:00 Uhr, sowie samstags von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr begrenzt, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Unabhängig hiervon kann die Arbeitszeit in jedem Fall individuell ermittelt werden, insbesondere bei Personen, die regelmäßig auch zu anderen Zeiten arbeiten (z.B. Bäcker, Landwirt). Auf Antrag des Selbstständigen ist die individuelle Ermittlung der Arbeitszeit zwingend. Einsatzbedingte Ruhezeiten werden in analoger Anwendung arbeitszeit-rechtlicher Vorschriften oder sonstiger Regelungen und Empfehlungen (z.B. des Deutschen Feuerwehrverbands) individuell ermittelt. Bei planbaren Ereignissen und sonstigen Veranstaltungen wird ein Regelstundensatz von 20,00 Euro gewährt. Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens unter Vorlage entsprechender Belege (z.B. Erklärung des Steuerberaters), in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. Der Regelstundensatz darf in keinem Fall die Höhe von 60,00 Euro überschreiten.

§ 10

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.06.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 07.02.2020 sowie die 1. Änderung vom 08.07.2020 und die 2. Änderung vom 11.07.2024 außer Kraft.

Bad Sobernheim, den 24.06.2025
 —  (Siegel)
Uwe Engelmann
Bürgermeister

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt

nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.