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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 27/2026
Bad Sobernheim
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Haushaltssatzung der Stadt Bad Sobernheim für das Haushaltsjahr 2026 vom 17.06.2026

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

Haushaltsjahr 2026

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 

16.328.600 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 

18.017.700 €

der Jahresfehlbetrag auf 

-1.689.100 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf 

-1.425.800 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 

3.307.100 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 

2.866.700 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf 

440.400 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf 

985.400 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt

zinslose Kredite auf

0 €

verzinste Kredite auf

839.600 € 

zusammen auf

839.600 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden im Haushaltsjahr 2026 nicht veranschlagt.

§ 4 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse (Muster 31) wird festgesetzt auf  —  5.650.000 €

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

1.1

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

345 v. H.

1.2

für Grundstücke (Grundsteuer B)

a) für unbebaute Grundstücke (gem. § 246 BewG)

980 v. H.

b) für bebaute Grundstücke (Wohngrundstücke gem. § 249 Abs. 1 Nr. 1-4 BewG)

500 v. H.

c) für bebaute Grundstücke (Nichtwohngrundstücke gem. § 249 Abs. 1 Nr. 5-8 BewG)

980 v. H.

2.

Gewerbesteuer

388 v. H.

3.

Hundesteuer

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

- für den ersten Hund

48,00 €

- für den zweiten Hund

66,00 €

- für jeden weiteren Hund

90,00 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Gästebeitrag

Aufgrund der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages

2,00 Euro (inkl. gesetzl. MwSt)

pro Person und Aufenthaltstag

Mehrzweckhalle Leinenborn -soweit keine aktuellere Gebührensatzung beschlossen wird-

für Einwohner, ortsansässige Vereine, Gruppen und kirchliche Organisationen

je angefangene 8 Stunden

130,00 Euro

für Auswärtige

je angefangene 8 Stunden

250,00 Euro

Kaution

250,00 Euro

Angefallene Energie- und Verbrauchskosten werden gesondert berechnet.

Die Benutzung der Kücheneinrichtung muss gesondert beantragt werden.

Als Sicherheitsleistung ist eine Kaution von 250,00 Euro zu hinterlegen.

§ 7 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt

- zum 31.12.2024

28.119.468 €

- zum 31.12.2025

27.030.243 €

- zum 31.12.2026

25.341.143 €

- zum 31.12.2027

24.320.643 €

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn: 

a)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 10.000 € überschreiten.

b)

Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 10.000 € überschreiten.

Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn: 

c)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 10.000 € überschreiten.

d)

Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 10.000 € überschreiten.

§ 9 Deckungsfähigkeit

In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Die bis zum Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 52 und 56 werden grundsätzlich für übertragbar erklärt (§ 17 Abs. 1 GemHVO).

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von

10.000 €

sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan /
Stadt Bad Sobernheim, den 17.06.2026 (Beschlussfassung)
gez. Roland Ruegenberg
-Stadtbürgermeister-

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 22.06.2026 angezeigt. Ein Teilbetrag der vorgesehenen Kredite (§ 2) von 539.600 € wurde genehmigt. Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse (§ 4) wurde genehmigt.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan kann an sieben Werktagen ab dieser Bekanntmachung während der üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, 55590 Meisenheim, Zimmer 23, durch die Einwohner eingesehen werden.

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.