Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | Haushaltsjahr 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 16.328.600 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 18.017.700 € |
| der Jahresfehlbetrag auf | -1.689.100 € |
| 2. im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen |
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| Ein- und Auszahlungen auf | -1.425.800 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.307.100 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.866.700 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
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| aus Investitionstätigkeit auf | 440.400 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
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| aus Finanzierungstätigkeit auf | 985.400 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt
| zinslose Kredite auf | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 839.600 € |
| zusammen auf | 839.600 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden im Haushaltsjahr 2026 nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse (Muster 31) wird festgesetzt auf — 5.650.000 €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| 1.1 | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 345 v. H. |
| 1.2 | für Grundstücke (Grundsteuer B) | |
| a) für unbebaute Grundstücke (gem. § 246 BewG) | 980 v. H. |
| b) für bebaute Grundstücke (Wohngrundstücke gem. § 249 Abs. 1 Nr. 1-4 BewG) | 500 v. H. |
| c) für bebaute Grundstücke (Nichtwohngrundstücke gem. § 249 Abs. 1 Nr. 5-8 BewG) | 980 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 388 v. H. |
| 3. | Hundesteuer | |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: |
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| - für den ersten Hund | 48,00 € |
| - für den zweiten Hund | 66,00 € |
| - für jeden weiteren Hund | 90,00 € |
Gästebeitrag
| Aufgrund der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages | 2,00 Euro (inkl. gesetzl. MwSt) |
| pro Person und Aufenthaltstag |
Mehrzweckhalle Leinenborn -soweit keine aktuellere Gebührensatzung beschlossen wird-
| für Einwohner, ortsansässige Vereine, Gruppen und kirchliche Organisationen | |
| je angefangene 8 Stunden | 130,00 Euro |
| für Auswärtige | |
| je angefangene 8 Stunden | 250,00 Euro |
| Kaution | 250,00 Euro |
Angefallene Energie- und Verbrauchskosten werden gesondert berechnet.
Die Benutzung der Kücheneinrichtung muss gesondert beantragt werden.
Als Sicherheitsleistung ist eine Kaution von 250,00 Euro zu hinterlegen.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt
| - zum 31.12.2024 | 28.119.468 € |
| - zum 31.12.2025 | 27.030.243 € |
| - zum 31.12.2026 | 25.341.143 € |
| - zum 31.12.2027 | 24.320.643 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:
| a) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 10.000 € überschreiten. |
| b) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 10.000 € überschreiten. |
Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn:
| c) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 10.000 € überschreiten. |
| d) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 10.000 € überschreiten. |
In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die bis zum Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 52 und 56 werden grundsätzlich für übertragbar erklärt (§ 17 Abs. 1 GemHVO).
| Investitionen oberhalb der Wertgrenze von | 10.000 € |
| sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen. | |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 22.06.2026 angezeigt. Ein Teilbetrag der vorgesehenen Kredite (§ 2) von 539.600 € wurde genehmigt. Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse (§ 4) wurde genehmigt.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan kann an sieben Werktagen ab dieser Bekanntmachung während der üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, 55590 Meisenheim, Zimmer 23, durch die Einwohner eingesehen werden.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.