Die Vorschlagslisten der Städte Meisenheim und Bad Sobernheim sowie den Ortsgemeinden Becherbach, Desloch, Kirschroth, Lettweiler, Löllbach, Meddersheim, Monzingen, Odernheim am Glan, Raumbach, Rehborn, Schmittweiler, Seesbach, Staudernheim, Weiler bei Monzingen und Winterburg,
für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028
in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Bad Sobernheim
und den Strafkammern des Landgerichts Bad Kreuznach
liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 14. bis 20. Juli 2023 zu jedermanns Einsicht während der Öffnungszeiten der Verwaltung und zwar von
Montag bis Mittwoch 8 Uhr bis 12 Uhr
sowie 14 Uhr bis 16 Uhr
Donnerstag 8 Uhr bis 12 Uhr
sowie 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 8 Uhr bis 12.30 Uhr
im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Nahe-Glan, Marktplatz 11, 55566 Bad Sobernheim, Zimmer 102, aus.
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich bei der Verbandsgemeinde Nahe-Glan, Wahlamt, Marktplatz 11, 55566 Bad Sobernheim oder zu Protokoll bei der Verbandsgemeinde Nahe-Glan, Wahlamt, Marktplatz 11, 55566 Bad Sobernheim zu den oben genannten Öffnungszeiten Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.