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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 28/2025
Verbandsgemeinde
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für das Jahr 2025 vom 02.07.2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung -in der derzeit geltenden Fassung- folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt bis § 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Die §§ 1 bis 4 bleiben unverändert.

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigung für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

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§ 6 Steuersätze bis § 13 Deckungsfähigkeit

Die §§ 6 bis 13 bleiben unverändert.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan
Bad Sobernheim, 02.07.2025
(Siegel)
gez. Uwe Engelmann - Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 5 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

Der in § 5 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für das Sondervermögen in Höhe von nunmehr 16.425.446 € (vormals 13.180.446 €) wird genehmigt.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan
Bad Sobernheim, 02.07.2025
(Siegel)
gez. Uwe Engelmann - Bürgermeister

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.