Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung -in der derzeit geltenden Fassung- folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Die §§ 1 bis 4 bleiben unverändert.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| 1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen: | ||||
| Wasserversorgung ehem. VG Werke Bad Sobernheim, von bisher | 3.912.700 Euro | auf | 7.157.700 Euro | |
| Wasserversorgung ehem. VG Werke Meisenheim, von bisher | 988.961 Euro | auf | 988.961 Euro | (unverändert) |
| Abwasserbeseitigung ehem. VG Werke Bad Sobernheim, von bisher | 6.272.700 Euro | auf | 6.272.700 Euro | (unverändert) |
| Abwasserbeseitigung ehem. VG Werke Meisenheim, von bisher | 2.006.085 Euro | auf | 2.006.085 Euro | (unverändert) |
| Bäderwesen ehem. VG Werke Bad Sobernheim, von bisher | 0 Euro | auf | 0 Euro | (unverändert) |
| Bäderwesen ehem. VG Nahe-Glan Meisenheim, von bisher | 0 Euro | auf | 0 Euro | (unverändert) |
| Wirtschaftsförderungsgesellschaft der VG Nahe-Glan mbH, von bisher | 0 Euro | auf | 0 Euro | (unverändert). |
| Gesamtbetrag Kreditaufnahmen 2025, von bisher | 13.180.446 Euro | auf | 16.425.446 Euro | |
| 2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | ||||
| Wasserversorgung ehem. VG Werke Bad Sobernheim, von bisher | 5.000.000 Euro | auf | 8.000.000 Euro | |
| Wasserversorgung ehem. VG Werke Meisenheim *), | ||||
| Abwasserbeseitigung ehem. VG Werke Bad Sobernheim, von bisher | 5.000.000 Euro | auf | 5.000.000 Euro | (unverändert) |
| Wasserversorgung ehem. VG Werke Meisenheim *), | ||||
| Bäderwesen ehem. VG Werke Bad Sobernheim, von bisher | 2.300.000 Euro | auf | 2.300.000 Euro | (unverändert) |
| Bäderwesen ehem. VG Werke Meisenheim *), von bisher | ||||
| Wirtschaftsförderungsgesellschaft der VG Nahe-Glan mbH von bisher | 300.000 Euro | auf | 300.000 Euro | (unverändert) |
| Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Bad Sobernheim von bisher | 1.200.000 Euro | auf | 1.200.000 Euro | (unverändert) |
| Stiftung rheinlandpfälzisches Freilichtmuseum Bad Sobernheim von bisher | 950.000 Euro | auf | 950.000 Euro | (unverändert) |
| *) der Höchstbetrag der Kassenkredite ist zusammengefasst für | ||||
| die drei Bereiche der ehem. VG Werke Meisenheim von bisher | 5.000.000 Euro | auf | 5.000.000 Euro | (unverändert). |
| Gesamtbetrag Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung von bisher | 19.750.000 Euro | auf | 22.750.000 Euro | |
| 3. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen | ||||
| - unverändert - | ||||
Die §§ 6 bis 13 bleiben unverändert.
Hinweis:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 5 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Der in § 5 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für das Sondervermögen in Höhe von nunmehr 16.425.446 € (vormals 13.180.446 €) wird genehmigt.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |